ZAHNÄRZTLICHE MITTEILUNGEN | WWW.ZM-ONLINE.DE „Früher war mehr Kampfverband“ Auf der FVDZ-Bundesversammlung wurde Tacheles geredet – welche Rolle soll der Verband in der Zukunft spielen und wie viel Erneuerung nach innen ist nötig? SEITE 14 Fortbildung Intraoralscanner – Teil 2 Wie der Scan im mobilen Einsatz die totalprothetische Versorgung erleichtert und in der MKG-Chirurgie die Brücke zwischen Zahnreihe und Knochen baut. SEITE 50 Gegen die Gewalt in den Praxen Die vom Kabinett geplante Verschärfung des Strafrechts bei Übergriffen gegen Ärzte ist ein klares Signal: Mehr Schutz für die, die für andere da sind. SEITE 72 BEWERBUNGSGESPRÄCHE So gelingt das Jobinterview AUSGABE 21 | 2026 zm 01.11.2026, Nr. 21
EDITORIAL | 3 Man muss auch mal loben können fer- und Gesichtschirurgie. Sie verknüpfen zusammen mit DVT-/CT-Daten das im Körperinneren am Knochen stattfindende chirurgische Geschehen mit den äußeren Strukturen von Zähnen und Gesicht. Der Beitrag gibt einen Einblick in die mit dem Intraoralscanner verbundenen therapeutischen Möglichkeiten. Dass es grundsätzlich keine gute Idee ist, einen Pürierstab abzulecken, der noch an den Strom angeschlossen ist, musste eine junge Frau lernen, die sich in der Notaufnahme mit multiplen blutenden Schnittverletzungen der Zunge vorstellte. Unser Fall veranschaulicht die wesentlichen Aspekte der initialen Diagnostik, der Wundversorgung und der Nachsorge traumatischer Zungenverletzungen. Daneben berichten wir in dieser Ausgabe über das junge deutsch-tansanische Projekt „Dentoglobal“. Ziel ist es, vor Ort zu helfen und gleichzeitig zahnmedizinischen Nachwuchs auszubilden. Ziel des Vermittlungsprogramms ist eine zahnmedizinische Versorgung auf Augenhöhe. Viel Spaß bei der Lektüre Sascha Rudat Chefredakteur In meinem letzten Editorial hatte ich mich darüber ausgelassen, dass es in der großen Koalition wieder Streit um die Einführung einer Zuckergetränkesteuer gab. Union und SPD kamen erneut nicht auf einen Nenner. Doch zwischenzeitlich ist weißer Rauch aufgestiegen und man hat sich auf einen Kompromiss verständigt. Statt der drei zwischenzeitlich von Finanzminister Lars Klingbeil vorgeschlagenen Steuerstufen soll es jetzt zwei geben. Die geplante Steuer soll für Limonaden, gesüßte Fruchtschorlen, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz gelten. Nicht betroffen sein sollen alkoholhaltige Getränke sowie Milchmischgetränke und Milchalternativen wie Hafer- und Reisdrinks. Am 1. Juli nächsten Jahres soll die neue Abgabe in Kraft treten. Es ist erfreulich, wenn man nicht immer kritisieren muss, sondern auch mal loben kann. Damit hat die Regierung endlich ein sinnvolles Projekt auf die Schiene gesetzt. Nicht unerwähnt bleiben sollte allerdings, dass noch auf den letzten Metern eine Gruppe von Unions-Agrar und -Verbraucherschutzministerinnen und -ministern mittels eines Briefes an Kanzler Merz versucht hat, die Steuer zu stoppen. Eine Zuckersteuer bedeute staatliche Lenkung und zusätzliche Belastungen für Verbraucher, hieß es in dem Schreiben. Zudem warnten die Minister vor wirtschaftlichen Folgen für die Landwirtschaft. Angesichts steigender Kosten für Dünger und Diesel seien sinkende Erlöse durch einen Eingriff in den Zuckermarkt nicht vermittelbar. Das muss man sich mal gedanklich auf der Zunge zergehen lassen: Der kleine Kevin soll also nach der Vorstellung einiger Unionsminister möglichst viel zuckerhaltige Plörre in sich hineinkippen, damit die Bauern ihren Dünger und ihr Diesel für den Traktor bezahlen können – leicht überspitzt formuliert. Manchmal kommt man aus dem Kopfschütteln nicht mehr heraus. Wenn die Wirklichkeit mal wieder zur Satire wird. Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber meinen, ein Bewerbungsgespräch zu führen, sei ganz einfach? Man kann natürlich gänzlich unvorbereitet in solch ein Gespräch gehen, aber wie es mit der einer guten Struktur besser geht, zeigt unsere Expertin in der Titelgeschichte dieser Ausgabe. Mit der richtigen Vorbereitung, einer guten Gesprächsführung, den passenden Fragen und in einer guten Atmosphäre, haben Sie die Sicherheit, den oder die am besten geeigneten Kandidaten oder Kandidatin auszuwählen. Außerdem setzen wir unsere Fortbildung zum Thema Intraoralscanner fort. In diesem Heft zeigen wir, wie der mobile Einsatz eines Intraoralscanners die totalprothetische Versorgung signifikant vereinfachen werden kann. Ein Beitrag erklärt, wie die digitale Datengewinnung im mobilen Setting standardisiert und erfolgreich eingesetzt werden kann. Der zweite Beitrag in diesem Heft beschäftigt sich mit Intraoralscannern in der Oralchirurgie und der Mund-, KieFoto: Lopata/axentis
4 | INHALT 10 Das ist die Zuckergetränkesteuer Nun kommt sie also doch. Und zwar wie es aussieht ab Juli 2027 für Limos, Schorlen, Energydrinks und Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz. 12 Schafft dieser Ultraschall-Reiniger das Nonplusultra? Ein sächsisches Start-up hat einen „acoustic dental cleaner” entwickelt, der die Zähne „so gründlich wie nie zuvor” putzen soll. MEINUNG 3 Editorial 6 Leitartikel POLITIK 10 Kabinettsbeschluss So soll die Zuckergetränkesteuer aussehen 14 FVDZ-Hauptversammlung 2026 Tacheles-Tage in Kassel 24 Gesundheitssysteme weltweit – Tschechien Gute Grundversorgung und teils hohe Zuzahlungen 40 KZBV und BZÄK zum Digitalgesetz „Neue digitale Ansätze müssen einen Mehrwert für die Zahnarztpraxen haben“ 48 Auftakt des Campus für Freiberuflichkeit und Selbstverwaltung Inside Standespolitik – kennenlernen, verstehen, mitgestalten 72 Kabinettsbeschluss Bundesregierung will Angriffe auf Ärzte und Einsatzkräfte härter bestrafen 80 Angebot der KZV Sachsen Support für Praxischefinnen nach der Geburt ZAHNMEDIZIN 12 Entfernung von Zahnbelägen auch an schwer erreichbaren Stellen Dieser Ultraschall-Zahnreiniger verspricht Zähneputzen so gründlich wie nie zuvor 20 Dental Berlin Großes Kino für die Zahnmedizin 27 Aus der Wissenschaft Im Langzeitvergleich: Krone oder Komposit für endodontisch behandelte Seitenzähne? 42 Diagnostik und Versorgung traumatischer Zungenverletzungen Wenn der Pürierstab sich noch dreht 50 Fortbildungsteil Intraoralscanner – Teil 2 52 Von der Datenerhebung bis zur digitalen Fertigung: Totalprothetik im mobilen Einsatz 62 Vom Scan zum Operationsplan: IOS in Oral- und MKG-Chirurgie Inhalt Foto: catcha – stock.adobe.com zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1630)
