Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 8

PRAXIS | 81 Buchhaltung vereinfacht, da unliquidierte Rechnungen durch Zahlungsverweigerer ausbleiben. Gegebenenfalls kann es Sinn machen, sich von nachweislich sehr unzuverlässigen Patienten zu trennen. Eine gute Dokumentation der Ausfälle ist absolut unerlässlich, um eine sachliche Diskussion zu führen und die getroffene Entscheidung gesichtswahrend zu begründen (siehe Kasten). Fazit In den Medien ist immer wieder zu hören, dass es schwierig sei, zeitnahe (Zahn-)Arzttermine zu bekommen. Es wäre wünschenswert, wenn in diesem Zusammenhang etwa von der Politik oder den Krankenkassen auf die vielen vergeudeten Termine durch „NoShows“ hingewiesen würde. Terminversäumnisse sind mit Struktur, Technik und Haltung vermeidbar. Automatisierte Erinnerungen, flexible Planung, offene Kommunikation und engagierte Teams bringen den gewünschten Erfolg. „ zm116 Nr. 08, 16.04.2026, (651) DAS SIND DIE BEDINGUNGEN FÜR EIN AUSFALLHONORAR Die Rechtsprechung bejaht grundsätzlich ein Ausfallhonorar, allerdings nur unter bestimmten, strengen Voraussetzungen. Die bloße Terminvereinbarung führt zunächst nicht zu einem vertraglich fest vereinbarten Behandlungstermin mit entsprechenden gegenseitigen Verpflichtungen, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart. Denn weder Patient noch Zahnarzt wollen sich hier tatsächlich auf einen vertraglich fixierten Zeitpunkt festlegen. Das würde einen Zahnarzt etwa auch dem Risiko eines Schadensersatzes in Form eines Verdienstausfalls auf Seiten des Patienten bei besonders langen Wartezeiten aussetzen. Anders verhält es sich jedoch bei den sogenannten Bestellpraxen, wie üblicherweise bei Zahnarztpraxen. Dort erscheinen Patienten fast ausschließlich mit einem festen Termin. Zahnärzte können vor allem zeitlich intensive Termine nicht auf die Schnelle mit einem „Ersatz-Patienten“ kompensieren – was zu entsprechenden Honorarausfällen und der Frage der Kompensation dieser Ausfälle führt. Wann ein pauschales Ausfallhonorar sinnvoll und erlaubt ist Im Zweifel muss dabei dargelegt werden, dass es nicht möglich war, innerhalb der vereinbarten Zeit einen anderen Patienten zu behandeln beziehungsweise einzubestellen und dem Zahnarzt hingegen bei rechtzeitiger Absage eben dies möglich gewesen wäre. Weiter, so argumentieren die Gerichte, kommt es für die Bejahung eines Ausfallhonorars auch auf die konkrete Art des Termins an. So planen gerade Zahnärzte für gewisse Behandlungen einen entsprechend längeren Termin mit beispielsweise Röntgen, OP-Vorbesprechungen oder Implantaten ein. Der Ausfall eines solchen Termins führt oftmals zu einem erheblichen finanziellen Schaden. Da die Ermittlung des konkreten Schadens aber oftmals schwierig und mit einem hohen Aufwand für den Zahnarzt verbunden sein kann, empfiehlt sich die Vereinbarung eines Ausfallhonorars. Ein solches ist gegebenenfalls auf bestimmte (zeitaufwendige) Termine zu beschränken, welche einer festen Terminplanung bedürfen. Auch darf eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar nicht für medizinische Notfälle oder Schmerzpatienten gelten. Zudem muss die Vereinbarung berücksichtigen, dass eine unverschuldete kurzfristige Absage, etwa wegen Krankheit, nicht zur Zahlung eines Ausfallhonorars führt. Die Höhe der Ausfallpauschale sollte grundsätzlich einen Betrag in Höhe von 50 bis 100 Euro nicht übersteigen. Eine einvernehmliche Terminänderung (beispielsweise durch einen frühzeitigen Anruf des Patienten in der Praxis) auf einen späteren Zeitpunkt schließt ein Ausfallhonorar immer aus. Bei Neupatienten bestehen zudem erhebliche Probleme in der Umsetzung einer solchen Vereinbarung: Ein Ausfallhonorar setzt eine wirksame vorherige schriftliche Vereinbarung über die Verbindlichkeit von Terminen voraus. Für Neupatienten und eine Ersatzpflicht für den ersten säumigen Termin ist zu beachten, dass diese Vereinbarung vor der Terminvergabe und damit vor einem ersten persönlichen Kontakt in der Praxis geschlossen werden muss. In der Praxis ist dies kaum realisierbar. Die Durchsetzung des Ausfallhonorars dürfte in diesen Fällen also äußerst problematisch sein. Was tun, wenn der Patient das Ausfallhonorar nicht bezahlt? Theoretisch kann ein solches Ausfallhonorar auch gerichtlich geltend gemacht werden – in der Praxis ist das aber oftmals nicht wirtschaftlich, wenn es um kleinere Beträge geht. Zudem urteilen Gerichte nach wie vor nicht einheitlich, was die Wirksamkeit der konkreten Vereinbarung eines Ausfallhonorars und einen daraus resultierenden Zahlungsanspruch angeht. Darf der Zahnarzt die Behandlung verweigern? Ja, ein Zahnarzt darf grundsätzlich die Behandlung von unzuverlässigen Patienten verweigern, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Wenn ein Patient nachweislich wiederholt Termine versäumt oder Rechnungen nicht bezahlt hat, kann dies ein Grund für den Zahnarzt sein, die Behandlung abzulehnen. Hier bedarf es stets einer genauen und detaillierten Dokumentation in der Patientenakte. Allerdings muss der Zahnarzt sicherstellen, dass er keine Notfallbehandlung verweigert und dass er die Ablehnung der Behandlung klar kommuniziert hat. Wichtig ist, dass die Verweigerung der Behandlung nicht diskriminierend oder willkürlich erfolgt. Ein Zahnarzt muss betroffene Patienten im Vorfeld auf die Folgen wiederholt versäumter Termine oder die Zahlungsverweigerung von zahnärztlichem Honorar und eine daraus resultierende mögliche Behandlungsablehnung hinweisen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung der Probleme geben – zum Beispiel die Zahlung von ausstehenden Rechnungen. Einmalige Vorfälle rechtfertigen indes keine Behandlungsverweigerung. Alexandra Novak-Meinlschmidt ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei DRPA in Regensburg. Foto: Photo Studio Büttner

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