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107, Nr. 4, 16.2.2017, (414)
1.12 Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des 1. Monats
des nächstfolgenden Quartals durchzuführen. Die gegenseitigen Ver-
bindlichkeiten sind in voller Höhe zu überweisen, ggf. um Kürzung
der geleisteten Abschlagszahlungen.
Forderungsbeträge aus der rechnerischen und gebührenordnungs-
mäßigen Überprüfung der Abrechnung mit einem Umfang von
weniger als EUR 10,-- je Einzelkasse und Behandlungsfall werden
nicht an fremde KZVen weitergeleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der
Verfahren aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen bis zu einem Umfang von
EUR 50,-- je Einzelkasse und Zahnarzt pro Prüfquartal. Hiervon bleibt
die Pflicht unberührt, die zur Bescheidung gegenüber der antrags-
stellenden Krankenkasse verpflichtete KZV zu unterstützen. Für De-
gressionsrückzahlungen gilt je Einzelkasse und Quartal ein Betrag
von EUR 10,-- (in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2004). Für
Honorarnachberechnungen gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
1.13 Für die Fremdkassenabrechnung (Forderungen) und für die
Fremdzahnarztabrechnung (Verbindlichkeiten) sind getrennte Kon-
ten zu führen.
1.14 Mit Inkrafttreten dieser Regelung werden alle bisher erlassenen
Richtlinien zur Fremdkassenabrechnung außer Kraft gesetzt.
2. Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichts-
schädels (BEMA Teil 2) und systematische Behandlung von Paro-
dontopathien (BEMA Teil 4)
Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 2 und
Teil 4 des Bewertungsmaßstabes gelten die Bestimmungen von 1.1,
1.2, 1.3 Sätze 1 und 2, 1.4, 1.8, 1.12, 1.13 und 1.14.
Die bei der Fremdkassenabrechnung zu beachtenden Fristen werden
zwischen der KZBV und den KZVen festgelegt.
3. Kieferorthopädische Behandlung (BEMA Teil 3)
Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 3 des
Bewertungsmaßstabes gelten die Bestimmungen von 1.1 bis
1.7
und
1.9 bis 1.14, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.
3.1 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach Maß-
gabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages am
Leistungsort. Auch im Übrigen finden die Bestimmungen des für den
Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages Anwendung. Für die
Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen
ist die fordernde KZV zuständig. Die Bestimmung von 1.11 findet
Anwendung mit der Maßgabe, dass die Abrechnungssalden der kon-
servierend-chirurgischen und der kieferorthopädischen Leistungen
addiert werden.
3.2 Für Forderungen für KZV-bezirksübergreifende ÜBAG’s gilt
abweichend:
Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den
für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamt-
verträgen. Es gilt der Punktwert/Verrechnungspunktwert am Leis-
tungsort.
Der Anspruch der fordernden KZV richtet sich nach den Gegeben-
heiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort.
Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-
kasse ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig.
4. Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA Teil 5)
Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 5 des
Bewertungsmaßstabes gelten die Bestimmungen von 1.1, 1.2, 1.3
Sätze 1 und 2, 1.4, 1.12 und 1.14. Außerdem gilt folgendes:
4.1 Die fordernde KZV ermittelt die Hono
rarforderungen nach
Maßgabe des zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen
Formularmusters. Die Forderungen sind von der fordernden KZV
sachlich und rechnerisch zu prüfen.
4.2 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach
Maßgabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages
des Leistungsortes. Auch im Übrigen finden die Bestimmungen des
für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages Anwendung.
Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-
kassen ist die fordernde KZV zuständig.
4.3 Die zahlungspflichtige KZV hat die Fremdkassenabrechnung in
ihre nächstmögliche Abrechnung einzubeziehen. Die Überweisung
der angeforderten Beträge hat gleichzeitig mit der Zahlung an die
eigenen Zahnärzte zu erfolgen.
4.4 Für Forderungen für kzv-bezirksübergreifende ÜBAG’s gilt
abweichend:
Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den
für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamt-
verträgen.
Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-
kasse ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig.
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Bekanntmachungen