INHALT | 5 42 Oh nein, verdammter Pürierstab! Eine Frau tat, was jeder schon mal machen wollte, sich dann aber zum Glück doch verkneifen konnte: Sie leckte den Pürierstab ab und schaltete ihn dabei versehentlich wieder ein. TITELSTORY 32 So führen Sie gute Bewerbungsgespräche! Beide Seiten wollen sich kennenlernen und prüfen, ob es passt. So schaffen Sie die Voraussetzungen. TITELSTORY 32 Bewerbungsgespräche So gelingt das Jobinterview PRAXIS 16 Negative Bewertungen im Internet – Teil 2 Was Sie tun können – und wovon Sie die Finger lassen sollten 30 Telematikinfrastruktur Der virtuelle Praxisausweis – eine Alternative zur SMC-B 47 Gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK – Teil 7 Erneuerung einer Primärkrone 78 Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte zu Equal Pay Reicht ein besser bezahlter Kollege für einen höheren Gehaltsanspruch? GESELLSCHAFT 22 zm-HISTORY Das Gipsmodell überführte denMörder 74 Folgen für die KI-Forschung Was der Einstieg von Nvidia bei Doctolib bedeutet 82 Einsatz am Kilimandscharo Für eine bessere Perspektive am Fuß des Kilimandscharo MARKT 86 Neuheiten RUBRIKEN 8 Ein Bild und seine Geschichte 59 Formular 60 Termine 84 Persönliches 85 Impressum 98 Zu guter Letzt Titelfoto: Jacob Lund – stock.adobe.com Foto: Jacob Lund – stock.adobe.com zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1631)
Aktuell läuft das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, kurz GeDIG genannt. Damit soll das Gesundheitswesen in Sachen Digitalisierung nach vorne gebracht werden. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung unter anderem die elektronische Patientenakte (ePA) weiterentwickeln, den Einstieg ins geplante Primärversorgungsmodell vorbereiten und Gesundheitsdaten besser für Forschung und Versorgung zugänglich machen. Außerdem soll das GeDIG den Krankenkassen mehr Möglichkeiten geben, die Gesundheitsdaten ihrer Versicherten auszuwerten und sie über individuelle Gesundheitsrisiken zu informieren. So die Zielsetzung des BMG. Aber wie so oft liegen zwischen grundsätzlich guten Absichten und ihrer Ausgestaltung Welten. Das GeDIG soll den Kassen mehr Möglichkeiten geben, die Gesundheitsdaten ihrer Versicherten auszuwerten und sie über individuelle Gesundheitsrisiken zu informieren. Auch die Bundeszahnärztekammer ist der Auffassung, dass Versicherte einen Anspruch darauf haben, über individuelle Gesundheitsrisiken aufgeklärt zu werden – und zwar im persönlichen Gespräch mit ihrem Arzt respektive ihrer Zahnärztin. Denn das geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Patientin und Arzt ist ein hohes Gut. Es muss unter allen Umständen gewahrt werden. Wir als Bundeszahnärztekammer lehnen es daher ab, dass ausgerechnet die Kassen in ihrer Funktion als Kostenträger sich in dieses Verhältnis einmischen sollen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen außerdem, dass die bürokratischen Aufwände hoch und die erzielten Effekte dagegen gering sind. Stattdessen fordern wir, die Datenauswertungen neutral durchführen zu lassen. Denkbar wäre hier zum Beispiel das Forschungsdatenzentrum beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Ergebnisse könnten dann über die Fachdienste der TI zuerst den Ärztinnen und Zahnärzten zur Verfügung gestellt werden. Diese hätten dann die Möglichkeit, im persönlichen Gespräch auf ihre Patientinnen und Patienten zuzugehen und eine gemeinsame Entscheidungsfindung herbeizuführen. Wir begrüßen grundsätzlich eine bessere Nutzung von Daten in der Gesundheitsversorgung, sofern sie uns auch einen Mehrwert bei der täglichen Arbeit mit unseren Patienten in den Praxen bietet. Doch mit den im Gesetz vorgesehenen Einsichts- und Auswertungsmöglichkeiten der Krankenkassen von Daten der ePA werden die Grenzen deutlich überschritten. Was Patienten und Patientinnen ihren Ärztinnen, Zahnärzten und Psychotherapeutinnen mitteilen, muss absolut vertraulich bleiben. Andernfalls wird nicht nur dieses Vertrauensverhältnis gestört, sondern auch das bisher ohnehin nicht allzu große Vertrauen in die ePA selbst. Will man die ePA unter den Versicherten voranbringen, müssen sie wissen, dass ihre Daten geschützt sind. Genau deshalb halten wir auch Opt-out-Regelungen grundsätzlich für problematisch, weil sie die Kontrolle der Patienten über ihre sensiblen Gesundheitsdaten schwächen. Sinnvoller wäre eine aktive Einwilligung (Opt-in). Wir stehen hier vor einem Paradigmenwechsel – vorangetrieben vom Datenhunger der Krankenkassen und der Gesundheitswirtschaft. Beide Gruppen begründen dies sehr gerne mit dem Patientenwohl, die Politik verweist oft auf die Entwicklung des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS). Die Gesundheitsberufe müssen sich deshalb in diesem Prozess zum Anwalt ihrer Patientinnen und Patienten machen. Wir als Zahnärzteschaft werden uns jedenfalls weiterhin dafür einsetzen. Dr. Romy Ermler Präsidentin der Bundeszahnärztekammer Patientendaten müssen auch bei der Digitalisierung geschützt bleiben Foto: BZÄK/Nürnberger 6 | LEITARTIKEL
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EIN BILD UND SEINE GESCHICHTE 8 | GESELLSCHAFT zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1634) Sobald „Morgan“ Feierabend hat, taucht sie tief ein in die UrbexSzene Philadelphias. Dabei geht es um das Erkunden verlassener oder aufgegebener Gebäude und Gelände, ein Hobby, das sich im „Rust Belt“ – also den Ruinen der einst industriellen Herzkammer der USA – geradezu aufdrängt. Das ist nicht immer so ganz legal, darum postet die 28-Jährige Fotos nur unter ihrem Internet-Nickname. Auch sonst verrät die junge Frau eher wenig über sich, zeigt hier und da höchstens mal ihre zahlreichen morbiden Tattoos. „Adventure Before Dementia“ – beschreibt sie ihr Lebensmotto. Als Akteurin einer weltweiten Subkultur stromert sie also durch ehemalige Gefängnisse, Bahn- und Industrieanlagen oder klettert auf die Achterbahn eines alten Vergnügungsparks. Besonders gern posiert sie jedoch in stillgelegten Krankenhäusern, deren OP- und Pathologie-Sälen und zwar auf – ja tatsächlich – ausrangierten Behandlungsstühlen in verlassenen Zahnarztpraxen. Kein Wunder, denn Morgan ist nicht nur Abenteurerin, sondern auch gelernte ZFA. Fotos: Denis – stock.adobe.com, Lost Place_Instagram-Morgannll
