34 | POLITIK BGH-URTEIL ZU „FREIEN PRAXEN“ „Kreative“ Praxiskonstruktionen können strafbar sein Wieland Schinnenburg Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen (Abrechnungs-)Betrugs in Betracht kommt, wenn die Abrechnung als „freie Praxis“ erfolgt, der betreffende Zahnarzt aber in erheblichem Maße von jemand anderem abhängig ist. Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, der in mindestens fünf Fällen mit Zahnärzten Kooperationsverträge abschloss. Nach diesen Verträgen sollten die Zahnärzte jeweils in einer vom Angeklagten gegründeten und geleiteten Betriebsstätten-GmbH arbeiten. Die erbrachten Leistungen wurden gegenüber der KZV als in „Freier Praxis“ erbracht abgerechnet. Dabei übernahm die zentrale GmbH das „Office Management“ wie Buchhaltung, Kontrolle von Zahlungseingängen, Rechnungserfassung, Zahlungsverkehr und Personalverwaltung. Die Rechte der Zahnärzte, die in den Kooperationsverträgen als „Praxisleiter“ bezeichnet wurden, waren in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Die Mitarbeiter waren überwiegend nicht bei ihnen, sondern bei der Betriebsstätten-GmbH angestellt, das Weisungsrecht lag teilweise bei der zentralen GmbH. Sie hatten keinen Zugriff auf die Konten, auf denen die Zahlungen der KZV und der Privatpatienten eingingen. Sie sollten ein bestimmtes Labor beauftragen. Zwar konnten sie davon abweichen, jedoch führte eine konsequente Weigerung, dieses Labor zu beauftragen, zur Kündigung des Kooperationsvertrags. Sie hatten keine Möglichkeit, bei Beendigung ihrer Tätigkeit den von ihnen erarbeiteten Praxiswert zu verwerten, insbesondere den „Goodwill“, da die Räume von der Zentrale zur Verfügung gestellt wurden und die Praxis „unter Nutzung der eingetragenen Marke“ betrieben wurde. Außerdem war es so, dass einige Zahnärzte monatliche Abschlagszahlungen in erheblicher Höhe erhielten. Für eine „freie Praxis“ gelten klare Regeln Es stellte sich daher die Frage, ob es sich bei den „Praxisleitern“ um Zahnärzte „in freier Praxis“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung handelte. Als solche wurden die Leistungen gegenüber der KZV abgerechnet. Wenn in Wahrheit keine Tätigkeit „in freier Praxis“ vorlag, wäre die KZV über ein wesentliches Merkmal getäuscht worden und damit läge ein strafbarer Betrug vor. Die erste Instanz, das Landgericht Düsseldorf, kam zu dem Ergebnis, dass die „Praxisleiter“ Zahnärzte in freier Praxis waren und sprach den Angeklagten daher frei. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft erfolgreich Revision beim BGH. Er hob das Urteil der ersten Instanz auf und verwies den RechtsFoto: stock.adobe.com - YURIMA zm116 Nr. 19, 01.10.2026, (1468) Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Zahnarzt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator Foto: privat
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