Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 15-16

TITEL | 33 turnusmäßige Punktwertsteigerungen in der GKV verschärft sich diese Situation zusehends weiter – mit der Konsequenz, dass immer mehr Leistungsgeschehen bei 2,3-fachem Satz unter dem Vergütungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen liegen. Über die Jahre wurden die Versuche der zahnärztlichen Standesvertretung, den Gesetzgeber durch Untätigkeitsklagen vor dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht zum Handeln in Sachen Punktwerterhöhung zu „zwingen“, unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Zahnärzte die im System vorhandenen Möglichkeiten nicht ausschöpften. Solange diese Optionen nicht vollumfänglich genutzt würden, sei keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit erkennbar, den Punktwert anzuheben, und insofern keine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen. Die „Möglichkeiten der Gebührenordnung“ finden sich im sogenannten Paragrafenteil der GOZ. Hier sind insbesondere §2, Absatz (1) (abweichende Vereinbarung) und §5 (Bemessung der Gebühren) von Bedeutung. §5, der eine individuelle Begründung nach oben genannten Kriterien erfordert, kommt zum Ausgleich fehlender Betriebswirtschaftlichkeit aus naheliegenden Gründen nicht infrage. Somit kann sich der Hinweis der Verfassungsrichter nur auf eine verstärkte Nutzung von §2 beziehen: Besagte Vereinbarung erlaubt es – mit Ausnahmen von Notfallund akuten Schmerzbehandlungen – eine abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren, wobei eine Begründungspflicht entfällt. So kann der Zahnarzt auch in Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten seit 1988 die Leistungen für den Erhalt der Qualität und die Erbringung auf aktuellem Stand der Wissenschaft kalkulieren und dem Patienten ein entsprechendes individuelles Angebot unterbreiten. Auf diese Weise lassen sich die Inflation im Allgemeinen und Kostensteigerungen im Bereich der Berufsausübung im Besonderen in der Vergütung abbilden. Weitgehend unbeachtet bleibt bei diesen richterlichen Hinweisen indessen das Verhältnis zwischen Patient und Kostenerstatter – und hier insbesondere das Problem, dass eine (vollumfängliche) Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen (je nach „Nur eine Anpassung der GOZ weist den Weg aus diesem ethischen Dilemma.“ „HILFEVON DERBANK. Mit der mediserv Bank habe ich einen starken Partner an meiner Seite — von der Privatabrechnung über Finanzierung und Versicherung bis zur Geldanlage. Das gibt mir den Freiraum, mich voll und ganz auf meine Praxis und die optimale Betreuung meiner Spieler zu konzentrieren. Dr.med.Frank Krämer Mannschaftsarzt der SV Elversberg und seit 30 Jahren zufriedener Kunde der mediserv Bank. Jetzt unverbindlich informieren und beraten lassen! mediservbank.de

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