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zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1636) 10 | POLITIK KABINETTSBESCHLUSS So soll die Zuckergetränkesteuer aussehen Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Ab dem 1. Juli 2027 soll demnach ein Zwei-Stufen-Modell gelten, geplant ist ein vom Zuckergehalt abhängiger Steuertarif. Stufe eins gilt bei einem Zuckergehalt von 5 bis unter 8 Gramm pro 100 Milliliter. Darauf fallen 26 Cent je Liter an. Stufe zwei greift ab 8 Gramm pro 100 Milliliter und wird mit 32 Cent je Liter besteuert. Welche Produkte sind dabei? Die Zuckergetränkesteuer soll nach aktuellem Stand Limonaden, gesüßte Fruchtschorlen, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz erfassen. „Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert werden (zum Beispiel Postmix-Konzentrate, Sirup für Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen“, erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF). Alkoholhaltige Getränke sind ausgenommen, weil sie bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Alkoholfreie Alternativen wie alkoholfreie Weine, Fruchtweine, Schaumweine, Biere, Liköre und Cocktails sowie Mischgetränke fallen ebenfalls nicht unter die Steuer. Damit möchte die Regierung vermeiden, dass alkoholfreie Alternativen teurer werden als alkoholische Produkte. Keine Anwendung soll die Zuckergetränkesteuer auf Milchmischgetränke und Milchalternativen wie Hafer- und Reisdrinks sowie Mischungen auf entsprechender Basis finden. Als Grund wird die ernährungsphysiologische Bedeutung dieser Produkte, etwa als Calciumquelle, angeführt. Eine weitere Ausnahme soll für Getränke gelten, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind. Wohin fließen die Einnahmen? Durch die Steuer entstehen dem Bund laut BMF Mehreinnahmen von 690 Millionen Euro im Jahr 2027, 925 Millionen Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Millionen Euro in den Jahren 2028 bis 2031. Mit dem Geld möchte die Regierung die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren, indem sie den Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds weniger stark absenkt. Stimmt der Bundestag dem Entwurf zu, wird es demnächst also teurer. Zwar seien Hersteller, Großhändler und Verkaufsstellen grundsätzlich frei in ihrer Preisgestaltung, die Zuckergetränkesteuer sei allerdings als Verbrauchsteuer so angelegt, dass die steuerliche Belastung auf die Endkunden übertragen werde, so die Bundesregierung: „Insofern ist mit Preissteigerungen für Getränke mit einem gewissen Zuckergehalt im zweistelligen Cent-Bereich zu rechnen.“ Was sagt die Zahnärzteschaft? Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fordert seit Langem eine Herstellerabgabe auf zuckerhaltige Softdrinks und begrüßt grundsätzlich, dass die Regierungsparteien einen Kompromiss gefunden haben. Positiv bewertet die BZÄK insbesondere die Entscheidung der Koalition, eine gestaffelte Besteuerung für zuckerhaltige Getränke einzuführen. „Nun bleibt abzuwarten, wie stark Hersteller den Zuckergehalt reduzieren. Daran wird sich der Erfolg der Maßnahme messen lassen müssen“, heißt es aus dem BZÄK-Vorstand. „Es geht am Ende nicht um die Erhöhung der Steuereinnahmen, sondern um eine Lenkung, damit weniger Zucker in den Getränken landet. Diesen Effekt hat man in Großbritannien schon vor einigen Jahren durch eine Zuckersteuer erreichen können.“ Zustimmung findet auch die Entscheidung, Milchgetränke, Haferdrinks und alkoholfreies Bier nicht zu besteuern. „Das hätte dem eigentlichen Lenkungsziel geschadet“, so der Vorstand. „Deutschland braucht eine wirksame Zuckerabgabe, aber keine möglichst breite Getränkesteuer.“ Flankiert werden sollte die Steuer von weiteren verhältnispräventiven Maßnahmen, etwa der Einführung einer verpflichtenden Lebensmittelkennzeichnung oder mit Werbebeschränkungen für stark gezuckerte Lebensmittel für Kleinkinder und Kinder. sth Viele Softdrinks und andere gesüßte Getränke sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab Juli 2027 deutlich teurer werden. Foto: MSM - stock.adobe.com
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12 | ZAHNMEDIZIN ENTFERNUNG VON ZAHNBELÄGEN AUCH AN SCHWER ERREICHBAREN STELLEN Dieser Ultraschall-Zahnreiniger verspricht Zähneputzen so gründlich wie nie zuvor Das sächsische Start-up dentson GmbH hat einen Ultraschall-Zahnreiniger entwickelt, der Zahnbeläge auch an schwer erreichbaren Stellen wie Zahnzwischenräumen und an den Zahnfleischrändern entfernen soll. Mit einem Ultraschall-aktivierten Gel soll ohne manuelles Zutun „Zähneputzen so gründlich wie nie zuvor“ gelingen. Beispielsweise für die Mundhygiene von Pflegebedürftigen wäre das eine sehr hilfreiche Alternative. Das Produkt soll bereits im Frühjahr 2027 auf den Markt kommen. Das von dentson entwickelte System des „acoustic dental cleaner“ besteht aus einem Mundstück in der Form eines Abdrucklöffels und einer kabelgebundenen Steuereinheit. Für die Zahnreinigung wird das Mundstück mit einem Gel gefüllt und dann am Zahnbogen eingesetzt. Anschließend wird die Steuereinheit eingeschaltet, das Reinigungsprogramm ausgewählt und der Vorgang gestartet. Die gesamte Zahnreinigung nimmt etwa vier Minuten in Anspruch. Das Mundstück soll beim Produktstart 2027 in zwei Größen (M und L) angeboten werden. Zusätzlich zum Reinigungseffekt soll eine im Mundstück integrierte Sensorik die Erkennung von Karies und Plaque ermöglichen. Eine mitgelieferte App weist die Nutzer dann frühzeitig auf mögliche Probleme hin. Reinigung durch Ultraschall-Kavitation Das Funktionsprinzip erläutern die Firmengründer so: Das eingeschaltete Mundstück erzeugt im die Zähne umschließenden Gel „Millionen mikroskopisch kleine Kavitationsblasen, die beim Platzen Druckwellen freisetzen. Diese Wellen reinigen Zahnoberflächen und Zwischenräume ohne direkten mechanischen Kontakt durch Borsten – schonend für den Zahnschmelz, aber effektiv gegen Plaque. In internen Labortests zur Plaquereduktion konnte dentson auf bis zu 99 Prozent der Zahnoberflächen Ablagerungen vollständig entfernen.“ zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1638) Das System des Ultraschall-Zahnreinigers mit Mundstück und kabelgebundener Steuereinheit (Energieversorgung) Fotos: dentson GmbH Das Gründerteam von dentson (v.l.): Paul Schlieben (CPO), studierter Produktdesigner, ist verantwortlich für die Entwicklung und Prototypenfertigung, Louis Hellmund (CFO) verantwortet Finanzplanung, Controlling, Marketing und Lieferantenbeziehungen, Anas Ben Achour (Co-CEO) ist Maschinenbauer und leitet die Fertigungsprozesse;, Tom Schröder (Co-CEO, Dr. med.) ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und koordiniert medizinisch-biologische Studien.
