zm
107, Nr. 5, 1.3.2017, (464)
hohe Ergebnissicherheit zu generieren,
regelhaft Patienten möglichst ohne syste-
mische Komorbiditäten und nicht älter als
65 Jahre eingeschlossen.
„Wir betonen ausdrücklich, dass eine pro-
spektive randomisierte kontrollierte Studie
von beliebiger Dauer zur Untersuchung
und Beantwortung der Fragestellung 4 –
Strukturierte Nachsorge – nicht geeignet
ist“, sagt die BZÄK: „In bereits vorliegenden
retrospektiven, methodisch gut angelegten,
Studien wurde gezeigt, dass die Patienten
mit Teilnahme an der Nachsorge weniger
Zähne verlieren als Patienten, die nicht 3/4
oder nur unregelmäßig an der Nachsorge
teilnehmen. In den ersten zehn Jahren nach
Abschluss der aktiven Parodontitistherapie
verloren Patienten durchschnittlich 2,7
Zähne, wenn sie nur unregelmäßig an
der Nachsorge teilgenommen hatten. Bei
regelmäßiger Teilnahme konnte diese Zahl
auf 0,5 Zähne reduziert werden.“
Das Fazit der BZÄK: „Bezüglich der Unter-
suchung der strukturierten Nachsorge
(Mundhygieneunterweisung, instrumentelle
Reinigung in regelmäßigen Intervallen)
hätte das IQWiG daher die bereits vor-
handene Evidenz aus vorliegenden retro-
spektiven Kohortenstudien von adäquater
Dauer berücksichtigen müssen.“
Die Stellungnahmen liegen nun beim
IQWiG. Vonseiten des Instituts heißt es
nun: „Die wissenschaftliche Erörterung un-
klarer Aspekte in den schriftlichen Stellung-
nahmen ist für das erste Quartal 2017 vor-
gesehen.“ Danach wird sich entscheiden,
welche Stellungnahmen berücksichtigt
werden – oder auch nicht. Der endgültige
Bericht zur Nutzenbewertung der Paro-
dontaltherapien wird dann für Ende des
Jahres erwartet.
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Informationen zu Materialfragen in der Praxis
Dental Vademekum jetzt online
Die überarbeitete 10. Ausgabe
des Dental Vademekum (DDV)
der
Arzneimittelkommission
Zahnärzte (AKZ) von 2009 steht
nun jedem Zahnarzt digital als
kostenfreier Download auf der
Website der Bundeszahnärzte-
kammer zur Verfügung.
Das 1989 erstmals erschienene
DDV gibt systematisch die
Zusammensetzungen von zahn-
medizinischen Materialien an –
eine wichtige Information für
den Zahnarzt, beispielsweise bei
Materialunverträglichkeiten von
Patienten.
Die 10. Ausgabe nennt über
1.400 Produkte in ihrer Zusam-
mensetzung, inklusive der techni-
schen Daten. Die Zusammenstel-
lung erleichtet die Produktaus-
wahl – eine Produktbewertung
wird indes nicht vorgenommen.
Tabellarische Ansichten bieten
eine Übersicht über die Dental-
materialien, ihre Inhaltsstoffe
und Charakteristika und helfen
bei der indikationsgerechten
Auswahl.
Begleitet werden sie von kurzen
Kapitelvorworten mit praxisrele-
vanten Informationen seitens ei-
ner Expertenkommission aus Wis-
senschaft und Praxis.
Auch Nutzer, denen das Werk
in Buchform bekannt ist, haben
einen Mehrwert, weil über die
Suche die Produkte viel leichter
finden sind. Zu beachten ist, dass
das Werk seit Ausgabedatum
nicht mehr aktualisiert wurde.
AKZ
Die Datei steht auf der Website
der BZÄK als PDF und als E-Book
zum kostenfreien Download unter
https://www.bzaek.de/DDVzur
Verfügung.
Behandlungsfehler
Schlichteranruf stoppt Verjährung
Die Anrufung der Schlichtungs-
stelle einer Ärztekammer zur
Feststellung eines Behandlungs-
fehlers stoppt die Verjährung.
Dabei kommt es nicht darauf an,
ob der Arzt oder seine Haft-
pflichtversicherung dem Verfah-
ren zustimmt.
Wie der Bundesgerichtshof
(BGH) in Karlsruhe urteilte,
hemmt bereits der Antrag auf
Schlichtung die Verjährungsfrist
von drei Kalenderjahren. Die Frist
beginnt, wenn der Patient
Kenntnis von einem Schaden er-
hält, der mit einer fehlerhaften
Behandlung zusammenhängt,
etwa durch Hinweis eines nach-
behandelnden Arztes. Beendet
ist die Hemmung den Richtern
zufolge „sechs Monate nach der
rechtskräftigen Entscheidung
oder anderweitigen Beendigung
des eingeleiteten Verfahren“.
Das notwendige Einvernehmen
zwischen den Parteien wird „un-
widerleglich vermutet“, wenn es
sich um eine „branchengebun-
dene Gütestelle“ handelt. Das sei
bei den Schlichtungsstellen der
Ärztekammern der Fall, befand
das Gericht. Ob der Schlich-
tungsantrag nach der Verfah-
rensordnung der jeweiligen
Schlichtungsstelle unzulässig
oder unbegründet ist, sei
„grundsätzlich unerheblich“.
Ein Kommissionsverfahren ist
damit rechtlich nicht mehr nach-
teilig für Patienten, und zwar
auch dann nicht, wenn die Gut-
achterverfahren sehr lange dau-
ern. Ob die Haftpflichtversiche-
rung des Arztes oder der Arzt
selbst einem Verfahren zu-
stimmt, ist für die Unterbre-
chung der Verjährung nicht ent-
scheidend. Der Arzt kann Vor-
würfe demnach nicht mehr ein-
fach aussitzen.
Experten zufolge hat der BGH
damit einige Fallstricke für
Patienten beseitigt – denn sie
mussten zuvor stets vor dem Ver-
lauf eines lang dauernden Begut-
achtungsverfahren befürchten,
dass die sich aus dem Behand-
lungsfehler ergebenden Ansprü-
che und Forderungen verjähren.
Jetzt sollen sie nicht mehr unter
zeitlichen Zugzwang geraten. ck
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 13.2.17
Az.: VI ZR 239/15
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Politik / Nachrichten