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zm

107, Nr. 5, 1.3.2017, (464)

hohe Ergebnissicherheit zu generieren,

regelhaft Patienten möglichst ohne syste-

mische Komorbiditäten und nicht älter als

65 Jahre eingeschlossen.

„Wir betonen ausdrücklich, dass eine pro-

spektive randomisierte kontrollierte Studie

von beliebiger Dauer zur Untersuchung

und Beantwortung der Fragestellung 4 –

Strukturierte Nachsorge – nicht geeignet

ist“, sagt die BZÄK: „In bereits vorliegenden

retrospektiven, methodisch gut angelegten,

Studien wurde gezeigt, dass die Patienten

mit Teilnahme an der Nachsorge weniger

Zähne verlieren als Patienten, die nicht 3/4

oder nur unregelmäßig an der Nachsorge

teilnehmen. In den ersten zehn Jahren nach

Abschluss der aktiven Parodontitistherapie

verloren Patienten durchschnittlich 2,7

Zähne, wenn sie nur unregelmäßig an

der Nachsorge teilgenommen hatten. Bei

regelmäßiger Teilnahme konnte diese Zahl

auf 0,5 Zähne reduziert werden.“

Das Fazit der BZÄK: „Bezüglich der Unter-

suchung der strukturierten Nachsorge

(Mundhygieneunterweisung, instrumentelle

Reinigung in regelmäßigen Intervallen)

hätte das IQWiG daher die bereits vor-

handene Evidenz aus vorliegenden retro-

spektiven Kohortenstudien von adäquater

Dauer berücksichtigen müssen.“

Die Stellungnahmen liegen nun beim

IQWiG. Vonseiten des Instituts heißt es

nun: „Die wissenschaftliche Erörterung un-

klarer Aspekte in den schriftlichen Stellung-

nahmen ist für das erste Quartal 2017 vor-

gesehen.“ Danach wird sich entscheiden,

welche Stellungnahmen berücksichtigt

werden – oder auch nicht. Der endgültige

Bericht zur Nutzenbewertung der Paro-

dontaltherapien wird dann für Ende des

Jahres erwartet.

nh

Informationen zu Materialfragen in der Praxis

Dental Vademekum jetzt online

Die überarbeitete 10. Ausgabe

des Dental Vademekum (DDV)

der

Arzneimittelkommission

Zahnärzte (AKZ) von 2009 steht

nun jedem Zahnarzt digital als

kostenfreier Download auf der

Website der Bundeszahnärzte-

kammer zur Verfügung.

Das 1989 erstmals erschienene

DDV gibt systematisch die

Zusammensetzungen von zahn-

medizinischen Materialien an –

eine wichtige Information für

den Zahnarzt, beispielsweise bei

Materialunverträglichkeiten von

Patienten.

Die 10. Ausgabe nennt über

1.400 Produkte in ihrer Zusam-

mensetzung, inklusive der techni-

schen Daten. Die Zusammenstel-

lung erleichtet die Produktaus-

wahl – eine Produktbewertung

wird indes nicht vorgenommen.

Tabellarische Ansichten bieten

eine Übersicht über die Dental-

materialien, ihre Inhaltsstoffe

und Charakteristika und helfen

bei der indikationsgerechten

Auswahl.

Begleitet werden sie von kurzen

Kapitelvorworten mit praxisrele-

vanten Informationen seitens ei-

ner Expertenkommission aus Wis-

senschaft und Praxis.

Auch Nutzer, denen das Werk

in Buchform bekannt ist, haben

einen Mehrwert, weil über die

Suche die Produkte viel leichter

finden sind. Zu beachten ist, dass

das Werk seit Ausgabedatum

nicht mehr aktualisiert wurde.

AKZ

Die Datei steht auf der Website

der BZÄK als PDF und als E-Book

zum kostenfreien Download unter

https://www.bzaek.de/DDV

zur

Verfügung.

Behandlungsfehler

Schlichteranruf stoppt Verjährung

Die Anrufung der Schlichtungs-

stelle einer Ärztekammer zur

Feststellung eines Behandlungs-

fehlers stoppt die Verjährung.

Dabei kommt es nicht darauf an,

ob der Arzt oder seine Haft-

pflichtversicherung dem Verfah-

ren zustimmt.

Wie der Bundesgerichtshof

(BGH) in Karlsruhe urteilte,

hemmt bereits der Antrag auf

Schlichtung die Verjährungsfrist

von drei Kalenderjahren. Die Frist

beginnt, wenn der Patient

Kenntnis von einem Schaden er-

hält, der mit einer fehlerhaften

Behandlung zusammenhängt,

etwa durch Hinweis eines nach-

behandelnden Arztes. Beendet

ist die Hemmung den Richtern

zufolge „sechs Monate nach der

rechtskräftigen Entscheidung

oder anderweitigen Beendigung

des eingeleiteten Verfahren“.

Das notwendige Einvernehmen

zwischen den Parteien wird „un-

widerleglich vermutet“, wenn es

sich um eine „branchengebun-

dene Gütestelle“ handelt. Das sei

bei den Schlichtungsstellen der

Ärztekammern der Fall, befand

das Gericht. Ob der Schlich-

tungsantrag nach der Verfah-

rensordnung der jeweiligen

Schlichtungsstelle unzulässig

oder unbegründet ist, sei

„grundsätzlich unerheblich“.

Ein Kommissionsverfahren ist

damit rechtlich nicht mehr nach-

teilig für Patienten, und zwar

auch dann nicht, wenn die Gut-

achterverfahren sehr lange dau-

ern. Ob die Haftpflichtversiche-

rung des Arztes oder der Arzt

selbst einem Verfahren zu-

stimmt, ist für die Unterbre-

chung der Verjährung nicht ent-

scheidend. Der Arzt kann Vor-

würfe demnach nicht mehr ein-

fach aussitzen.

Experten zufolge hat der BGH

damit einige Fallstricke für

Patienten beseitigt – denn sie

mussten zuvor stets vor dem Ver-

lauf eines lang dauernden Begut-

achtungsverfahren befürchten,

dass die sich aus dem Behand-

lungsfehler ergebenden Ansprü-

che und Forderungen verjähren.

Jetzt sollen sie nicht mehr unter

zeitlichen Zugzwang geraten. ck

Bundesgerichtshof (BGH)

Urteil vom 13.2.17

Az.: VI ZR 239/15

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