zm
107, Nr. 4, 16.2.2017, (413)
nahme am Datenträgeraustausch für den jeweiligen Abrechnungs-
zeitraum ausschließen.
1.4
Die fordernde KZV ermittelt die Honoraranforderungen nach
Maßgabe der zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen
Kriterien. Die Forderungen sind von der fordernden KZV sachlich und
rechnerisch zu überprüfen.
1.5 Die Geltendmachung der Forderungen an die zahlungspflichtige
KZV erfolgt mittels Datenträger an das zuständige Rechenzentrum,
das die KZVen und die KZBV einvernehmlich bestimmen. Dem
zuständigen Rechenzentrum werden die durch den Datenträger-
austausch entstehenden Kosten von der KZBV erstattet. Bei kzv-be-
zirksübergreifenden ÜBAG’s hat die KZV des gewählten Vertrags-
zahnarztsitzes zusätzlich die jeweils anderen beteiligten KZVen über
die von deren Mitgliedern erbrachten Leistungen zu informieren. Die
Information muss alle Angaben über die Art der Leistung, Umfang
und Fallzahl enthalten.
1.6 Die KZVen übermitteln dem zuständigen Rechenzentrum spätes-
tens bis zum 1. des ersten Quartalsmonats die geltenden Vergütun-
gen (Punktwerte/Verrechnungspunktwerte) für das zurückliegende
Quartal. Das zuständige Rechenzentrum unterhält eine internet-
basierte Portalanwendung, auf welcher die KZVen ihre Punktwerte
erfassen oder in Form einer Punktwertschnittstelle im Format XML
importieren. Das zuständige Rechenzentrum als Betreiber der
Portalanwendung ist für die Richtigkeit der gemeldeten Punktwerte
nicht verantwortlich. Darüber hinaus bietet die Portalanwendung
die Möglichkeit, alle Punktwerte der KZVen im Format XML zu
exportieren.
1.7 Die fordernde KZV übersendet die Zahlungsforderungen spä-
testens an dem in der Beschreibung des Arbeitsablaufs festgelegten
Termin an das zuständige Rechenzentrum. Abrechnungsfälle aus
Vorquartalen sind in die Abrechnung des laufenden Quartals einzu-
beziehen.
1.8 Die zahlungspflichtige KZV ermittelt die Vergütungshöhe nach
Maßgabe des für die jeweilige Krankenkasse geltenden Gesamt-
vertrages. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich
nach den für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtverträgen. Für
die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-
kassen ist die fordernde KZV zuständig.
Für Forderungen für kzv-bezirksübergreifende ÜBAG‘s gilt abwei-
chend:
Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den
für die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes geltenden Gesamt-
verträgen.
Der Anspruch der fordernden KZV richtet sich nach den Gegeben-
heiten des Honorarverteilungsmaßstabes der KZV am Leistungsort.
Die jeweilige KZV des Leistungsortes ist dabei auch – bei entspre-
chender Regelung in ihrer Satzung bzw. Beitragsordnung – gegen-
über der KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes berechtigt, die
jeweils fälligen Kostenbeiträge (z. B. Verwaltungskostenbeiträge)
ihres Mitgliedes in Abzug zu bringen.
Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Kranken-
kasse ist die KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes zuständig.
1.9 Die zahlungspflichtige KZV gibt der fordernden KZV bis zum
20. des 3. Quartalsmonats den Gesamtwert der Quartalsabrechnung
unter Zugrundelegung des für die zahlungspflichtige KZV geltenden
Punktwertes/Verrechnungspunktwertes auf.
1.10 Die fordernde KZV kann die Honorarverteilung an ihre Zahn-
ärzte abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung
vornehmen.
1.11 Übersteigt die Verbindlichkeit einer KZV im abgelaufenen
Geschäftsjahr (Abrechnungsquartale IV. bis III.) die Forderung gegen-
über einer anderen KZV um mehr als EUR 100.000,--, so sind im
folgenden Jahr monatliche Abschlagszahlungen, jeweils bis zum
25. für den vorausgegangenen Monat, zu leisten. Die Höhe der
monatlichen Abschlagszahlungen beträgt 7 v. H. des Unterschieds-
betrages.
Für die neue Berechnung der Abschlagszahlungen 2008 (durch Ein-
führung des Wohnortprinzips im VdAK/AEV-Bereich) dient als Grund-
lage das 1. Quartal 2008, welches vierfach gezählt wird. Ab der 3.
Abschlagszahlung für 2.2008 (fällig am 25.7.2008) sind die neu er-
mittelten Beträge zu leisten.
Für das Jahr 2009 wird die Grenze f. Abschlagszahlungen auf der
Grundlage der Abrechnungsquartale I bis II/2008 ermittelt, wobei
diese Quartale doppelt gezählt werden.
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