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107, Nr. 4, 16.2.2017, (414)

1.12 Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des 1. Monats

des nächstfolgenden Quartals durchzuführen. Die gegenseitigen Ver-

bindlichkeiten sind in voller Höhe zu überweisen, ggf. um Kürzung

der geleisteten Abschlagszahlungen.

Forderungsbeträge aus der rechnerischen und gebührenordnungs-

mäßigen Überprüfung der Abrechnung mit einem Umfang von

weniger als EUR 10,-- je Einzelkasse und Behandlungsfall werden

nicht an fremde KZVen weitergeleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der

Verfahren aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen bis zu einem Umfang von

EUR 50,-- je Einzelkasse und Zahnarzt pro Prüfquartal. Hiervon bleibt

die Pflicht unberührt, die zur Bescheidung gegenüber der antrags-

stellenden Krankenkasse verpflichtete KZV zu unterstützen. Für De-

gressionsrückzahlungen gilt je Einzelkasse und Quartal ein Betrag

von EUR 10,-- (in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2004). Für

Honorarnachberechnungen gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.

1.13 Für die Fremdkassenabrechnung (Forderungen) und für die

Fremdzahnarztabrechnung (Verbindlichkeiten) sind getrennte Kon-

ten zu führen.

1.14 Mit Inkrafttreten dieser Regelung werden alle bisher erlassenen

Richtlinien zur Fremdkassenabrechnung außer Kraft gesetzt.

2. Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichts-

schädels (BEMA Teil 2) und systematische Behandlung von Paro-

dontopathien (BEMA Teil 4)

Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 2 und

Teil 4 des Bewertungsmaßstabes gelten die Bestimmungen von 1.1,

1.2, 1.3 Sätze 1 und 2, 1.4, 1.8, 1.12, 1.13 und 1.14.

Die bei der Fremdkassenabrechnung zu beachtenden Fristen werden

zwischen der KZBV und den KZVen festgelegt.

3. Kieferorthopädische Behandlung (BEMA Teil 3)

Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 3 des

Bewertungsmaßstabes gelten die Bestimmungen von 1.1 bis

1.7

und

1.9 bis 1.14, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.

3.1 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach Maß-

gabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages am

Leistungsort. Auch im Übrigen finden die Bestimmungen des für den

Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages Anwendung. Für die

Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen

ist die fordernde KZV zuständig. Die Bestimmung von 1.11 findet

Anwendung mit der Maßgabe, dass die Abrechnungssalden der kon-

servierend-chirurgischen und der kieferorthopädischen Leistungen

addiert werden.

3.2 Für Forderungen für KZV-bezirksübergreifende ÜBAG’s gilt

abweichend:

Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den

für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamt-

verträgen. Es gilt der Punktwert/Verrechnungspunktwert am Leis-

tungsort.

Der Anspruch der fordernden KZV richtet sich nach den Gegeben-

heiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort.

Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-

kasse ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig.

4. Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA Teil 5)

Für die Fremdkassenabrechnung von Leistungen nach Teil 5 des

Bewertungsmaßstabes gelten die Bestimmungen von 1.1, 1.2, 1.3

Sätze 1 und 2, 1.4, 1.12 und 1.14. Außerdem gilt folgendes:

4.1 Die fordernde KZV ermittelt die Hono

rarforderungen nach

Maßgabe des zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen

Formularmusters. Die Forderungen sind von der fordernden KZV

sachlich und rechnerisch zu prüfen.

4.2 Die Höhe des zahnärztlichen Honorars errechnet sich nach

Maßgabe des für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages

des Leistungsortes. Auch im Übrigen finden die Bestimmungen des

für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtvertrages Anwendung.

Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-

kassen ist die fordernde KZV zuständig.

4.3 Die zahlungspflichtige KZV hat die Fremdkassenabrechnung in

ihre nächstmögliche Abrechnung einzubeziehen. Die Überweisung

der angeforderten Beträge hat gleichzeitig mit der Zahlung an die

eigenen Zahnärzte zu erfolgen.

4.4 Für Forderungen für kzv-bezirksübergreifende ÜBAG’s gilt

abweichend:

Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den

für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamt-

verträgen.

Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-

kasse ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig.

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