Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 15-16

34 | TITEL zm116 Nr. 15-16, 16.08.2026, (1180) Tarif- und Vertragsdetails) oder Beihilfen (siehe Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder) nicht gewährleistet ist. Auch wenn der Umfang der Absicherung im Krankheitsfall eindeutig in der Verantwortung des Patienten liegt, müssen sich Zahnärzte im Alltag mit dieser schwierigen Situation auseinandersetzen, denn hieraus ergeben sich konkrete Implikationen für die Beziehung zwischen Patient und Zahnarzt und für das öffentliche Bild des Zahnarztes. So stellen etwa Patienten in Hinblick auf zunehmende Selbstbehalte die Frage nach der Vereinbarkeit einer solchen Berechnungsgrundlage mit der zahnärztlichen Berufsethik. Vertrauen ist das Fundament der Patient-Zahnarzt-Beziehung, des „therapeutischen Bündnisses“ beider Partner. Beim GOZ-Punktwert steht dabei das Verhältnis zwischen der Qualität der durchzuführenden Behandlung und dem kontinuierlich sinkenden Wert der Vergütung für die erbrachten Leistungen im Zentrum. Hierbei stellt sich die Frage, wie sich diese zunehmende Disparität zwischen Behandlungsqualität und Vergütung auf die Interaktion – und letztlich auf die Vertrauensbildung – zwischen Patient und Zahnarzt auswirkt. Dass diese Fixpunkte – die Güte der Behandlung einerseits und deren Vergütung andererseits – direkt miteinander korrelieren und in einem wertgleichen Bezug stehen sollten, steht außer Zweifel. Gleichzeitig ist bekannt, dass gerade PKV-Versicherte ein höheres Leistungsniveau erwarten, als es in Bezug auf die vertragszahnärztlichen Kriterien (ausreichend, wirtschaftlich und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend) festgelegt ist. Stehen Behandlungsqualität und Vergütung nicht in einem angemessenen Verhältnis, erhöhen sich zwangsläufig Misstrauen und Unzufriedenheit auf der „übervorteilten“ Seite der Behandlungspartner. Das vor Jahrzehnten noch austarierte Verhältnis zwischen beiden Parametern, das häufig keine Faktorsteigerungen oder Abdingungen nach §2.1 erforderlich machte, ist aufgrund des unangepassten GOZ-Vergütungssystems bereits vor Jahren aus der Balance geraten. Gleichzeitig ist es verständlich, dass Patienten, die im Regelfall mit jenem Vergütungssystem nicht vertraut sind und es in wirtschaftlicher Hinsicht nicht einzuordnen wissen, misstrauisch reagieren, wenn Zahnärzte als Reaktion auf das entstandene Ungleichgewicht zunehmend auf die Möglichkeiten des §2 GOZ zurückgreifen, um so eine hinreichend wirtschaftliche Praxisführung zu gewährleisten. Das führt in der Konsequenz zu einem Dilemma, in dem sich Zahnärzte zwischen den betriebswirtschaftlichen Bedarfen ihrer Praxis und (ihnen unterstellten) berufsethischen Verpflichtungen, die derartigen Abdingungen vermeintlich entgegenstehen, entscheiden müssen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die zahnärztliche Tätigkeit als Heilberuf in besonderer Weise dem Gemeinwohl dient und eine hohe persönliche Qualifikation voraussetzt (Universitätsstudium, Approbation, kontinuierliche postgraduale Fortbildung). (Zahn-)Gesundheit ist ein konditionales Gut – ein Gut, das als wesentliche Voraussetzung gilt, um das eigene Leben aktiv gestalten zu können – und Zahnärzte übernehmen für die (Zahn-)Gesundheit der Bevölkerung „Stehen die Behandlungsqualität und die Vergütung nicht in einem angemessenen Verhältnis, erhöhen sich zwangsläufig Misstrauen und Unzufriedenheit auf der ‚übervorteilten‘ Seite der Behandlungspartner.“

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