52 | PRAXIS EINORDNUNG EINES URTEILS ZUR FREIBERUFLICHKEIT Wann ist eine Zahnarztpraxis ein Gewerbe? Der Bund der Steuerzahler hat anhand eines Urteils des Finanzgerichts Sachsen geklärt, wann eine Zahnarztpraxis Gewerbesteuer zahlen muss. Spoiler: Wie viele angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte dort arbeiten, ist dabei nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, wer am Stuhl die Arbeit macht. Im verhandelten Fall bot eine Zahnarztpraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmiert, neben allgemeinen zahnärztlichen Leistungen auch Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie an. Die fünf Gesellschafter – allesamt Zahnärzte – arbeiteten dort gemeinsam mit fünf bis sechs weiteren angestellten Kollegen. Zusätzlich waren in der Praxis drei bis vier Vorbereitungsassistenzzahnärzte und eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie angestellt, zudem war eine weitere Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin tätig. Die Praxis beschäftigte außerdem 53 Personen in den Bereichen Assistenz, Verwaltung und Anmeldung. Die Patientinnen und Patienten wurden oft von verschiedenen Zahnärzten behandelt. Bei anspruchsvollen Fällen erfolgte zunächst eine Untersuchung durch einen Gesellschafter, der dann die weitere Therapie festlegte. Auch bei kieferorthopädischen Behandlungen waren die Inhaber aktiv und tauschten sich regelmäßig mit den Spezialisten aus. Der Vorwurf: Die Gesellschafter arbeiten nicht genug am Patienten Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das zuständige Finanzamt zu dem Schluss, dass die Praxis nicht mehr ausschließlich freiberufliche, sondern auch gewerbliche Einkünfte erzielt. Das führte in der Folge zu Gewerbesteuerbescheiden sowie zur Aufforderung, künftig Bilanzen zu erstellen und den Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das Argument der Behörde: Die Gesellschafter würden bei Routinebehandlungen und Untersuchungen zu wenig mitwirken – deshalb läge keine freiberufliche Tätigkeit vor. Denn für freiberufliche Einkünfte sei eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter bei allen Patienten nötig. Doch nicht die Anzahl angestellter Zahnärzte führt zur Gewerbeeinstufung Das Finanzgericht widersprach dieser Auffassung und stufte die Einkünfte wieder als freiberuflich ein. Damit entfällt die Gewerbesteuer. Den Richterinnen und Richtern zufolge gibt es keine feste Obergrenze für die Zahl der angestellten Zahnärzte, bei deren Überschreitung automatisch gewerbliche Einkünfte entstehen – weder für Einzelpraxen noch für Gemeinschaftspraxen. Das Gericht stellte klar, dass Fachkräfte einen Teil der zahnärztlichen Arbeit übernehmen dürfen, solange die Praxisinhaber aufgrund ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenOb eine Zahnarztpraxis Gewerbesteuerzahlen muss, hängt (auch) davon ab, wie stark die Gesellschafter in die Behandlungen eingebunden sind. Foto: pixel-shot – stock.adobe.com zm116 Nr. 17, 01.09.2026, (1294)
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