ZAHNMEDIZIN | 13 Aktuell laufen die finalen Entwicklungsarbeiten am Produkt, der Markteintritt ist für das erste Quartal 2027 geplant. Dann werden die Startersysteme bestehend aus Mundstück, Ladestation, Basis-App, Steuereinheit und Zahngel verfügbar sein. dentson strebt dafür einen Verkaufspreis unterhalb der Spitzenmodelle elektrischer Zahnbürsten mit oszillierendrotierender Technologie und Mikrovibrationen an. Der Monatsbedarf für das Zahngel liegt bei zwei Tuben, die zusammen etwa auf dem Preisniveau einer Tube hochwertiger Zahnpasta liegen sollen. Start-up-Gründer kommen von Chemnitzer Fraunhofer-Institut Das Start-up dentson GmbH ist eine Ausgründung des Fraunhofer-Instituts für Werkzeugmaschinen und Umformtechnik IWU (Chemnitz) und im Februar 2026 von drei jungen Forschern des Instituts und einem MKG-Chirurgen des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus (Dresden) gegründet worden. Das Forschungsprojekt zur Entwicklung des Ultraschallreinigers wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Förderrichtlinie EXIST-Forschungstransfer finanziert. Diese Förderlinie richtet sich an besonders forschungsintensive und technikgetriebene Vorhaben, deren Umsetzung mit einem hohen Entwicklungsaufwand verbunden ist. In der aktuell laufenden zweiten Förderphase wurde das Produkt zur Marktreife weiterentwickelt. Eine Patentanmeldung – für die UltraschallZahnreinigung nach dem Prinzip der Kavitation – ist für Europa und die USA erfolgt. Das europäische Patent wurde bereits erteilt, das US-Patent ist noch in der Prüfung. br Mehr Infos gibt's über den QR. zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1639) Hardwarelösungen vom Dentalexperten CGM Dentalsysteme: Ihr Partner für IT-Infrastruktur in der Zahnarztpraxis. Vertrauen Sie auf unsere Expertise in Hardware, IT-Sicherheit und Telematikinfrastruktur. Gemeinsam gestalten wir die digitale Zukunft Ihrer Praxis. Sicher, zuverlässig, effizient. cgm.com/dental-hardware LDM-910_DEN_0726_NME CGM Dentalsysteme: Ihr Partner für
14 | POLITIK FVDZ-HAUPTVERSAMMLUNG 2026 Tacheles-Tage in Kassel Zwei Themen zogen sich wie ein roter Faden durch die Diskussionen der Delegierten bei der FVDZ-Hauptversammlung, die vom 8. bis zum 10. Oktober in Kassel stattfand: der politische Druck, unter dem die Freiberuflichkeit aktuell steht, und die Notwendigkeit der Erneuerung des Freien Verbandes nach innen. Ich möchte heute einmal Tacheles reden.“ – Mit diesen Worten leitete Dr. Jeannine Bonaventura, stellvertretende Vorsitzende des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ), ihr Statement bei der Hauptversammlung ein. Vor allem ging es darin um die Zukunftsperspektiven des FVDZ, zum Beispiel beim Thema Mitgliedergewinnung: „Ich höre immer wieder Geschichten von jungen Kolleginnen und Kollegen, die bei ihrem ersten Kontakt mit dem Verband erstmal gegen eine Wand laufen. Die das Gefühl bekommen, sie müssten erstmal den Hof fegen, bevor man überhaupt zuhört, was sie zu sagen haben.“ Früher war mehr Kampfverband Der FVDZ steht aus Bonaventuras Sicht vor der „einfachen, aber unbequemen Frage“, was ihn in Zukunft noch relevant machen soll. Sie nahm vorweg: „Die Antwort kann nicht lauten, weil es uns schon immer gegeben hat. Unsere Geschichte ist wichtig. Aber sie ist kein Argument dafür, dass uns auch in Zukunft jemand braucht.“ Sie beendete ihre Rede mit dem Appell, weibliche Mitglieder im FVDZ stärker zu Wort kommen zu lassen, und pochte darauf, dass der Bundesvorstand die Zukunftsthemen rund um den Berufsnachwuchs festlegt und nicht Kollegen, „die ihre Praxen bereits abgegeben haben“. Dafür erntete Bonaventura Applaus von vielen Delegierten. „Es gibt ältere Kolleginnen und Kollegen, die unsere jetzige Linie nicht favorisieren“, beschreibt auch der FVDZ-Vorsitzende Dr. Christian Öttl die Stimmung im Verband. „Wir sind kein Kampfverband mehr, das wird heute nicht mehr goutiert. Es geht darum, durch gute Argumente zu überzeugen.“ Deshalb steht für ihn vor allem auf der Agenda, gegenüber der Politik deutlich zu machen, „dass wir ein Berufsstand mit einer Approbation sind. Dafür müssen wir uns gemeinsam stark machen – egal, in welcher Organisation wir sind“, sagte er am Rande der diesjährigen Hauptversammlung denzm. zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1640) „Ich höre immer wieder Geschichten von jungen Kolleginnen und Kollegen, die bei ihrem ersten Kontakt mit dem FVDZ erstmal gegen eine Wand laufen.“ Dr. Jeannine Bonaventura, stellvertretende Vorsitzende des FVDZ PREMIERE IN KASSEL Erste FVDZ-Green-Dentistry-Awards vergeben Im Rahmen der Hauptversammlung in Kassel verlieh der Verband erstmals die FVDZ Green Dentistry Awards. Den ersten Platz in der Kategorie „Soziales Engagement“ belegte Anna-Lena Hillebrecht mit dem Projekt „Special Smiles“. Mithilfe inklusiver sowie barrierefreier Screenings fördert das Projekt die Mundgesundheit von Menschen mit geistiger Behinderung. „Es schafft wissenschaftlich evaluierte Zugänge zur Zahnmedizin für eine Patientengruppe mit erheblichem Versorgungsdefizit und schult gleichzeitig angehendes Fachpersonal im inklusiven Umgang“, begründet der FVDZ die Entscheidung. In der Kategorie „Ressourcenbewusstsein“ gewann Dr. Sven Molitor mit dem Projekt „Mehrweg statt Einweg“. Das Vorhaben umfasst eine Pilotstudie und ein praxisnahes Konzept zur systematischen Ersetzung von Einwegplastikartikeln durch Mehrwegprodukte bei Routineuntersuchungen. „Das Projekt liefert konkrete, wissenschaftlich quantifizierte Daten zu Einsparpotenzialen von Plastikmüll und CO₂-Emissionen direkt am Behandlungsstuhl für die häufigste Behandlungssituation BEMA 01“, lobte der Verband. In der Kategorie „Innovation“ überzeugte Dr. Lisa Hezel die Jury mit dem Projekt „Lückenschluss im Versorgungsmangel“. Die Initiative stellt eine digitale Plattform sowie ein Notdienstportal bereit, das freie Behandlungskapazitäten von Praxen sichtbar macht, um Patienten ohne Hauszahnarzt gezielt zu vermitteln. „Das Projekt ist bundesweit einmalig, da es vorhandene Lücken im Versorgungssystem schließt, indem es kurzfristig stornierte Termine ohne aufwendige Bürokratie direkt nutzbar macht“, hob die Jury hervor. Mit der neuen Auszeichnung möchte der FVDZ zukunftsweisende Projekte, Initiativen und engagierte Persönlichkeiten sichtbar machen. Die Jury bestand aus Zahnärztinnen und Zahnärzten, Forschenden, Studierenden sowie Vertreterinnen und Vertreter der Fachpresse und anderer Verbände. Weitere Infos: fvdz.de/green-dentistry-award
