50 | PRAXIS Rothammer erinnert auch noch einmal: „Wichtig ist weniger die Vollständigkeit als vielmehr die Auffindbarkeit und Aktualität. Ein perfekt gepflegter Ordner, den niemand kennt, hilft im Ernstfall nicht“. Digitaler Nachlass: Das Nervensystem der Praxis Während früher Schlüssel und Papierakten im Mittelpunkt standen, liegt der eigentliche Wert moderner Praxen heute in ihren digitalen Strukturen. Patientenakten, Praxissoftware, Abrechnungssysteme, Telematikinfrastruktur und Online-Kommunikation bilden das „Nervensystem“ des Betriebs, so der Rechtsexperte. Gerade hier würden im Ernstfall die größten Probleme entstehen. Denn neben technischen Fragen sind auch rechtliche Aspekte zu beachten. „Die ärztliche Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus, und Behandlungsunterlagen unterliegen langen Aufbewahrungspflichten“, erinnert Rothammer. Ohne klare Regelung kann es dazu kommen, dass niemand rechtssicher auf diese Daten zugreifen darf – mit der Folge, dass der Praxisbetrieb faktisch zum Erliegen kommt. Die Lösung liegt in einem strukturierten digitalen Nachlasskonzept. Dieses legt fest, wer Zugriff erhält, wie mit sensiblen Daten umgegangen werden muss und wer die technische Betreuung übernimmt. In der Praxis empfiehlt es sich hier häufig, einen ITaffinen Nachfolger oder Dienstleister einzubinden, erklärt er. Mitarbeiter: Stabilität oder Unsicherheit – je nach Struktur Besonders deutlich zeigen sich die Unterschiede im Ernstfall beim Blick auf die Mitarbeiter. „In der Einzelpraxis ist der Praxisinhaber alleiniger Arbeitgeber. Fällt er aus, fehlt ohne entsprechende Vollmacht die zentrale Steuerungsinstanz. Entscheidungen bleiben liegen, Gehaltszahlungen verzögern sich, und die Unsicherheit im Team steigt rapide. Im Todesfall gehen die Arbeitsverhältnisse zwar auf die Erben über – diese sind jedoch regelmäßig nicht in der Lage, die Praxis weiterzuführen. Ohne Vorbereitung drohen kurzfristige Betriebseinstellungen und Kündigungen“, sagt der Rechtsanwalt. In der Gemeinschaftspraxis (BAG) hingegen sei die Situation strukturell stabiler. „Die verbleibenden Gesellschafter können den Praxisbetrieb grundsätzlich fortführen, die Mitarbeiter bleiben beschäftigt und der Alltag läuft weiter. Allerdings hängt dies maßgeblich von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag ab. Fehlen klare Vorgaben zur Vertretung, Nachfolge oder Abwicklung, können auch hier Konflikte und Unsicherheiten entstehen“, so Rothammer. Für die Mitarbeiter sei die juristische Konstruktion letztlich zweitrangig. Entscheidend sei, ob im Ernstfall schnell, klar und verlässlich gehandelt würde. Steuern und Liquidität: Die unterschätzte zweite Ebene Neben den organisatorischen Fragen rückt im Ernstfall eine zweite Ebene in den Fokus, die in der Praxis häufig unterschätzt wird. Steuern und Liquidität. Selbst wenn der Praxisbetrieb organisatorisch gesichert ist, kann eine fehlende finanzielle Steuerung innerhalb weniger Wochen zu erheblichen Problemen führen, wie der Anwalt hinzufügt. Schon bei einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit des Praxisinhabers muss sichergestellt sein, dass die Praxis zahlungsfähig bleibt. Denn laufende Kosten wie Gehälter, Miete, Leasingraten oder Laborrechnungen laufen unverändert weiter. Einnahmen hingegen können ausfallen, wenn Behandlungen ausfallen oder Abrechnungen sich verzögern. Gleichzeitig bleiben die steuerlichen Verpflichtungen bestehen. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Vorauszahlungen müssen fristgerecht abgegeben und bezahlt werden. „Versäumnisse führen schnell zu Säumniszuschlägen und im schlimmsten Fall zu Vollstreckungsmaßnahmen“, warnt er. Gerade hier zeige sich die zentrale Rolle des Steuerberaters als Teil des Notfallkonzepts. Er ist häufig derjenige, der im Ernstfall als Erstes handlungsfähig ist – vorausgesetzt, er verfügt über die notwendigen Informationen und Vollmachten. „Ohne Zugriff auf Konten, Unterlagen und Ansprechpartner kann jedoch auch der Steuerberater nur eingeschränkt agieren“ betont der Experte. Im Todesfall verschärft sich die Situation zusätzlich. Die Einzelpraxis wird Teil des Nachlasses und geht auf die Erben über. Damit stellen sich nicht nur organisatorische, sondern auch steuerliche Fragen. So wird etwa die Bewertung der Praxis im Hinblick auf eine mögliche Erbschaftsteuer relevant. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob und wie die Praxis fortgeführt, verkauft oder abgewickelt werden soll. Wenn auch minderjährige Kinder zu den Erben gehören, ergeben sich regelmäßig Probleme und Hindernisse beim Verkauf der Praxis. Wird die Praxis kurzfristig veräußert, kann dies zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Erfolgt hingegen eine kurzfristige Fortführung durch die Erben oder einen Nachfolger, sind ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Aspekte laufend zu beachten. „Hierbei stellt sich dann die Frage, ob der Veräußerungsgewinn noch der sogenannten Tarifbegünstigung, also dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden kann, oder ob dieser voll versteuert werden muss“, sagt Rothammer. zm116 Nr. 08, 16.04.2026, (620) Dr. Thomas Rothammer ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner der Kanzlei DRPA in Regensburg. Foto: Kanzlei DRPA
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=