Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

zm116 Nr. 19, 01.10.2026, (1454) 20 | POLITIK Inwieweit unterscheidet sich das Urteil von den bisherigen Verfahren, in denen potenziell Geschädigte juristisch gegen Online-Aligneranbieter vorgegangen sind? Es gibt leider nicht viele Urteile von geschädigten Patienten, die man hier als Vergleich heranziehen könnte. Dies liegt nach meiner Ansicht nicht daran, dass es keine Geschädigten gibt, sondern daran, dass die Geschädigten von einem längeren Gerichtsverfahren und den damit verbundenen Kosten zurückschrecken. Es kann auch sein, dass sich Dr. Smile x Impress in Gerichtsverfahren vergleicht. Teil solcher Vergleiche sind dann üblicherweise Vertraulichkeitsvereinbarungen. Auch in dem Verfahren unserer Mandantin wurde recht schnell ein Vergleich durch die Beklagte angestrengt. Zuletzt ist es auch so, dass die Gerichte ihre Entscheidungen auch nicht immer veröffentlichen, so dass man von einem Urteil nicht unbedingt erfährt. Sie vertreten weitere potenziell Geschädigte. Ergibt sich aus dem Urteil eine veränderte Situation für künftige Klagen, vor allem für die Erfolgsaussichten gegen Online-Aligneranbieter? Zumindest für bereits Geschädigte ist das Urteil wichtig. Unmissverständlich stellt das Landgericht grobe Behandlungsfehler eines führenden Aligneranbieters fest. Die Feststellungen können für manche Geschädigte einen Einfluss auf die Klagebereitschaft haben. Andere Gerichte sind zwar nicht an die Entscheidung des Landgerichts Berlin gebunden, dennoch kann diese Signalwirkung für weitere Zivilkammern haben. Die Einordnung als grobe Behandlungsfehler erleichtert die Beweisführung für Geschädigte und die 8.000 Euro Schmerzensgeld geben den Patienten einen Anhaltspunkt für zukünftige Schmerzensgeldanträge. Es bleibt zu hoffen, dass Geschädigte durch das Urteil ermutigt werden, ihre Rechte durchzusetzen. Approbierte Zahnärzte, die solche Behandlungen anbieten oder bei solchen Behandlungen mitarbeiten, sollten sich nach wie vor bewusst sein, dass diese nicht den medizinischen Standards entsprechen. Wer in Kenntnis dieser Tatsachen behandelt, nimmt nach unserer Auffassung eine Gesundheitsschädigung des Patienten billigend in Kauf. Kommt es dann tatsächlich zu einer Gesundheitsschädigung, wäre das ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Im Übrigen werden sich neue digitale Behandlungsformate ebenfalls an den kieferorthopädischen Standards messen lassen müssen. Mittlerweile ist die Landschaft von Aligneranbietern und Behandlungsformaten bunt. Hat man online einmal nach einer Alignerbehandlung gesucht, wird man mit Werbung zahlreicher Anbieter regelrecht überflutet. Früher gab es noch Anbieter, bei denen die Patienten selbst Abdrücke ihrer Zähne anfertigen mussten. Dies ist nach unserer Erkenntnis nicht mehr der Fall. Man kann nur hoffen, dass digitale Behandlungsformate in Zukunft ein Mehr an Patientensicherheit und Behandlungserfolg ermöglichen. Zumindest sollte die Digitalisierung nicht zu einem Weniger an Medizin führen. Das Gespräch führte Marius Gießmann. DASURTEIL „EINE VÖLLIG UNVERTRETBARE FEHLLEISTUNG“ Die Richter sahen es als erwiesen an, dass DrSmile Behandlungsfehler unterlaufen sind, die zu einem Gesundheitsschaden der Klägerin geführt haben. Außerdem stellte die Richterin fest, dass davon auszugehen sei, dass die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die streitgegenständliche Behandlung unwirksam und daher diese rechtswidrig war. Sie verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung von 5.458,22 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen für die Anschlussbehandlung, 8.000 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen sowie zur Übernahme der Gutachter- und Prozesskosten. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war ein Sachverständigengutachten. Darin war festgestellt worden, dass die Therapieplanung durch DrSmile fehlerhaft und die gewählte Kombination aus Zahnbogenexpansion und in unzureichender Menge durchgeführter approximaler Schmelzreduktion (ASR) vollkommen ungeeignet war, um die bei der Klägerin bestehende Zahn- und Kieferanomalie zu korrigieren. So ergab eine Analyse des Scans zum Start der Behandlung ein geschätztes Platzdefizit von 4,33 mm im Ober- und 10,9 mm im Unterkiefer, dem in der Behandlungsplanung mit nur 1,8 mm ASR im Oberkiefer und 1,5 mm ASR im Unterkiefer begegnet wurde. Laut dem Sachverständigen sind die Unterschätzung des tatsächlichen Platzdefizits und die fehlende Analyse der Frontzahninklination bei der Planung, verbunden mit dem Hinweis, dass keine Extraktion notwendig sei, „eine völlig unvertretbare Fehlleistung“. Das Gericht wertete „schon die Unterlassung elementar gebotener diagnostischer Maßnahmen vor Beginn der Behandlung durch Verzicht auf jegliche zahnärztliche/ kieferorthopädische Untersuchungen der Klägerin und den Verzicht auf ein OPG, ein FRS und Profilfotografien als grobes Versagen". Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kommt es zur Beweislastumkehr. Dann ist es grundsätzlich Sache des Arztes nachzuweisen, dass die grob fehlerhafte Behandlung sich nicht kausal ausgewirkt hat. Die Beweislastumkehr erfasst dabei den Primärschaden und alle Folgeschäden, die die konkrete Ausprägung des Fehlers darstellen. Die von der Klägerin eingangs beschriebenen Schmerzen, Beeinträchtigungen und psychischen Auswirkungen hielten der Gutachter und das Gericht für plausibel. Landgericht Berlin II Az.: 36 O 189/23 Urteil vom 29. Juli 2026

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