POLITIK | 15 Foto: FVDZ/Jörn Wolter Für Bonaventura steht das Ziel im Mittelpunkt, den FVDZ so in die Zukunft zu führen, dass er die Rahmenbedingungen für Freiberuflichkeit weiterhin mitgestalten kann: „Wir müssen Missstände benennen, Reformen einfordern und auch unbequem sein. Aber wir brauchen realistische Lösungen, anschlussfähige Positionen und keine Fundamentalopposition um ihrer selbst willen. In einer Zeit, in der sich die Politik über andere Sündenböcke freut, ist wenig Platz für politisches Pokern.“ Nach innen kontrovers, nach außen geschlossen In ihrem Grußwort am ersten Tag der Versammlung würdigte Dr. Romy Ermler, Präsidentin der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), dass FVDZ und BZÄK nicht immer einer Meinung seien. Das sei gut so, innerhalb der Zahnärzteschaft brauche es genau diesen offenen Austausch. „Aber“, mahnte sie, „nach außen müssen wir geschlossen auftreten, um unsere Ziele durchzusetzen – denn der Ton im Gesundheitswesen ist rauer geworden.“ Dem stimmte Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), zu. Mit Blick auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sagte er, das Gesetz stelle einen Angriff auf die zahnärztliche Approbation dar, den es mit aller Kraft abzuwehren gelte. „Als Berufsstand Geschlossenheit zu demonstrieren, ist deshalb wichtiger denn je“, unterstrich Hendges. Unter der Moderation von Jeannine Bonaventura ging es bei einer Podiumsdiskussion, an der neben Ermler und Hendges auch Öttl und die Gesundheitspolitikerin Christine AschenbergDugnus (FDP) teilnahmen, um aktuelle Entwicklungen in der Gesundheitspolitik. „Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stellt einen Paradigmenwechsel im Gesundheitssystem dar“, so Aschenberg-Dugnus. „Eigentlich sollte es in der Versorgung darum gehen, dass jeder Arzt und jede Ärztin entscheidet, welche notwendigen Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.“ Die nun beschlossene einnahmenorientierte Ausgabenpolitik widerspricht aus ihrer Sicht diesem Grundsatz. Ermler sprach die zunehmend große Verunsicherung an, die die aktuelle politische Debatte bei vielen jungen Kolleginnen und Kollegen auslöst. „Wenn ich mich niederlassen möchte, dann möchte ich eine gewisse Sicherheit. Das bietet die aktuelle politische Debatte allerdings nicht“, kritisierte die BZÄK-Präsidentin. „Morgens heißt es hü, abends hott: Einmal wird über die Ausgliederung der Zahnmedizin aus der GKV diskutiert, dann wird das duale System infrage gestellt.“ Als Vertreterin der Standespolitik müsse man bei Politikerinnen und Politikern viel Aufklärungsarbeit über die Auswirkungen politischer Entscheidungen in den Zahnarztpraxen leisten. Im Zusammenhang mit dem Thema Planungssicherheit verwies Hendges erneut auf die Forderung der KZBV, die neue Parodontitisversorgung als Präventionsorientierung und Früherkennungsmaßnahme gesetzlich zu verankern und damit extrabudgetär zu vergüten. In der Diskussion um das duale System positionierte er sich so: „Was wir geschaffen haben, diese Freiheitsgrade in der Kombination von privatzahnärztlichen und GKV-Leistungen ist für mich – trotz der aktuellen Budgetierung – ein Idealmodell.“ Diese Anträge befürworteten die Delegierten Die Hauptversammlung in Kassel sprach sich unter anderem dafür aus, die Parodontitis-Therapie als wichtigen Baustein der zahnärztlichen Prävention gesetzlich und finanziell zu stärken und das duale System zu erhalten. Einstimmig nahm sie eine Resolution an, die die vollständige Aufhebung der Budgetierung für zahnärztliche Leistungen fordert. Die präventionsorientierte Zahnmedizin solle als wesentlicher Stabilitätsfaktor der GKV anerkannt und entsprechend gefördert werden. Ohne Gegenstimme wurde der Antrag „WirhabennureineApprobation!Keine Zersplitterung des zahnärztlichen Berufsstands“ angenommen, der unter anderem fordert, Paragraf 28, Absatz 2, Satz 1 aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zu streichen. sth zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1641) „Wir sind kein Kampfverband mehr.“ Dr. Christian Öttl, Vorsitzender des FVDZ
16 | PRAXIS NEGATIVE BEWERTUNGEN IM INTERNET – TEIL 2 Was Sie tun können – und wovon Sie die Finger lassen sollten Harald Frey Wie sollten Sie Beweise sichern, wenn Sie gegen eine (ungerechtfertigte) negative Bewertung vorgehen wollen? Was verrät Google über Ihre eigenen Löschungen? Was taugen die zahlreichen Agenturen, die eine Entfernung von negativen Bewertungen zu günstigen Preisen versprechen? Und darf man dem schlechten Bewertungsdurchschnitt einfach gekaufte Bewertungen entgegensetzen? Rechtsanwalt Dr. Harald Frey aus München durchleuchtet die verschiedenen Instrumente gegen negative Online-Bewertungen. Bevor Sie darüber nachdenken, gegen eine negative Bewertung vorzugehen und sogar rechtliche Schritte einzuleiten, geht es um die Beweissicherung: Machen Sie sofort einen vollständigen Screenshot der Bewertung mit Datum, Nutzernamen, Sternezahl und dem gesamten Text, idealerweise mit sichtbarer URL. Halten Sie außerdem schriftlich fest, wann Sie erstmals Kenntnis von der Bewertung erlangt haben. Das klingt banal, ist aber aus zwei Gründen von zentraler Bedeutung: Erstens kann die Bewertung schnell wieder verschwinden. Bewertende ändern ihren Text, benennen sich um oder löschen ihr Profil, oder die Plattformen stellen Inhalte im Prüfverfahren zeitweise offline. Ohne gesicherte Fassung lässt sich später kaum belegen, was ursprünglich behauptet wurde, und ohne den konkreten Wortlaut lässt sich auch nicht begründen, worin die unwahre (und damit unzulässige) Tatsachenbehauptung liegt. Alles beginnt mit einer beweissicheren Dokumentation Vor Gerichten läuft die Zeit gegen Sie. Wer eine einstweilige Verfügung gegen eine Plattform oder einen Bewertenden erwirken will, muss die sogenannte Dringlichkeit darlegen. Waren Sie nach Kenntnis der Bewertung zu lange untätig, verneinen die Gerichte den sogenannten Verfügungsgrund. Je nach Gericht können hier wenige Wochen entscheidend sein. Genau deshalb ist der dokumentierte Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme so wichtig: Er ist Ihr Ausgangspunkt für die Frist und im Streitfall Ihr Beleg dafür, dass Sie zügig gehandelt