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zm

107, Nr. 4, 16.2.2017, (413)

nahme am Datenträgeraustausch für den jeweiligen Abrechnungs-

zeitraum ausschließen.

1.4

Die fordernde KZV ermittelt die Honoraranforderungen nach

Maßgabe der zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen

Kriterien. Die Forderungen sind von der fordernden KZV sachlich und

rechnerisch zu überprüfen.

1.5 Die Geltendmachung der Forderungen an die zahlungspflichtige

KZV erfolgt mittels Datenträger an das zuständige Rechenzentrum,

das die KZVen und die KZBV einvernehmlich bestimmen. Dem

zuständigen Rechenzentrum werden die durch den Datenträger-

austausch entstehenden Kosten von der KZBV erstattet. Bei kzv-be-

zirksübergreifenden ÜBAG’s hat die KZV des gewählten Vertrags-

zahnarztsitzes zusätzlich die jeweils anderen beteiligten KZVen über

die von deren Mitgliedern erbrachten Leistungen zu informieren. Die

Information muss alle Angaben über die Art der Leistung, Umfang

und Fallzahl enthalten.

1.6 Die KZVen übermitteln dem zuständigen Rechenzentrum spätes-

tens bis zum 1. des ersten Quartalsmonats die geltenden Vergütun-

gen (Punktwerte/Verrechnungspunktwerte) für das zurückliegende

Quartal. Das zuständige Rechenzentrum unterhält eine internet-

basierte Portalanwendung, auf welcher die KZVen ihre Punktwerte

erfassen oder in Form einer Punktwertschnittstelle im Format XML

importieren. Das zuständige Rechenzentrum als Betreiber der

Portalanwendung ist für die Richtigkeit der gemeldeten Punktwerte

nicht verantwortlich. Darüber hinaus bietet die Portalanwendung

die Möglichkeit, alle Punktwerte der KZVen im Format XML zu

exportieren.

1.7 Die fordernde KZV übersendet die Zahlungsforderungen spä-

testens an dem in der Beschreibung des Arbeitsablaufs festgelegten

Termin an das zuständige Rechenzentrum. Abrechnungsfälle aus

Vorquartalen sind in die Abrechnung des laufenden Quartals einzu-

beziehen.

1.8 Die zahlungspflichtige KZV ermittelt die Vergütungshöhe nach

Maßgabe des für die jeweilige Krankenkasse geltenden Gesamt-

vertrages. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich

nach den für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtverträgen. Für

die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-

kassen ist die fordernde KZV zuständig.

Für Forderungen für kzv-bezirksübergreifende ÜBAG‘s gilt abwei-

chend:

Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den

für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamt-

verträgen.

Der Anspruch der fordernden KZV richtet sich nach den Gegeben-

heiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort.

Die jeweilige KZV des Leistungsortes ist dabei auch – bei entspre-

chender Regelung in ihrer Satzung bzw. Beitragsordnung – gegen-

über der KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes berechtigt, die

jeweils fälligen Kostenbeiträge (z. B. Verwaltungskostenbeiträge)

ihres Mitgliedes in Abzug zu bringen.

Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-

kasse ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig.

1.9 Die zahlungspflichtige KZV gibt der fordernden KZV bis zum

20. des 3. Quartalsmonats den Gesamtwert der Quartalsabrechnung

unter Zugrundelegung des für die zahlungspflichtige KZV geltenden

Punktwertes/Verrechnungspunktwertes auf.

1.10 Die fordernde KZV kann die Honorarverteilung an ihre Zahn-

ärzte abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung

vornehmen.

1.11 Übersteigt die Verbindlichkeit einer KZV im abgelaufenen

Geschäftsjahr (Abrechnungsquartale IV. bis III.) die Forderung gegen-

über einer anderen KZV um mehr als EUR 100.000,--, so sind im

folgenden Jahr monatliche Abschlagszahlungen, jeweils bis zum

25. für den vorausgegangenen Monat, zu leisten. Die Höhe der

monatlichen Abschlagszahlungen beträgt 7 v. H. des Unterschieds-

betrages.

Für die neue Berechnung der Abschlagszahlungen 2008 (durch Ein-

führung des Wohnortprinzips im VdAK/AEV-Bereich) dient als Grund-

lage das 1. Quartal 2008, welches vierfach gezählt wird. Ab der 3.

Abschlagszahlung für 2.2008 (fällig am 25.7.2008) sind die neu er-

mittelten Beträge zu leisten.

Für das Jahr 2009 wird die Grenze f. Abschlagszahlungen auf der

Grundlage der Abrechnungsquartale I bis II/2008 ermittelt, wobei

diese Quartale doppelt gezählt werden.

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