PRAXIS | 53 verantwortlich tätig bleiben. Es ist also nicht notwendig, dass die Gesellschafter jeden Routinefall persönlich behandeln. Für die Frage, wie viele Zahnärzte angestellt werden dürfen, gelten bekanntlich die berufsrechtlichen Regelungen: Nach der Zulassungsverordnung für Zahnärzte darf ein Vertragszahnarzt höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte oder eine entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften beschäftigen. Innerhalb dieser Grenze gilt die persönliche Ausübung der Tätigkeit als gewährleistet. Und die Gesellschafter müssen nicht immer selbst behandeln In der beschriebenen Gemeinschaftspraxis mit fünf Vertragszahnarztsitzen sind rund fünf weitere Vollzeitzahnärzte angestellt. „Die Gesellschafter sind in die Behandlungen eingebunden, so dass ihre Eigenverantwortlichkeit besteht und kein Grund für eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt“, verdeutlicht der Bund der Steuerzahler. Die Anstellung von Vorbereitungsassistenzzahnärzten diene deren Ausbildung und sei für eine spätere Niederlassung als Vertragszahnarzt erforderlich. Weder die Anzahl noch die Anstellung dieser Assistenzärzte führten zu einer Umqualifizierung der Einkünfte. Gleiches gelte für Kieferorthopäden, da diese innerhalb des Zahnmedizinstudiums ausgebildet werden und keine fachfremde Tätigkeit ausüben. „Um die Eigenverantwortlichkeit zu sichern, empfiehlt es sich, schriftlich festzuhalten, dass die Praxisinhaber stets leitend tätig sind“, rät der Verein. Dies könne im Arbeitsvertrag geregelt werden und helfe dabei, die freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu belegen. ck Finanzgericht Sachsen Az.: 4 K 766/22 Urteil vom 26. Februar 2026 zm116 Nr. 17, 01.09.2026, (1295) „Wichtig ist, dass die Praxis so organisiert ist, dass die Gesellschafter durch regelmäßige Besprechungen, ihre Präsenz in der Praxis, die räumliche Nähe und ihre Ansprechbarkeit stets über die laufenden Behandlungen informiert sind“. Bund der Steuerzahler
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