Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 19

POLITIK | 35 streit an eine andere Kammer des Landgerichts. Der BGH hatte eine Gesamtbetrachtung zu der Frage angestellt, ob die „Praxisleiter“ in freier Praxis tätig waren. Zwar sei es nicht erforderlich, dass ihnen die Praxisräume und die Geräte und Materialien selbst gehören. Jedoch müssen sie am Erfolg und Risiko der Praxis beteiligt sein. Daran fehlte es, da sie einerseits kein Risiko tragen und andererseits keinen Anspruch auf den erarbeiteten ideellen Wert erlangen. Hinzu kam, dass sie keinen vollständigen Zugriff auf die Mitarbeiter hatten, da diese teilweise nicht bei ihnen angestellt waren und sie ein nur eingeschränktes Direktionsrecht über sie hatten. Daher hob der BGH den Freispruch auf. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die nunmehr zuständige Kammer des Landgerichts kommen und ob gegebenenfalls erneut Revision eingelegt wird. Im Übrigen betrifft die rechtliche Bewertung, ob noch eine Tätigkeit „in freier Praxis“ vorliegt, nicht nur den in diesem Verfahren Angeklagten. Auch für die beteiligten Zahnärzte kommt eine Bestrafung wegen Betrugs oder Beihilfe dazu in Betracht. Außerdem kann es dazu kommen, dass die von der KZV geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden. So sehr es verständlich ist, wenn insbesondere junge Zahnärztinnen und Zahnärzte sowohl die hohen Investitionen für eine Praxisgründung als auch den heutzutage enormen Verwaltungsaufwand scheuen, sollte dennoch streng auf die Einhaltung der vertragszahnärztlichen Regeln geachtet werden. Sofern der jeweilige Zahnarzt nicht als Angestellter, sondern als Praxisinhaber „in freier Praxis“ arbeiten will, muss er auch die entsprechenden Rechte und Pflichten haben: „ Tragen des wirtschaftlichen Risikos „ Kein festes Einkommen, sondern ausschließlich nach dem erzielten Gewinn „ Volles Direktionsrecht über die Mitarbeitenden „ Freie Entscheidung über alle Praxisabläufe einschließlich der Frage, welches Labor beauftragt wird „ Chance auf Verwertung des von ihm erarbeiteten Praxiswerts Bundesgerichtshof Az.: 3 StR 110/26 Urteil vom 9. Juli 2026 Spitzenleistung beim Scalin Die nächste Generati ng ing tion der schärffreien Technologie Erfahren Sie mehr www.am-eagle.de/glacier FORTSCHRITTLICHE KLINGENGEOMETRIE ZUM PATENT ANGEMELDET Schneidekante Lateralfläche Fazialfläche K NEU!

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