Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 15-16

TITEL | 35 zm116 Nr. 15-16, 16.08.2026, (1181) Verantwortung. Gäbe es keine hochwertige zahnärztliche Versorgung, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit der Bevölkerung. Auch dieser Aspekt ist bei der Vergütung zu berücksichtigen. Dass die zahnärztliche Versorgung von hoher Relevanz ist, zeigt sich bereits beim Blick auf das Schmerzerleben von Menschen: Zahnschmerzen zählen neben Gallen- und Nierenkoliken zu den wenigen Schmerzqualitäten, die auf der Numerischen Rating-Skala zur Selbsteinschätzung der Schmerzintensität regelmäßig den Maximalwert 10 erreichen. Hinzu kommt, dass freiberufliche Zahnärzte per se darauf angewiesen sind, wirtschaftlich zu arbeiten – nur so können sie ihre Tätigkeit langfristig aufrechterhalten und Versorgungsleistungen anbieten. Vor diesem Hintergrund erscheint es keinesfalls unethisch, dass Zahnärzte schriftliche Honorarvereinbarungen gemäß §2 abschließen. Gleichwohl sollten sie Verständnis aufbringen, wenn Patienten auf derartige Vereinbarungen misstrauisch und abwehrend reagieren – eben weil nicht vorausgesetzt werden kann, dass Patienten hinreichende Einblicke in die Besonderheiten der Berechnung privatzahnärztlich erbrachter Leistungen nach GOZ haben und diese von vorneherein zuverlässig bewerten können. Beurteilt man die skizzierte dilemmatische Situation auf der Grundlage der vier ethischen Prinzipien (Respekt vor der Patientenautonomie, Nichtschadensgebot, Benefizienzgebot, Gerechtigkeit), kommt man zu klaren Schlussfolgerungen: Der Respekt vor der Patientenautonomie gebietet es, den Patienten über die Möglichkeiten einer den modernen Qualitätsstandards entsprechenden Versorgung aufzuklären und ihm zu erläutern, warum dies – wirtschaftlich betrachtet – gegebenenfalls nur auf der Grundlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß §2 möglich ist. Der Patient kann auf der Grundlage einer derartigen – umfassenden, aber notwendigerweise non-direktiven – Aufklärung entscheiden, ob er dieses Behandlungsangebot annimmt oder davon Abstand nimmt. Auch das Nicht-Schadens-Prinzip und das Gebot des Wohltuns legen nahe, dass der Zahnarzt dem Patienten eine Versorgung nach den modernen Behandlungsstandards anbieten sollte. Einen besonderen Blick verdient das vierte ethische Prinzip: die Gerechtigkeit. Hier stellt sich insbesondere die Frage: Ist es angemessen und gerecht, einen Zahnarzt in die Situation zu versetzen, in der er mit dem Patienten aus wirtschaftlichen Gründen eine schriftliche Honorarvereinbarung aushandeln muss – mit möglichen negativen Implikationen für das Vertrauensverhältnis zum Patienten und das therapeutische Bündnis? Es liegt nahe, diese Frage zu verneinen: Es ist unangemessen, Zahnärzte in eine Lage zu bringen, in der sie auf der Mikroebene – der Ebene, welche die persönlichen, individuellen Interaktionen zwischen Zahnarzt und Patient betrifft – Honorarvereinbarungen erwirken und rechtfertigen müssen, weil auf der Makroebene – der Ebene, auf der gesundheitspolitische und finanzielle Rahmenbedingungen festgelegt werden beziehungsweise festgelegt werden sollten – keine adäquate Regelung vorliegt oder Anpassung erfolgt ist. Dies führt zu einem Rollenkonflikt, bei dem es Zahnärzten nicht mehr möglich ist, in der – eigentlich wünschenswerten – Rolle als „Anwalt des Patienten“ zu fungieren. De facto wird der Zahnarzt in dieser Situation in die Rolle eines „Buchhalters des Systems“ gedrängt. In dieser Rolle muss er auf der Mikroebene den Widerspruch zwischen den Erfordernissen eines modernen Behandlungsstandards und dem vorgesehenen Vergütungsstandard „auflösen“ und dabei notgedrungen das Vertrauen des Patienten riskieren. Dies kann eigentlich niemand wollen. Unsere Schlussfolgerung erscheint deshalb ebenso einfach wie zwingend: Nur eine Anpassung der GOZ weist den Weg aus diesem ethischen Dilemma. n „De facto wird der Zahnarzt in dieser Situation in die Rolle eines ‚Buchhalters des Systems‘ gedrängt.“ Fotos: Simple Line – stock.adobe.com DIE AUTOREN Carsten Czerny, Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK, Mitglied des Vorstandes der LZKH Referat GOZ; Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß, Vorsitzender des Arbeitskreises Ethik, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin (RWTH Aachen University); Alexander Haese, Mitglied des Arbeitskreises Ethik der DGZMK, Senior Strategy Consultant bei bfs; Dr. med. dent. Dr. phil. Mike Jacob, Mitglied des Arbeitskreises Ethik der DGZMK; Dr. med. dent. Dirk Leisenberg, Vorstandsmitglied des Arbeitkreises Ethik der DGZMK, Vorstandsmitglied der LZKH; Prof. Dr. med. dent. Dietmar Oesterreich, Mitglied des Arbeitskreises Ethik der DGZMK; Dr. Dr. Alexander Raff, stellv. Vorsitzender des GOZ-Ausschusses Baden-Württemberg, Herausgeber eines Abrechnungskommentars, Mitglied des AK Ethik der DGZMK; Dr. med. dent. Hans-Joachim Tascher, Mitglied des Arbeitskreises Ethik der DGZMK, Mitglied des Arbeitskreis Geschichte der Zahnmedizin der DGZMK

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