Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 18

68 | NACHRICHTEN NEWS zm116 Nr. 18, 16.09.2026, (1406) ÄNDERUNG IM ASYLBEWERBERLEISTUNGSRECHT Erweiterte Leistungen für minderjährige Asylsuchende Minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber haben nach einer Änderung des Asylbewerberleistungsrechts faktisch im selben Umfang Anspruch auf Gesundheitsversorgung wie alle anderen minderjährigen GKV-Versicherten in Deutschland. Hintergrund dieser Neuerung ist, dass die EU-Mitgliedstaaten nach EU-Recht verpflichtet sind, sicherzustellen, dass minderjährige Kinder von Antragstellenden sowie minderjährige Antragstellende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie ihre eigenen minderjährigen Staatsangehörigen (siehe Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der EU-Richtlinie 2024/1346). Auch Kinder und Jugendliche mit einer Duldung, einer DublinVerfahrensbescheinigung, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigungen der Ausländerbehörde sind von der Neuregelung erfasst. Der Anspruch besteht ab dem ersten Aufenthaltstag. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Satzungsleistungen. Hier entscheidet – gemäß Satz 2 – der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der zu gewährenden Hilfen. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet der Anspruch. Wenn die jungen Erwachsenen noch nicht in die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG hineingewachsen sind, gelten für sie anschließend die eingeschränkten Gesundheitsleistungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 AsylbLG. Die elektronische Gesundheitskarte wird eingezogen. Allerdings müssen medizinische Behandlungen, die vor Eintritt der Volljährigkeit begonnen worden sind, „ohne Unterbrechung oder Verzögerung“ weiter gewährt werden – auch wenn der Leistungsumfang über die dann eingeschränkte Gesundheitsversorgung nach § 4 Abs. 1 AsylbLG hinausgeht. sth Minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber haben seit dem 12. Juni 2026 einen erweiterten Anspruch auf (zahn)medizinische Versorgung. Foto: peopleimages.com-stock.adobe.com PRODUKTIONSSTOPP VON CARESTREAM Analoge OPG-Röntgenfilme werden knapp Das Unternehmen Carestream, früher Kodak, stellt die Produktion extraoraler Dentalfilme ein. Zahnarztpraxen, die mit dieser Technologie arbeiten, sollten jetzt handeln, raten die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Landeszahnärztekammern. Nach aktuellem Stand gibt es auf dem deutschen Markt damit keine Röntgenfilme für die extraorale Anwendung mehr. Der BZÄK zufolge sei die Produktion „entgegen früherer Ankündigungen im Juni 2026 überraschend“ eingestellt worden. Was können Praxen jetzt tun? Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es einzelne Depots gibt, die noch Restbestände und auch Filme anderer, möglicherweise kleinerer Hersteller, anbieten. Bei der Umstellung auf einen neuen Film müssten Praxen aber dringend an die notwendige überlappende Konstanzprüfung zur Sicherung gleichbleibender Bildqualität der Röntgenaufnahmen denken. Die BZÄK unterstreicht zudem, dass Restbestände nach EU-Verordnung 2017/745 (MDR) zertifiziert sein müssen. Angesichts des sich abzeichnenden dauerhaften Mangels an analogen Produkten empfiehlt die Landeszahnärztekammer Sachsen Praxisinhaberinnen und -inhabern, einen Umstieg auf digitale Bildgebungsverfahren für sich zu prüfen. Die BZÄK teilte mit, dass sie in intensivem Austausch mit dem Bundesverband Dentalhandel (BVD) steht, um zeitnah Lösungen zu finden. Geprüft werde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde gemäß Art. 59 MDR für verfügbare Produkte aus Asien und Osteuropa. Zeitgleich arbeiten die Dentalhändler gemeinsam mit den Herstellern daran, den Umstieg auf die digitale Röntgentechnik zu erleichtern. sth Filme für analoge OPG-Geräte sind schon jetzt nicht mehr leicht zu bekommen. Zukünftig wird es noch schwieriger, warnen zahnärztliche Berufsorganisationen. Foto: BalanceFormCreative - adobe.stock.com

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