66 | PRAXIS zm116 Nr. 18, 16.09.2026, (1404) Teile zu liefern, wenn Ergänzungen oder Reparaturen an den bereits gesetzten Implantaten erforderlich werden sollten? Dies muss aber ein wesentliches Argument für die Auswahl eines Implantatsystems sein. In der Vergangenheit sind immer wieder Implantathersteller vom Markt verschwunden. Dadurch ist es vereinzelt dazu gekommen, dass Implantate im Mund entfernt werden mussten, weil Teile für eine Instandsetzung oder Erweiterung nicht mehr zur Verfügung standen. Im Beispielfall könnte der Verdacht aufkommen, dass dieses vermeintlich wirtschaftlich interessante Angebot benutzt wird, um Zahnärzte langfristig an die Firma zu binden, nach dem Motto: Solange meine Vorräte nicht aufgebraucht sind, kann ich nicht zu einem anderen Hersteller wechseln. Wirtschaftliche Interessen des Behandlers könnten dadurch vor fachliche Argumente und so das Wohl des Patienten nicht ausreichend in den Vordergrund gestellt werden (Benefizienzgebot nach Beauchamp und Childress). Dieses Angebot wird jedoch gekoppelt mit dem Verkauf einer erheblichen Menge an Implantatteilen, ohne dass der zukünftige, tatsächliche Bedarf des Behandlers (hier: Käufer) ermittelt werden kann. Grundsätzlich scheint an dem Angebot einer Fortbildung mit Arbeit am echten Patienten nicht viel auszusetzen zu sein, wenn die Aufklärung und die Nachsorge der Patienten sichergestellt werden. In diesem Beispiel werden zwei völlig unterschiedliche moralische Probleme kombiniert. Die Einwände gegen den ersten Bedenkenkomplex sind relativ leicht auszuräumen, wenn bestimmte Parameter berücksichtigt werden können. Die Einwände gegen einen starken wirtschaftlichen Einfluss auf zukünftige Therapieentscheidungen sind allerdings wesentlich stabiler. Ein erfahrener Behandler könnte sich problemlos für den Kauf eines derart großen Materialpakets entscheiden, wenn er bereits positive Erfahrungen mit diesem System gemacht hat und der Kauf dieser Teile ohnehin erfolgen würde (hier zu besonders günstigen Konditionen). Bei einem unerfahrenen Behandler – und nur er entspricht der Zielgruppe dieses Fortbildungsangebots – besteht jedoch das Risiko, dass die Auswahl des Implantatsystems im einzelnen Fall von wirtschaftlichen und nicht von fachlichen Argumenten beeinflusst wird. Die Lösung dieses moralischen Dilemmas könnte in der Entkoppelung des Fortbildungsangebots vom Angebot zum Kauf der erheblichen Materialmenge liegen. KOMMENTAR 2 „Die Freundin hat den Finger in die Wunde gelegt“ Im Zentrum dieses Falls steht der Konflikt zwischen dem legitimen Ziel der Fortbildung und den (von der Freundin moralisch angezweifelten) Bedingungen, unter denen diese stattfindet. Vorab ist festzustellen, dass Dr. T. bisher stets korrekt gehandelt hat: Sie hat bislang keine Implantatversorgungen angeboten, weil ihr die Behandlungserfahrung in diesem Bereich noch fehlt. Dass sie diese Lücke schließen und ihr therapeutisches Spektrum erweitern will, ist per se begrüßenswert und positiv zu werten. Umstritten ist allein das Setting der Fortbildung – in einem osteuropäischen Land, zu vergleichsweise günstigen Konditionen und unter Rahmenbedingungen, die offenbar in Deutschland so nicht möglich wären. Es bietet sich an, für die nachfolgende Analyse der Situation die vier ethischen Prinzipien nach Beauchamp und Childress zugrundezulegen: Patientenautonomie/Freiwilligkeit: Der Respekt vor der Patientenautonomie erfordert eine wirksame Aufklärung und die nachfolgende Zustimmung des Patienten. In der vorliegenden Konstellation – Behandlung in einem osteuropäischen Land – ist für die Zahnärztin nicht nachzuvollziehen, ob die Patienten (1) differenziert, (2) vollumfänglich, (3) non-direktiv und (4) sprachbarrierefrei über die Behandlung und das spezifische Risiko (Behandlung durch Anfänger) aufgeklärt wurden und ob sie schlussendlich die „Tragweite der zu treffenden Entscheidung“ übersehen konnten und können. All dies sind Voraussetzungen für einen wirksamen „Informed consent“. Auch die finanzielle Freiheit der Behandelten spielt hier eine Rolle: Abhängig von der wirtschaftlichen Situation fällt es einem potenziellen Patienten leichter oder schwerer, zu einem solchen Angebot Nein zu sagen. Denkbar ist, dass einwilligende Patienten dies aus Armut tun, da eine Implantatversorgung für sie nur in diesem Setting erreichbar ist. Dies korrumpiert – ethisch betrachtet – eine echte, freiwillige Einwilligung. Gebot der Schadensvermeidung (Non-Maleficence): Es ist eine lapidare Feststellung, dass Übung den Meister macht. Umgekehrt gilt: Ungeübte Eingriffe bergen für Patienten ein gewisses Gefährdungspotenzial. Die Durchführung von Operationen durch unerfahrene Kursteilnehmer im Ausland birgt für die dortigen Patienten ein zusätzliches Risiko – etwa, wenn Patienten bei Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß, Vorsitzender des Arbeitskreises Ethik der DGZMK Foto: Siegfried Malinowski
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