18 | PRAXIS Az.: 6 U 90/24). Maßgeblich war dabei nicht die interne Arbeitsweise, sondern der objektive Eindruck der Werbung. Vorsicht bei Agenturen, die Löschungen versprechen Das Interessante dabei: In diesem Verfahren trug das Unternehmen selbst vor, dass es gar keine wirkliche Prüfung der Bewertungen vornehme, sondern stets einfach nur Standardbeanstandungen an Plattformen verschicke. Genau dies wurde aus der Werbung aber nicht deutlich. Solche Standardvorlagen dürften jedoch kein Einzelfall sein. Die notwendige Einzelfallbetrachtung bleibt damit auf der Strecke. Im März 2026 hat dasselbe Gericht nachgeschärft, wenn auch in anderer Konstellation: In einem Streit, in dem eine Agentur eine Anwaltskanzlei wegen kritischer Aussagen auf Unterlassung verklagt hatte, entschied das OLG Frankfurt, die Kanzlei dürfe weiterhin behaupten, die Agentur biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an. Denn schon die Frage, ob überhaupt gegen eine Bewertung vorgegangen werden soll und mit welcher Begründung, erfordere eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (Urteil vom 19. März 2026, Az.: 16 U 2/25; nicht rechtskräftig). Das ist keine bloße organisatorische Vorarbeit, sondern eine echte Rechtsdienstleistung. Und dafür braucht man eine entsprechende Erlaubnis, die solche Agenturen normalerweise nicht besitzen. Warum der Ansatz solcher Anbieter oft nicht trägt, lässt sich gut an der Sache selbst zeigen. Wie oben dargestellt, entscheidet sich der Erfolg an juristischen Weichenstellungen: Liegt eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vor? Wer trägt die Beweislast? Ist der Tatsachenkern angreifbar? Das erfordert notwendigerweise eine rechtliche Einzelfallprüfung, die derartige Anbieter nicht selbst vornehmen dürfen. Wer stattdessen standardisiert einen Verstoß gegen die Plattformrichtlinien meldet oder melden lässt, kann schnell scheitern. Für Praxen sind vor allem drei Folgen wichtig. Erstens: Verstößt der Anbieter gegen das RDG, ist unter Umständen sogar der Auftrag nach § 134 BGB nichtig – gezahltes Honorar kann damit eventuell zurückgefordert werden. Zweitens: Ein misslungener erster Löschversuch verschlechtert die Ausgangslage für ein späteres, sauber begründetes Vorgehen. Wiederholt unbegründete Meldungen können nach dem Gesetz über digitale Dienste sogar dazu führen, dass Ihre Beanstandungen zeitweise unberücksichtigt bleiben. Drittens: Anders als Rechtsanwälte unterliegen Agenturen keiner Verschwiegenheitspflicht. Sie geben also eventuell sogar sensible Praxisinformationen aus der Hand. Keine Lösung: Positive Bewertungen kaufen Es bleibt der Gedanke, den Schnitt einfach durch eingekaufte Fünf-SterneBewertungen zu heben. Auch das bieten zahlreiche Agenturen an. Davon ist jedoch abzuraten: Rechtlich ist das kein Graubereich, sondern eindeutig unzulässig. Die sogenannte schwarze Liste des Wettbewerbsrechts (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) verbietet in Nr. 23c ausdrücklich die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen. Diese Verbote gelten per se – es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde. Nr. 23b verbietet zudem die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne dass angemessene Prüfmaßnahmen ergriffen wurden. Unabhängig davon ist die Werbung mit unechten Bewertungen irreführend und damit unzulässig nach § 5 UWG. Wer haftet? Zunächst die Praxis selbst. Wer Bewertungen bestellt, ist Auftraggeber, und das Gesetz untersagt ausdrücklich die Beauftragung gefälschter Bewertungen. Der Einwand, geschrieben habe sie ja ein Dritter, trägt deshalb nicht: Angeknüpft wird nicht an das Verfassen, sondern an das Veranlassen. Wer solche Bewertungen zusätzlich auf der eigenen Website einbindet, macht sie sich überdies zu eigen und haftet auch dafür. Daneben haftet aber auch die Agentur, die die Bewertungen liefert. Sie handelt selbst geschäftlich und im Interesse eines fremden Unternehmens, sodass sie ebenfalls Adressatin der Verbote ist. Die Verantwortung lässt sich also nicht auf den Dienstleister abschieben. Am Ende stehen typischerweise beide in der Haftung. Die Folgen sind real: Wenn jemand nachweisen kann, dass Bewertungen zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1644) AUF EINEN BLICK Worauf Sie achten sollten 1.Sofort Beweise sichern: Screenshot mit Datum, Nutzernamen und vollständigem Text anfertigen und den Tag der ersten Kenntnisnahme notieren. Beides entscheidet später über Fristen im Eilverfahren. Zusätzlich weitere relevante Beweistatsachen zum konkreten Vorgang zusammenstellen und sichern. 2.Tatsachen von Meinungen trennen: Angreifbar sind überprüfbare und unwahre Tatsachenbehauptungen oder Tatsachengrundlagen in Bewertungen – etwa zur Abrechnung, zu Terminen oder Behandlungsabläufen. 3.Gezielt statt reflexhaft löschen: Google weist im Profil auf entfernte Bewertungen hin. Gehen Sie gegen rechtswidrige Inhalte vor, nicht pauschal gegen jede Kritik. 4.Vorsicht bei reinen Lösch-Agenturen: Wer ohne anwaltliche Zulassung Löschungen anbietet, verstößt oftmals gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Prüfen Sie, mit wem Sie den Vertrag schließen. 5.Keine Bewertungen kaufen: Gekaufte Bewertungen sind stets unzulässig; es haften der Auftraggeber und die Agentur. 6.Aktiv, aber neutral um Feedback bitten: Ein sachlicher Hinweis mit der Bitte um eine Bewertung ist zulässig – und wirkt gegen einzelne Ausreißer oft besser als jede Löschaktion.
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