Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 21

16 | PRAXIS NEGATIVE BEWERTUNGEN IM INTERNET – TEIL 2 Was Sie tun können – und wovon Sie die Finger lassen sollten Harald Frey Wie sollten Sie Beweise sichern, wenn Sie gegen eine (ungerechtfertigte) negative Bewertung vorgehen wollen? Was verrät Google über Ihre eigenen Löschungen? Was taugen die zahlreichen Agenturen, die eine Entfernung von negativen Bewertungen zu günstigen Preisen versprechen? Und darf man dem schlechten Bewertungsdurchschnitt einfach gekaufte Bewertungen entgegensetzen? Rechtsanwalt Dr. Harald Frey aus München durchleuchtet die verschiedenen Instrumente gegen negative Online-Bewertungen. Bevor Sie darüber nachdenken, gegen eine negative Bewertung vorzugehen und sogar rechtliche Schritte einzuleiten, geht es um die Beweissicherung: Machen Sie sofort einen vollständigen Screenshot der Bewertung mit Datum, Nutzernamen, Sternezahl und dem gesamten Text, idealerweise mit sichtbarer URL. Halten Sie außerdem schriftlich fest, wann Sie erstmals Kenntnis von der Bewertung erlangt haben. Das klingt banal, ist aber aus zwei Gründen von zentraler Bedeutung: Erstens kann die Bewertung schnell wieder verschwinden. Bewertende ändern ihren Text, benennen sich um oder löschen ihr Profil, oder die Plattformen stellen Inhalte im Prüfverfahren zeitweise offline. Ohne gesicherte Fassung lässt sich später kaum belegen, was ursprünglich behauptet wurde, und ohne den konkreten Wortlaut lässt sich auch nicht begründen, worin die unwahre (und damit unzulässige) Tatsachenbehauptung liegt. Alles beginnt mit einer beweissicheren Dokumentation Vor Gerichten läuft die Zeit gegen Sie. Wer eine einstweilige Verfügung gegen eine Plattform oder einen Bewertenden erwirken will, muss die sogenannte Dringlichkeit darlegen. Waren Sie nach Kenntnis der Bewertung zu lange untätig, verneinen die Gerichte den sogenannten Verfügungsgrund. Je nach Gericht können hier wenige Wochen entscheidend sein. Genau deshalb ist der dokumentierte Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme so wichtig: Er ist Ihr Ausgangspunkt für die Frist und im Streitfall Ihr Beleg dafür, dass Sie zügig gehandelt haben. PraktischerRatvoreinemVerfahren: Legen Sie für jede beanstandete Bewertung eine Akte oder einen Ordner mit Screenshot, Kenntnisdatum und eventuell einer kurzen internen Prüfnotiz an. Möglicherweise haben Sie weitere wichtige Informationen und Beweise zu diesem Fall. Behauptet zum Beispiel jemand, Leistungen seien falsch oder überhöht abgerechnet worden, steigen Ihre Erfolgsaussichten im Fall eines Rechtsstreits erheblich, wenn Sie belegen können, was für den konkreten Patienten abgerechnet wurde und warum alles korrekt war. All dies sollten Sie für jeden Fall beweissicher dokumentieren. Angreifbar ist eine Bewertung, die eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält oder auf unwahren Tatsachen aufbaut. Entscheidend ist stets die Abgrenzung zu sogenannten Werturteilen. Werturteile sind reine Meinungsäußerungen und dem Beweis nicht zugänglich. Sie sind daher fast immer zulässig (Beispiele: „Ich fand die Behandlung unangenehm“, „Der Arzt war unfreundlich“) – ihre Grenzen bilden nur die Schmähkritik und die Beleidigung, für die die Hürden sehr hoch liegen. Tatsachenbehauptungen sind hingegen überprüfbar. Sie können wahr oder falsch sein. Typische Beispiele aus dem Praxisalltag für (angreifbare) Tatsachenbehauptungen: „ „Mir wurden Leistungen in Rechnung gestellt, die nie erbracht wurden.“ „ „Ich musste drei Stunden im Wartezimmer sitzen.“ „ „Der Termin wurde fünfmal verschoben.“ „ „Es wurde ohne Handschuhe behandelt.“ Wenn Werturteil und Tatsache verschwimmen In der Praxis verschwimmen allerdings sehr oft Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Eine Bewertung enthält im Regelfall beides, weil jede Wertung auf einem tatsächlichen Erlebnis aufbaut. Entscheidend ist dann, ob die Tatsachengrundlage wahr ist. Einfaches Beispiel: Wer eine Behandlung durch einen Arzt negativ bewertet (Werturteil), muss auch tatsächlich dort in Behandlung gewesen sein (überprüfbare Tatsache). Daher können auch scheinbare Meinungsäußerungen angreifbar sein, wenn sie einen zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1642) Dr. Harald Frey, LL.M. Rechtsanwalt, spezialisiert auf Plattformhaftung Kanzlei Dr. Frey, München Foto: Harald Frey

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=