haben. PraktischerRatvoreinemVerfahren: Legen Sie für jede beanstandete Bewertung eine Akte oder einen Ordner mit Screenshot, Kenntnisdatum und eventuell einer kurzen internen Prüfnotiz an. Möglicherweise haben Sie weitere wichtige Informationen und Beweise zu diesem Fall. Behauptet zum Beispiel jemand, Leistungen seien falsch oder überhöht abgerechnet worden, steigen Ihre Erfolgsaussichten im Fall eines Rechtsstreits erheblich, wenn Sie belegen können, was für den konkreten Patienten abgerechnet wurde und warum alles korrekt war. All dies sollten Sie für jeden Fall beweissicher dokumentieren. Angreifbar ist eine Bewertung, die eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält oder auf unwahren Tatsachen aufbaut. Entscheidend ist stets die Abgrenzung zu sogenannten Werturteilen. Werturteile sind reine Meinungsäußerungen und dem Beweis nicht zugänglich. Sie sind daher fast immer zulässig (Beispiele: „Ich fand die Behandlung unangenehm“, „Der Arzt war unfreundlich“) – ihre Grenzen bilden nur die Schmähkritik und die Beleidigung, für die die Hürden sehr hoch liegen. Tatsachenbehauptungen sind hingegen überprüfbar. Sie können wahr oder falsch sein. Typische Beispiele aus dem Praxisalltag für (angreifbare) Tatsachenbehauptungen: „Mir wurden Leistungen in Rechnung gestellt, die nie erbracht wurden.“ „Ich musste drei Stunden im Wartezimmer sitzen.“ „Der Termin wurde fünfmal verschoben.“ „Es wurde ohne Handschuhe behandelt.“ Wenn Werturteil und Tatsache verschwimmen In der Praxis verschwimmen allerdings sehr oft Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Eine Bewertung enthält im Regelfall beides, weil jede Wertung auf einem tatsächlichen Erlebnis aufbaut. Entscheidend ist dann, ob die Tatsachengrundlage wahr ist. Einfaches Beispiel: Wer eine Behandlung durch einen Arzt negativ bewertet (Werturteil), muss auch tatsächlich dort in Behandlung gewesen sein (überprüfbare Tatsache). Daher können auch scheinbare Meinungsäußerungen angreifbar sein, wenn sie einen zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1642) Dr. Harald Frey, LL.M. Rechtsanwalt, spezialisiert auf Plattformhaftung Kanzlei Dr. Frey, München Foto: Harald Frey
PRAXIS | 17 Foto: Andrii - stock.adobe.com unwahren Tatsachenkern transportieren beziehungsweise darauf aufbauen. Praktisch wichtig ist die Beweislast: Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen muss grundsätzlich derjenige die Wahrheit belegen, der sie aufgestellt hat – also der Bewertende. Das verschafft Ihnen eine deutlich bessere Ausgangsposition, als viele annehmen. Wenn Sie (nur) gegen die Plattform vorgehen, auf der die Bewertung veröffentlicht wurde, spielt sich diese Beweisfrage aber meist gar nicht vor Gericht ab. Gegenüber der Plattform läuft die Klärung über das von der Rechtsprechung entwickelte Prüf- und Stellungnahmeverfahren. Wenn Sie – juristisch korrekt – eine Bewertung beanstanden, muss die Plattform den Verfasser zur Stellungnahme auffordern und ihn zur Vorlage von Belegen und Nachweisen anhalten. Kann dieser die behaupteten Tatsachen nicht belegen, muss die Bewertung gelöscht werden. Ob eine Aussage überhaupt eine solche beweisbare Tatsache enthält, entscheidet daher oft über Erfolg oder Misserfolg. Beurteilen lässt sich das nur am konkreten Wortlaut. Google verrät die Anzahl Ihrer durchgesetzten Löschungen Seit April 2026 blendet Google in Deutschland bei Unternehmensprofilen einen Hinweis ein, wenn dort Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Angezeigt wird dabei keine exakte Zahl, sondern eine Spanne (etwa „sechs bis zehn Bewertungen“). Ein Arzt wollte diesen Hinweis gestützt auf die DSGVO entfernen lassen und scheiterte vor dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 12. Juni 2026, Az.: 15 W 55/26). Zwar handelt es sich bei der Angabe um ein personenbezogenes Datum. Ein Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht aber nicht, weil die Verarbeitung von einem berechtigten Interesse der Plattform und ihrer Nutzer gedeckt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die Angabe sachlich richtig ist. Bemerkenswert ist die Begründung: Der Arzt hatte seine Löschungen gerade darauf gestützt, dass kein Patientenkontakt bestanden habe – und genau das fasst die Plattform in ihren erläuternden Hinweisen unter den Sammelbegriff „Diffamierung“. Der Hinweis sei zudem sachlich gehalten, erscheine erst nach einem Klick auf den Reiter „Rezensionen“ und stelle den Arzt nicht bloß. Für die Praxis heißt das: Das Löschen von Bewertungen bleibt richtig und wirksam, aber es ist kein „spurloses Reinwaschen“. Wer jede unliebsame Bewertung reflexhaft angreift, produziert am Ende einen sichtbaren Hinweis auf zahlreiche Entfernungen. Das spricht dafür, gezielt gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen statt gegen jede Kritik. Wer heute nach „Bewertung löschen“ oder dergleichen sucht, stößt sehr häufig auf Agenturen und Unternehmen, die eine schnelle Entfernung, hohe Erfolgsquoten und eine Abrechnung „nur bei Erfolg“ versprechen. Das Geschäftsmodell ist attraktiv verpackt, aber oftmals rechtlich problematisch. Der Kern des Problems: Die Durchsetzung von Löschungsansprüchen erfordert in aller Regel eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und ist damit eine Rechtsdienstleistung, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor allem zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten ist. Bereits 2019 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass das Angebot einer Marketingagentur, negative Bewertungen zu prüfen und entfernen zu lassen, eine Rechtsdienstleistung im Einzelfall darstellt und daher gegen das RDG verstößt (Urteil vom 28. Juni 2019, Az.: 315 O 255/18). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2024 diese Linie bestätigt: Das Gericht entschied, dass kommerzielle Angebote zum Löschen von negativen Internetbewertungen unzulässig sind, wenn sie durch ihre Werbung den irreführenden Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung erwecken (Urteil vom 7. November 2024, zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1643) Negative Bewertungen im Internet sind nicht nur lästig, sondern stellen auch eine echte Gefahr für die Reputation Ihrer Praxis dar. Im ersten Teil (zm 9/2026) ging es darum, wo die Meinungsfreiheit endet und Ihr Recht beginnt – nun gibt es konkrete Tipps.
