Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

18 | POLITIK INTERVIEW MIT RECHTSANWALT FABIAN WITT ZUM URTEIL DES LANDGERICHTS BERLIN „Behandlung durch DrSmile verstößt gegen elementare Behandlungsregeln“ Das Landgericht Berlin hat „Dr. Smile x Impress“ dazu verurteilt, einer Patientin Schmerzensgeld und die Kosten der Anschlussbehandlung zu zahlen, weil es eine grob fehlerhafte Behandlung für erwiesen hält. Der Rechtsanwalt Fabian Witt schildert den Fall seiner Mandantin und erklärt, warum das Urteil aus seiner Sicht Signalwirkung hat. Herr Witt, Sie haben die Patientin vor Gericht vertreten. DrSmile sind laut dem Urteil Behandlungsfehler unterlaufen, die bei ihr zu einem Gesundheitsschaden führten. Was war passiert? Fabian Witt: Das Landgericht stellte zunächst fest, dass die Therapieplanung der Beklagten fehlerhaft war und damit dem medizinischen Standard zuwiderlief. Die gewählte Kombination aus Zahnbogenexpansion und in unzureichender Menge durchgeführter Schmelzreduktion war vollkommen ungeeignet, um die Zahn- und Kieferanomalie der Klägerin zu korrigieren. Darüber hinaus erkannte die 36. Zivilkammer mehrere Befunderhebungsfehler. So wurde die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden klinisch untersucht. Der durchgeführte 3D-Scan des Gebisses der Klägerin wurde unstreitig durch eine nicht-zahnärztliche Mitarbeiterin einer Partnerpraxis durchgeführt. Auf die Anfertigung einer bei der Zahnfehlstellung der Klägerin erforderlichen Basisdiagnostik wurde verzichtet. Weder wurde eine Panoramaschichtaufnahme noch das in diesem Fall erforderliche Fernröntgenseitenbild angefertigt. Zuletzt sah das Landgericht auch die fehlende Verlaufskontrolle als Behandlungsfehler an. Es erfolgte keine Überprüfung des Behandlungsziels im Behandlungsverlauf. Das Gericht stuft die festgestellten Behandlungsfehler teilweise als „grob“ ein. Was heißt das? Grob ist ein Behandlungsfehler dann, wenn es sich um einen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln handelt. Das sind Fehler, die aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Die Einordnung als grober Behandlungsfehler führt zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. Das Gericht wertete bereits das Unterlassen der Standarddiagnostik als groben Behandlungsfehler. Darüber hinaus wurde die Behandlung aufgrund einer Gesamtschau der zahlreichen Behandlungsfehler als unverständlich und grob fehlerhaft eingeordnet. Das Gericht kam außerdem zu der Überzeugung, dass die Behandlung nicht nur fehlerhaft, sondern auch rechtswidrig war. Das Landgericht hat über den vertraglichen Schadensersatzanspruch hinaus eine Haftung von Dr. Smile (nunmehr „Dr. Smile x Impress“, „Dr Smile powered by Impress“ oder auch nur „Impress“) aus Deliktsrecht begründet. Die an der Klägerin durchgeführte Behandlung stellt eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Denn die Klägerin konnte in die Behandlung gar nicht wirksam einwilligen, da sie nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Gehört es bei einer Alignerbehandlung zum Kampfpreis nicht allein schon aus Kostengründen zum Geschäftsmodell, die Behandlungsstandards zu unterschreiten – also auf kostenintensive bildgebende Verfahren oder eine ärztliche Anamnese zu verzichten? Ist das eine steile These oder sehen Sie Indizien für eine solche Vermutung? Rechtsanwalt Fabian Witt Foto: Jannette Kneisel zm116 Nr. 19, 01.10.2026, (1452) DRSMILE ALIAS IMPRESS Zehn Jahre ist der Online-Aligneranbieter DrSmile (heute: „DR SMILE x Impress“ oder „Impress“) am Markt. In dieser Zeit hat das in Berlin gestartete Unternehmen viel Wagniskapital eingeworben, seinen stärksten Mitbewerber geschluckt, mehrfach den Besitzer gewechselt, im europäischen Ausland expandiert – und häufig deutsche Gerichte beschäftigt. Mal ging es um die Klinikkonzession der Düsseldorfer „DZK Deutsche Zahnklinik GmbH“, mit denen Kunden den Behandlungsvertrag eingehen, mal um eine Unterschreitung der Behandlungsstandards.

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