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zm

107, Nr. 4, 16.2.2017, (313)

„Nur wer ein Warum kennt, versteht und

erträgt jedes Wie“. Schon Nietzsche war

bewusst, dass ohne Aufklärung, ohne Infor-

mationen für ein Individuum kein Begreifen

und damit auch kein (Ein-)Verständnis

möglich ist. Wir dürfen annehmen, dass

Nietzsche eine Gesundheitsversorgung

à la Deutschland 2017 nicht kannte und

demzufolge nicht einmal ansatzweise eine

Vorstellung von der Komplexität und Rege-

lungsdichte hatte, die so ein „modernes“

Gesundheitswesen erreichen kann. Unter-

stellt, er wäre heute gesetzlich kranken-

versichert: Würde er Begrifflichkeiten wie

„Festkostenzuschuss“, „Mehrkostenverein-

barung“, „Mehr- oder Zusatzleistungen“

verstehen und im Kontext der vielfältigen

Versorgungsmöglichkeiten einordnen und

für sich eine Entscheidung treffen können?

Ich fürchte nein. Armer Philosoph ...

... oder armer Patient? In der medizinischen

Versorgung gibt es aus Sicht des GKV-Ver-

sicherten zwei für seine persönliche Per-

spektive sehr unterschiedliche Regelkreise.

Im Mund gelten für ein und denselben

Menschen fundamental andere Versor-

gungsregeln als beim Hausarzt. Stichwort

Prävention: Prävention ist in der Zahn-

medizin keine Wunschvorstellung, sondern

von Zahnärztinnen und Zahnärzten und

Patienten gelebte Wirklichkeit. Die Brücke,

die beide Welten miteinander verbindet, ist

das Bonusheft. Dank dieser segensreichen

Erfindung erschließt sich für die Patienten

die Welt der Prävention vulgo der Eigenver-

antwortung für die Zähne und der dafür

notwendigen Mundhygiene recht schnell.

Und auch nachhaltig, weil die Zuzahlung je

nach Präventionswillen und Versorgungs-

wunsch des Patienten unterschiedlich große

Löcher in der Geldbörse hinterlassen kann.

Soweit zum Idealfall – Zahnarzt und Patient

schwingen im präventiven Gleichklang,

weil die Spielregeln bekannt sind und von

den allermeisten auch verstanden wurden.

Dies gilt allerdings nicht für alle Bereiche

in der Zahnmedizin. Je dynamischer – ob

durch wissenschaftlich-therapeutische Er-

kenntnis und/oder technischen Fortschritt –

sich Versorgungsbereiche wie zum Beispiel

die Kieferorthopädie entwickeln, um so

schwieriger scheinen die Grenzziehungen

zu werden. Mit Blick auf den möglichen

Individualisierungsgrad der Therapie –

angenehmer, leichter, schöner, gerne auch

besser genannt – nehmen das Verstehen des

Patienten und seine Entscheidungsfähigkeit

im gleichen Maße ab wie seine Kosten

steigen. Leider nimmt gleichzeitig die

Anzahl meist deutlich negativer Medien-

berichte, die angesichts der aufgerufenen

Preise für die kieferorthopädische Versor-

gung Zeter und Mordio oder gar Rotlicht-

milieu schreien, erheblich zu.

Dabei – und das mag wundersam klingen –

stehen die gesetzlichen Regelungen und

die Wahlfreiheit des GKV-Versicherten nicht

im Widerspruch. Allerdings nur dann, wenn

man sich an die Grundlage hält, die hier

und da wohl mal „vergessen“ wurde: Für

alle Zahnärzte mit Kassenzulassung gilt

der verbindliche Rechtsanspruch des

GKV-Patienten auf eine zuzahlungsfreie

Behandlung! Zudem kennt das SGB V keine

Mehr- oder Zusatzleistungen in der Kiefer-

orthopädie, auch wenn es seitens der

Techniker Krankenkasse seit 2004 eine

Positivliste gibt.

Aber wie kann für die KFO-Patienten in dem

dynamischen Therapiekontext gemäß

Nietzsches Warum das Wie „(er)tragbar“

werden? Dazu haben die KZBV und der

BDK eine wegweisende und praxisnahe

Vereinbarung getroffen*. Wer mittels struk-

turierter Formulare ** (das Prinzip des Bo-

nusheftes lässt grüßen) nachvollziehbar be-

rät und aufklärt, hat zum einen sauber und

nachvollziehbar dokumentiert und gemäß

dem vereinbarten Prozedere seine KZV auf-

wandsarm ins Boot geholt. Zum anderen

wird so für die Patienten die notwendige

Transparenz geschaffen, eben selber ent-

scheiden zu können. Selbst wenn man die

erstattungsfähige GKV-Behandlungsmethode

in der eigenen Praxis nicht wirklich gut

finden mag – für den Patienten ist dies die

Basis. Welche „Extras“ er sich leisten will,

ist seine Wahlfreiheit, nicht die seines

Zahnarztes oder gar des Berufsverbands.

Foto: zm-Axentis.de

BDK und KZBV finden wegweisende Vereinbarung

Dr. Uwe Axel Richter

Chefredakteur

* Den Artikel zur KFO-Vereinbarung finden Sie auf S. 16.

** Die Mustervereinbarung zwischen KZBV und BDK sowie

die Formulare finden Sie in der zm 3/2016 auf S. 10–13.

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Editorial