zm
107, Nr. 3, 1.2.2017, (220)
So sieht die Rechtslage aus
Wie kann und darf die
Kammer tätig werden?
In den Möglichkeiten der Landeszahnärzte-
kammern gegen berufsrechtliche Verstöße
zu ermitteln und vorzugehen, zeichnet
sich ein differenziertes Bild im Hinblick
auf die Ermittlungskompetenten der
Kammern und die Einleitung eines berufs-
gerichtlichen Verfahrens. Die Grundlagen
bilden die jeweiligen Heilberufekammer-
gesetze der Länder.
Ganz allgemein kann man sagen: Das
Berufsrecht ist für alle Zahnärztinnen und
Zahnärzte verbindlich. Die Kammern
haben die gesetzliche Aufgabe, ihre Mit-
glieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten
anzuhalten und deren Einhaltung zu
überwachen.
Werden einer Kammer Tatsachen
bekannt, die den Verdacht eines Berufs-
rechtsverstoßes erahnen lassen, können
und werden berufsrechtliche Schritte
eingeleitet. Diese sind in der Regel
die Einleitung eines berufsrechtlichen
Ermittlungsverfahrens und/oder eines
berufsgerichtlichen Verfahrens.
Dem Zahnarzt gegenüber können je nach
Schwere des Verstoßes unterschiedliche
Maßnahmen ausgesprochen werden:
Rüge, Warnung, Verweis, zeitweilige
Entziehung der Wahlrechts, Geldbuße,
Feststellung der Unwürdigkeit, den Beruf
des Zahnarztes auszuüben. Die Entziehung
der zahnärztlichen Approbation kann
durch die Approbationsbehörde ange-
ordnet werden.
Justiziariat der BZÄK
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ERGO Direkt/2te-ZahnarztMeinung
Auf ihrer Herbst-Kammerversammlung
am 26. November 2016 in Düsseldorf
verabschiedeten die 108 gewählten
Delegierten der Zahnärztekammer
Nordrhein nach eingehender Diskussion
die folgende Resolution:
Resolution
(Beschluss Nr. 01):
Unseriöses „Serviceangebot“ der ERGO
Direkt Krankenversicherung
Wortlaut:
„Die Kammerversammlung
der Zahnärztekammer Nordrhein
verurteilt das in mehrfacher Hinsicht
unseriöse ‚Serviceangebot‘ der ERGO
Direkt Krankenversicherung unter der
Bezeichnung ‚Zahnkosten-Optimierer‘
und fordert den Versicherer auf, zu
einem seriösen Versicherungsverhältnis
zurückzukehren.“
Begründung:
„Die ERGO Direkt Kranken-
versicherung stellt bei der Prüfung der
Übernahme von Behandlungskosten
ohne Kenntnis und Zustimmung der
Versicherten Informationen aus Heil- und
Kostenplänen auf der Internetplattform
www.2te-ZahnarztMeinung.deein, um
im Rahmen einer Auktion vermeintlich
kostengünstigere Alternativangebote
einzuholen. Zusätzlich wird dem
Versicherten die Erstattung von 50 Euro
in Aussicht gestellt, wenn er auf ein
solches Alternativangebot reagiert und
sich in die Beratung eines ‚Auktions-
Zahnarztes‘ begibt. Diese Form der
unsachlichen Beeinflussung von Ver-
sicherten steht nicht im Einklang mit
den Anforderungen an ein seriöses
Versicherungsunternehmen.“
Zahnärzte kritisieren Zahnkosten-Optimierer
Resolution Nordrhein
Foto: [M] Ergo Group AG -zm