Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 21

PRAXIS | 47 zm116 Nr. 21, 01.11.2026, (1673) GEBÜHRENRECHTLICHE EINORDNUNG DER BZÄK – TEIL 7 Erneuerung einer Primärkrone Eine bisher voll funktionstüchtige, mit Doppelkronen konstruierte prothetische Versorgung wird durch den Verlust oder die Beschädigung einer Primärkrone unmittelbar in ihrem Fortbestand gefährdet. Zum Erhalt der Funktionstüchtigkeit der Prothese ist es daher notwendig, diese Primärkrone zu erneuern und in die prothetische Versorgung zu integrieren. Im Unterschied zur Erneuerung einer Sekundärkrone ist diese Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht beschrieben und deshalb auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Wird bei Erneuerung der Primärkrone die Funktion der Doppelkrone als Verbindungselement wiederhergestellt, ist zusätzlich die Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnungsfähig. Wird in die Doppelkrone zusätzlich ein neues feinmechanisches Verbindungselement eingearbeitet, so berechtigt das zum Ansatz der Geb.-Nr. 5080 GOZ. Die analoge Berechnungsfähigkeit dieser Leistung wird vom Grundsatz her durch Beschluss Nr. 44 des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe einvernehmlich bestätigt, ebenso die optional zusätzliche Berechnung der Geb.-Nr. 5090 GOZ. Um andere, ungeeignete oder unangemessene Berechnungsvorschläge zu vermeiden, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf folgende Berechnungsmöglichkeit als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin: Geb.-Nr. 5010a GOZ Erneuerung einer Primärkrone entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Nr. 5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehlund Stufenpräparation) oder Einlagefüllung (Vergütung 191,84 € / 2,3-facher Steigerungssatz) Die Zahnärztin / der Zahnarzt ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ und Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht daran gehindert, von den gebührenrechtlichen Einordnungen der Bundeszahnärztekammer abweichende Leistungen zur analogen Berechnung heranzuziehen. Ausschuss Gebührenrecht Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK erklärt in dieser Serie, welche Analog-Berechnungen in der GOZ möglich sind. Foto: MQ-Illustrations - stock.adobe.com WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Analog zu berechnende Leistungen, Abschnitt F – Prothetische Leistungen „Erneuerung eines Innenteleskopes“, Bundeszahnärztekammer Patienteninformation „Erneuerung einer Primärkrone“, August 2026 Beschlüsse des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe, Beschluss Nr. 44 Stellungnahme „Analoge Leistungen“, September 2022 Stellungnahme „Bemessung analoger Leistungen“, Februar 2026 Stellungnahme „Rechnungslegung analoger Leistungen“, März 2026

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