18 | PRAXIS Az.: 6 U 90/24). Maßgeblich war dabei nicht die interne Arbeitsweise, sondern der objektive Eindruck der Werbung. Vorsicht bei Agenturen, die Löschungen versprechen Das Interessante dabei: In diesem Verfahren trug das Unternehmen selbst vor, dass es gar keine wirkliche Prüfung der Bewertungen vornehme, sondern stets einfach nur Standardbeanstandungen an Plattformen verschicke. Genau dies wurde aus der Werbung aber nicht deutlich. Solche Standardvorlagen dürften jedoch kein Einzelfall sein. Die notwendige Einzelfallbetrachtung bleibt damit auf der Strecke. Im März 2026 hat dasselbe Gericht nachgeschärft, wenn auch in anderer Konstellation: In einem Streit, in dem eine Agentur eine Anwaltskanzlei wegen kritischer Aussagen auf Unterlassung verklagt hatte, entschied das OLG Frankfurt, die Kanzlei dürfe weiterhin behaupten, die Agentur biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an. Denn schon die Frage, ob überhaupt gegen eine Bewertung vorgegangen werden soll und mit welcher Begründung, erfordere eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (Urteil vom 19. März 2026, Az.: 16 U 2/25; nicht rechtskräftig). Das ist keine bloße organisatorische Vorarbeit, sondern eine echte Rechtsdienstleistung. Und dafür braucht man eine entsprechende Erlaubnis, die solche Agenturen normalerweise nicht besitzen. Warum der Ansatz solcher Anbieter oft nicht trägt, lässt sich gut an der Sache selbst zeigen. Wie oben dargestellt, entscheidet sich der Erfolg an juristischen Weichenstellungen: Liegt eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vor? Wer trägt die Beweislast? Ist der Tatsachenkern angreifbar? Das erfordert notwendigerweise eine rechtliche Einzelfallprüfung, die derartige Anbieter nicht selbst vornehmen dürfen. Wer stattdessen standardisiert einen Verstoß gegen die Plattformrichtlinien meldet oder melden lässt, kann schnell scheitern. Für Praxen sind vor allem drei Folgen wichtig. Erstens: Verstößt der Anbieter gegen das RDG, ist unter Umständen sogar der Auftrag nach § 134 BGB nichtig – gezahltes Honorar kann damit eventuell zurückgefordert werden. Zweitens: Ein misslungener erster Löschversuch verschlechtert die Ausgangslage für ein späteres, sauber begründetes Vorgehen. Wiederholt unbegründete Meldungen können nach dem Gesetz über digitale Dienste sogar dazu führen, dass Ihre Beanstandungen zeitweise unberücksichtigt bleiben. Drittens: Anders als Rechtsanwälte unterliegen Agenturen keiner Verschwiegenheitspflicht. Sie geben also eventuell sogar sensible Praxisinformationen aus der Hand. Keine Lösung: Positive Bewertungen kaufen Es bleibt der Gedanke, den Schnitt einfach durch eingekaufte Fünf-SterneBewertungen zu heben. Auch das bieten zahlreiche Agenturen an. Davon ist jedoch abzuraten: Rechtlich ist das kein Graubereich, sondern eindeutig unzulässig. Die sogenannte schwarze Liste des Wettbewerbsrechts (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) verbietet in Nr. 23c ausdrücklich die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen. Diese Verbote gelten per se – es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde. Nr. 23b verbietet zudem die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne dass angemessene Prüfmaßnahmen ergriffen wurden. Unabhängig davon ist die Werbung mit unechten Bewertungen irreführend und damit unzulässig nach § 5 UWG. Wer haftet? Zunächst die Praxis selbst. Wer Bewertungen bestellt, ist Auftraggeber, und das Gesetz untersagt ausdrücklich die Beauftragung gefälschter Bewertungen. Der Einwand, geschrieben habe sie ja ein Dritter, trägt deshalb nicht: Angeknüpft wird nicht an das Verfassen, sondern an das Veranlassen. Wer solche Bewertungen zusätzlich auf der eigenen Website einbindet, macht sie sich überdies zu eigen und haftet auch dafür. Daneben haftet aber auch die Agentur, die die Bewertungen liefert. Sie handelt selbst geschäftlich und im Interesse eines fremden Unternehmens, sodass sie ebenfalls Adressatin der Verbote ist. Die Verantwortung lässt sich also nicht auf den Dienstleister abschieben. Am Ende stehen typischerweise beide in der Haftung. Die Folgen sind real: Wenn jemand nachweisen kann, dass Bewertungen zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1644) AUF EINEN BLICK Worauf Sie achten sollten 1.Sofort Beweise sichern: Screenshot mit Datum, Nutzernamen und vollständigem Text anfertigen und den Tag der ersten Kenntnisnahme notieren. Beides entscheidet später über Fristen im Eilverfahren. Zusätzlich weitere relevante Beweistatsachen zum konkreten Vorgang zusammenstellen und sichern. 2.Tatsachen von Meinungen trennen: Angreifbar sind überprüfbare und unwahre Tatsachenbehauptungen oder Tatsachengrundlagen in Bewertungen – etwa zur Abrechnung, zu Terminen oder Behandlungsabläufen. 3.Gezielt statt reflexhaft löschen: Google weist im Profil auf entfernte Bewertungen hin. Gehen Sie gegen rechtswidrige Inhalte vor, nicht pauschal gegen jede Kritik. 4.Vorsicht bei reinen Lösch-Agenturen: Wer ohne anwaltliche Zulassung Löschungen anbietet, verstößt oftmals gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Prüfen Sie, mit wem Sie den Vertrag schließen. 5.Keine Bewertungen kaufen: Gekaufte Bewertungen sind stets unzulässig; es haften der Auftraggeber und die Agentur. 6.Aktiv, aber neutral um Feedback bitten: Ein sachlicher Hinweis mit der Bitte um eine Bewertung ist zulässig – und wirkt gegen einzelne Ausreißer oft besser als jede Löschaktion.
