Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 21

PRAXIS | 17 Foto: Andrii - stock.adobe.com unwahren Tatsachenkern transportieren beziehungsweise darauf aufbauen. Praktisch wichtig ist die Beweislast: Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen muss grundsätzlich derjenige die Wahrheit belegen, der sie aufgestellt hat – also der Bewertende. Das verschafft Ihnen eine deutlich bessere Ausgangsposition, als viele annehmen. Wenn Sie (nur) gegen die Plattform vorgehen, auf der die Bewertung veröffentlicht wurde, spielt sich diese Beweisfrage aber meist gar nicht vor Gericht ab. Gegenüber der Plattform läuft die Klärung über das von der Rechtsprechung entwickelte Prüf- und Stellungnahmeverfahren. Wenn Sie – juristisch korrekt – eine Bewertung beanstanden, muss die Plattform den Verfasser zur Stellungnahme auffordern und ihn zur Vorlage von Belegen und Nachweisen anhalten. Kann dieser die behaupteten Tatsachen nicht belegen, muss die Bewertung gelöscht werden. Ob eine Aussage überhaupt eine solche beweisbare Tatsache enthält, entscheidet daher oft über Erfolg oder Misserfolg. Beurteilen lässt sich das nur am konkreten Wortlaut. Google verrät die Anzahl Ihrer durchgesetzten Löschungen Seit April 2026 blendet Google in Deutschland bei Unternehmensprofilen einen Hinweis ein, wenn dort Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Angezeigt wird dabei keine exakte Zahl, sondern eine Spanne (etwa „sechs bis zehn Bewertungen“). Ein Arzt wollte diesen Hinweis gestützt auf die DSGVO entfernen lassen und scheiterte vor dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 12. Juni 2026, Az.: 15 W 55/26). Zwar handelt es sich bei der Angabe um ein personenbezogenes Datum. Ein Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht aber nicht, weil die Verarbeitung von einem berechtigten Interesse der Plattform und ihrer Nutzer gedeckt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die Angabe sachlich richtig ist. Bemerkenswert ist die Begründung: Der Arzt hatte seine Löschungen gerade darauf gestützt, dass kein Patientenkontakt bestanden habe – und genau das fasst die Plattform in ihren erläuternden Hinweisen unter den Sammelbegriff „Diffamierung“. Der Hinweis sei zudem sachlich gehalten, erscheine erst nach einem Klick auf den Reiter „Rezensionen“ und stelle den Arzt nicht bloß. Für die Praxis heißt das: Das Löschen von Bewertungen bleibt richtig und wirksam, aber es ist kein „spurloses Reinwaschen“. Wer jede unliebsame Bewertung reflexhaft angreift, produziert am Ende einen sichtbaren Hinweis auf zahlreiche Entfernungen. Das spricht dafür, gezielt gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen statt gegen jede Kritik. Wer heute nach „Bewertung löschen“ oder dergleichen sucht, stößt sehr häufig auf Agenturen und Unternehmen, die eine schnelle Entfernung, hohe Erfolgsquoten und eine Abrechnung „nur bei Erfolg“ versprechen. Das Geschäftsmodell ist attraktiv verpackt, aber oftmals rechtlich problematisch. Der Kern des Problems: Die Durchsetzung von Löschungsansprüchen erfordert in aller Regel eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und ist damit eine Rechtsdienstleistung, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor allem zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten ist. Bereits 2019 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass das Angebot einer Marketingagentur, negative Bewertungen zu prüfen und entfernen zu lassen, eine Rechtsdienstleistung im Einzelfall darstellt und daher gegen das RDG verstößt (Urteil vom 28. Juni 2019, Az.: 315 O 255/18). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2024 diese Linie bestätigt: Das Gericht entschied, dass kommerzielle Angebote zum Löschen von negativen Internetbewertungen unzulässig sind, wenn sie durch ihre Werbung den irreführenden Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung erwecken (Urteil vom 7. November 2024, zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1643) Negative Bewertungen im Internet sind nicht nur lästig, sondern stellen auch eine echte Gefahr für die Reputation Ihrer Praxis dar. Im ersten Teil (zm 9/2026) ging es darum, wo die Meinungsfreiheit endet und Ihr Recht beginnt – nun gibt es konkrete Tipps.

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