PRAXIS | 39 URTEIL DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS LÜNEBURG BU-Rente nur im Ausnahmefall Die zahnärztlichen Versorgungswerke zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente nur unter engen Voraussetzungen. Das verdeutlicht ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg. Demnach sind in Niedersachsen dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen erforderlich, die jede existenzsichernde zahnärztliche Tätigkeit ausschließen. Da es keine bundesweiten Vorgaben gibt, hängen die konkreten Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente von der jeweiligen Satzung des Versorgungswerks ab. Diese unterscheiden sich zwar im Detail, sind aber in ihren Grundzügen ähnlich. Nach dem Lüneburger Urteil hat die Klägerin alle für das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen bestehenden Hürden genommen. Sie war 24 Jahre lang als selbstständige Zahnärztin in eigener Praxis tätig. 2016 gab sie ihre Praxis auf, 2018 beendete sie ihre zahnärztliche Tätigkeit endgültig. 2019 beantragte sie im Alter von 60 Jahren eine Berufsunfähigkeitsrente. Dem Antrag fügte sie verschiedene Atteste und auch ein Sachverständigengutachten bei. Demnach litt sie unter anderem an schwerwiegenden degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Schultergelenke undHände. Das Versorgungswerk blieb skeptisch und beauftragte ein weiteres Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, dass der Klägerin noch eine Halbtagstätigkeit möglich sei. Den Rentenantrag lehnte es deshalb ab. In erster Instanz schloss sich das Sozialgericht Hannover dieser Auffassungan. Auf die Berufung der Zahnärztin holte das OVG ein unabhängiges Gerichtsgutachten ein. Dieses schloss schließlich auch die zunächst noch erwogene Tätigkeit als Schulzahnärztin aus. Daraufhin gab das OVG der Klage statt. Es gilt „alles oder nichts“ Nach dem Lüneburger Urteil kommt es für die Versorgungswerken generell nicht darauf an, ob Zahnärzte noch über ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügen. Die aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bekannte prozentuale Einstufung der Berufsunfähigkeit spielt keine Rolle – es gilt vielmehr das Prinzip „alles oder nichts“. Gemäß der niedersächsischen Satzung müssen auch nicht-kurative Tätigkeiten ausgeschlossen sein. Vergleichbare Regelungen sind bundesweit üblich. So verweisen die Satzungen in Berlin und Westfalen-Lippe beispielsweise ausdrücklich auch auf gutachterliche oder Verwaltungstätigkeiten. In Niedersachsen kommen laut OVG allerdings nur solche Ausweichtätigkeiten in Betracht, für die die im zahnärztlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Das OVG stellte außerdem klar, dass eine mögliche Ausweichtätigkeit lediglich das Existenzminimum sichern müsse. Ein Anspruch auf Sicherung des bisherigen Lebensstandards bestehe nicht. Auch die Frage der Zumutbarkeit sei vorrangig medizinisch zu klären. Je nach Tätigkeit umfasse dies auch die Fähigkeit, „sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und damit in berechenbarer Weise tätig zu werden“. Die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen müssen nach dem Lüneburger Urteil zudem „dauerhafter Natur sein“. Auch dies gilt in anderen Versorgungswerken vergleichbar, unterschiedlich sind allerdings die Anforderungen an die Prognose. Häufig müssen Zahnärzte zunächst alle Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Rehabilitation ausschöpfen. So müssen in Niedersachsen Aussichten zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit medizinisch weitgehend ausgeschlossen sein, forderte das OVG. Üblich ist zudem die Anforderung, dass die zahnärztliche Tätigkeit vollständig aufgegeben wurde. In Hamburg beispielsweise reicht die Übergabe der Praxis an einen Vertreter hierfür nicht aus. Zudem verlangen die meisten Satzungen, dass körperliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Ein behördliches Tätigkeitsverbot, etwa aufgrund einer Hepatitisinfektion, zählt dann nicht. Martin Wortmann Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Az.: 8 LB 64/24 Urteil vom 27. Mai 2026 Foto: wetzkaz – stock.adobe.com zm116 Nr. 15-16, 16.08.2026, (1185)
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