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zm

107, Nr. 3, 1.2.2017, (220)

So sieht die Rechtslage aus

Wie kann und darf die

Kammer tätig werden?

In den Möglichkeiten der Landeszahnärzte-

kammern gegen berufsrechtliche Verstöße

zu ermitteln und vorzugehen, zeichnet

sich ein differenziertes Bild im Hinblick

auf die Ermittlungskompetenten der

Kammern und die Einleitung eines berufs-

gerichtlichen Verfahrens. Die Grundlagen

bilden die jeweiligen Heilberufekammer-

gesetze der Länder.

Ganz allgemein kann man sagen: Das

Berufsrecht ist für alle Zahnärztinnen und

Zahnärzte verbindlich. Die Kammern

haben die gesetzliche Aufgabe, ihre Mit-

glieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten

anzuhalten und deren Einhaltung zu

überwachen.

Werden einer Kammer Tatsachen

bekannt, die den Verdacht eines Berufs-

rechtsverstoßes erahnen lassen, können

und werden berufsrechtliche Schritte

eingeleitet. Diese sind in der Regel

die Einleitung eines berufsrechtlichen

Ermittlungsverfahrens und/oder eines

berufsgerichtlichen Verfahrens.

Dem Zahnarzt gegenüber können je nach

Schwere des Verstoßes unterschiedliche

Maßnahmen ausgesprochen werden:

Rüge, Warnung, Verweis, zeitweilige

Entziehung der Wahlrechts, Geldbuße,

Feststellung der Unwürdigkeit, den Beruf

des Zahnarztes auszuüben. Die Entziehung

der zahnärztlichen Approbation kann

durch die Approbationsbehörde ange-

ordnet werden.

Justiziariat der BZÄK

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ERGO Direkt/2te-ZahnarztMeinung

Auf ihrer Herbst-Kammerversammlung

am 26. November 2016 in Düsseldorf

verabschiedeten die 108 gewählten

Delegierten der Zahnärztekammer

Nordrhein nach eingehender Diskussion

die folgende Resolution:

Resolution

(Beschluss Nr. 01):

Unseriöses „Serviceangebot“ der ERGO

Direkt Krankenversicherung

Wortlaut:

„Die Kammerversammlung

der Zahnärztekammer Nordrhein

verurteilt das in mehrfacher Hinsicht

unseriöse ‚Serviceangebot‘ der ERGO

Direkt Krankenversicherung unter der

Bezeichnung ‚Zahnkosten-Optimierer‘

und fordert den Versicherer auf, zu

einem seriösen Versicherungsverhältnis

zurückzukehren.“

Begründung:

„Die ERGO Direkt Kranken-

versicherung stellt bei der Prüfung der

Übernahme von Behandlungskosten

ohne Kenntnis und Zustimmung der

Versicherten Informationen aus Heil- und

Kostenplänen auf der Internetplattform

www.2te-ZahnarztMeinung.de

ein, um

im Rahmen einer Auktion vermeintlich

kostengünstigere Alternativangebote

einzuholen. Zusätzlich wird dem

Versicherten die Erstattung von 50 Euro

in Aussicht gestellt, wenn er auf ein

solches Alternativangebot reagiert und

sich in die Beratung eines ‚Auktions-

Zahnarztes‘ begibt. Diese Form der

unsachlichen Beeinflussung von Ver-

sicherten steht nicht im Einklang mit

den Anforderungen an ein seriöses

Versicherungsunternehmen.“

Zahnärzte kritisieren Zahnkosten-Optimierer

Resolution Nordrhein

Foto: [M] Ergo Group AG -zm