PRAXIS | 19 nicht echt sind, riskieren Sie Abmahnungen bis hin zu einstweiligen Verfügungen und Kostenerstattung – vom Reputationsschaden ganz zu schweigen. Rechtlich ist die Sache eindeutig, tatsächlich wird sie erst zum Problem, wenn jemand den Kauf einer Bewertung beweisen kann. Wer allerdings selbst redlich arbeitet und beobachtet, dass eine Praxis im Umkreis sich sichtbar Bewertungen einkauft, kann dagegen vorgehen: Als „Mitbewerber“ sind Sie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anspruchsberechtigt und können Unterlassung verlangen. Beweisbar ist so etwas häufiger, als man denkt, weil gekaufte Bewertungen typische Spuren hinterlassen: ein sprunghafter Anstieg der Bewertungszahl innerhalb weniger Tage, ausschließlich Bestnoten ohne Text oder mit formelhaften, austauschbaren Formulierungen, Profile ohne jede weitere Aktivität oder mit auffälligen Bewertungsmustern quer durch die Republik, dazu Rezensionen, die zu keinem realistischen Behandlungsablauf passen. Solche Indizien können bereits genügen, um einen Anfangsverdacht zu begründen, und dann greift eventuell die sekundäre Darlegungslast: Wer mit Bewertungen wirbt, muss auf einen substantiierten Vortrag hin konkret darlegen, dass sie echt sind. Wer also überlegt, „nur ein paar“ Bewertungen zuzukaufen, sollte wissen: Das Risiko liegt nicht nur beim Wettbewerbsverband, sondern bei jedem aufmerksamen Kollegen im Umkreis. Fazit Der Werkzeugkasten gegen rechtswidrige Bewertungen ist gut gefüllt. Er will aber sorgfältig eingesetzt werden. Am Anfang steht die Beweissicherung, denn ohne Screenshot und dokumentiertes Kenntnisdatum verlieren Sie im Eilverfahren wertvolle Zeit. Angreifbar sind vor allem unwahre Tatsachenkerne, und die Beweislast liegt häufiger beim Bewertenden als gedacht. Bei Anbietern, die Löschungen ohne anwaltliche Zulassung anbieten, ist Vorsicht geboten. Und gekaufte Bewertungen sind kein Ausweg, sondern ein eigenständiger Rechtsverstoß, der Auftraggeber wie Agentur trifft. Wer stattdessen sauber dokumentiert, juristisch prüfen lässt und aktiv um echtes Feedback bittet, steht am Ende deutlich besserda. Hier können Sie den ersten Teil nachlesen. Erfahren Sie mehr www.coltene.com HyFlexEDM – OGSF Sequenz Nehmen Sie die Kontrolle in Ihre Hand EDM NiTi FEILENSYSTEM Maximale Patientensicherheit, einfache Anwendung, schnelle Ergebnisse. 008853 05.25 1 Opener 2 Glider 3 Shaper 4 Finisher
20 | ZAHNMEDIZIN DENTAL BERLIN Großes Kino für die Zahnmedizin Die Dental Berlin fand in diesem Jahr bereits zum vierten Mal statt. Neben einem bunten wissenschaftlichen Programm diskutierten Dr. Bianca Göpner-Fleige, Präsidentin der Zahnärztekammer Berlin, und BZÄK-Präsidentin Dr. Romy Ermler, wie sich die Zahnärzteschaft stärker in der Politik durchsetzen kann. Zahlreiche Zahnärztinnen und Zahnärzte und Praxisteams nahmen am 2. und 3. Oktober an der Dental Berlin teil. Die Fortbildungsveranstaltung der Zahnärztekammer Berlin fand in diesem Jahr zum vierten Mal statt. Ein Novum war der Tagungsort: Nach drei Ausgaben in der Classic Remise war die Veranstaltung erstmals im historischen Kino- und Kulturort Colosseum in Prenzlauer Berg zuGast. Bevor das wissenschaftliche Programm startete, wurde es politisch: Göpner-Fleige und Ermler beleuchteten die Rolle der Selbstverwaltung. Dabei stellten sie die Frage, wie sich die Zahnärzteschaft vor dem Hintergrund der wachsenden Belastungen für Praxen stärker in gesundheitspolitische Entscheidungen einbringen kann. Göpner-Fleige verwies in einem Gedankenexperiment auf den „Schleier des Nichtwissens“ des US-Philosophen John Rawls: Wie würden wir das Gesundheitssystem gestalten, wenn wir nicht wüssten, welchen Platz wir selbst darin einnehmen? Aus dieser Perspektive lohne es sich auch anzuerkennen, dass Deutschland trotz der bestehenden Fehlentwicklungen und Reformbedarfe über eine sehr gute medizinische und zahnmedizinische Versorgung verfügt. Moderne Zahnmedizin ist Teamarbeit – gemeinsam und geschlossen Gleichzeitig stehe der Berufsstand wirtschaftlich, regulatorisch, personell und emotional zunehmend unter Druck, insbesondere durch Bürokratie und zahlreiche Vorgaben, deren zusätzlicher Nutzen nicht immer erkennbar sei. Gesundheitspolitik dürfe deshalb nicht über die Köpfe derjenigen hinweg gemacht werden, die die Versorgung täglich organisieren und erbringen. Göpner-Fleige: „Die Expertise der Zahnärzteschaft muss frühzeitig in politische Entscheidungen einbezogen werden.“ Und auch innerhalb des Berufsstands brauche es Engagement, Beteiligung und eine starke geeinte Stimme, um die eigenen Interessen selbstbewusst zu vertreten. Bei allen berufspolitischen Herausforderungen dürfe der eigentliche Anlass der Dental Berlin dabei aber nicht aus dem Blick geraten: Fortbildung, fachliche Expertise, Neugier und die Bereitschaft, sich stetig weiterzuentwickeln. „Moderne Zahnmedizin ist Teamarbeit – und Veränderungen lassen sich erreichen, wenn die Zahnärzteschaft gemeinsam und geschlossen handelt.“ Ermler entwarf das Bild vom „großen Kino Zahnmedizin“ und richtete den Blick auch auf die zentralen Themen des Berufsstands, wie die Bewältigung des Fachkräftemangels, die wirtschaftliche Zukunft der Praxen und die Verstetigung der zahnärztlichen Prävention. Die Zahnmedizin genieße großes Vertrauen. Auch die bundesweite Kampagne zur Fachkräftegewinnung im ZFA-Bereich zeige große Wirkung. Die Erfolge der Zahnärzteschaft müssen sichtbar werden Politisch müsse sich die Zahnärzteschaft frühzeitig in politische Prozesse einbringen und ihre Erfolge sichtbar machen. Mit Blick auf die GOZ appellierte Ermler an den Berufsstand, gemeinsam für die wirtschaftlichen Interessen und die Eigenständigkeit der Zahnmedizin einzutreten. In seinem wissenschaftlichen Vortrag zur Versorgung von Zahnverletzungen erläuterte Prof. Dr. Andreas Filippi aus Basel die entscheidenden Schritte der Erstdiagnostik und Rund 470 Gäste trafen sich im historischen Kino und Kulturort Colosseum mitten in Prenzlauer Berg. Foto: Zahnärztekammer Berlin zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1646)
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