PRAXIS | 49 Foto: MQ-Illustrations-stock.adobe.com zm116 Nr. 17, 01.09.2026, (1291) Relevant wird die E-Rechnung vor allem bei steuerpflichtigen Leistungen an andere inländische Unternehmer, etwa bei bestimmten nicht therapeutischen Gutachten oder bei steuerpflichtigen Lieferungen aus dem Eigenlabor. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind davon ausgenommen. Bei der 800.000-Euro-Grenze ist nicht schlicht der Praxisumsatz aus der BWA oder der Praxissoftware gemeint, sondern der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Dabei zählen steuerfreie Heilbehandlungsumsätze nicht mit. Deshalb kann auch eine Praxis mit mehr als 800.000 Euro Honorarumsatz noch bis Ende 2027 von der Übergangsregelung profitieren. Die Beurteilung allein anhand der BWA ist nicht möglich. Eine USt-IdNr. darf beantragt, sollte aber nicht wie eine unverfängliche Kundennummer behandelt werden. Ihre Verwendung bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen kann umsatzsteuerliche Folgen auslösen. Verwendet eine Zahnarztpraxis ihre USt-IdNr. bei Einkäufen aus einem anderen EU-Staat, kann das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro gelten. Dieser Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen. In beiden Fällen schuldet die Praxis dann die deutsche Umsatzsteuer – häufig ohne Vorsteuerabzug. Bei Online-Plattformen, SoftwareAbonnements und Materialeinkäufen aus dem Ausland sollte die Verwendung der USt-IdNr. deshalb vorher steuerlich geprüft werden. Seit einiger Zeit erhalten Unternehmen zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, kurz W-IdNr. Diese wird automatisch zugeteilt. Sie ersetzt die USt-IdNr. nicht. Deshalb sollte eine W-IdNr. nicht in ein Feld eingetragen werden, das ausdrücklich nach der USt-IdNr. fragt. Fazit Die Einführung der E-Rechnung bedeutet nicht, dass jede Zahnarztpraxis eine USt-IdNr. benötigt. Für normale Rechnungen innerhalb Deutschlands reicht es aus, wenn der Lieferant seine Steuernummer oder USt-IdNr. angibt. Eine USt-IdNr. wird hauptsächlich für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU benötigt. Deshalb sollte sie nur bewusst in den dafür vorgesehen Fällen verwendet werden. Für Zahnarztpraxen ist im Zusammenhang mit der E-Rechnung wichtig, dass elektronische Rechnungen empfangen, archiviert und verarbeitet werden. Eine USt-IdNr. ist dafür grundsätzlich keine Voraussetzung. Ihre smarte KFO-Software. Folgen Sie uns: ivoris.de/messe Besuchen Sie uns vom 01.10 - 03.10.2026 aufder DGKFO in Baden-Baden, 1.OG, Stand75 Modular gedacht. Nahtlos integriert. Entdecken Sie die neuen kostenlosen Add-ons KARTEI, BESTELLBUCH und ONLINETERMINPLANER www.ivoris.de/add-ons
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