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zm

107, Nr. 5, 1.3.2017, (488)

Die einzelnen Regelungen des Gesetzes

(unter anderem zm 23/2016, zm 2/2017,

zm 3/2017) standen von Beginn an im

Kreuzfeuer der Kritik – von allen Organen

der Selbstverwaltung. Vorgesehen war,

einen Genehmigungsvorbehalt für die

Haushalte der betroffenen Institutionen

zu installieren, das Gesundheitsministerium

sollte Weisungsmöglichkeiten zur Rechts-

anwendung ohne Klagemöglichkeit be-

kommen, eine direkte Berichtspflicht der

internen Revision einer Körperschaft an

das Ministerium sollte eingeführt werden,

ebenso die Möglichkeit der Abwahl des

Vorsitzenden der Vertreterversammlung

mit einfacher Mehrheit. Zudem sollte die

Satzungsautonomie der Selbstverwaltungs-

organe abgetreten werden, Beschlüsse der

Vertreterversammlungen sollten von der

Aufsicht „kassiert“ werden können und der

Vorstandsvorsitzende sollte mit Zweidrittel-

mehrheit abgewählt werden können.

Nicht nur der Vorstandsvorsitzende der

KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, sieht in dem

Gesetz – diametral zu seinem Namen – eine

nie dagewesene Schwächung der Selbst-

verwaltung. Eßer: „Es bedeutet faktisch die

Zerstörung der Selbstverwaltung und somit

die Beseitigung einer der tragenden Säulen

des Gesundheitssystems in Deutschland.“ In

einer Resolution hatte zudem die Vertreter-

versammlung der KZBV Ende vergangenen

Jahres das Gesetzesvorhaben verurteilt und

das Gesundheitsministerium aufgefordert,

„zu einer verantwortungsvollen Politik zu-

rückzukehren“. Der Regierungsentwurf atme

„den Geist einer generellen Misstrauens-

kultur“, so die Resolution.

Erfolg der Einwände

Doch nicht nur die KZBV, sondern sämtliche

betroffenen Körperschaften der Selbstver-

waltung sahen im Gesetz die Aushöhlung

der Selbstverwaltung, weil – pauschal for-

muliert – der Aufsicht ein stärkerer Einfluss

und den einzelnen Körperschaften weniger

Spielraum eingeräumt werden sollte. Ein

Beispiel: So wurde etwa (auch) von der

KZBV moniert, dass durch die geplante

grundsätzliche Anordnung der namentlichen

Abstimmung in den Vertreterversammlun-

gen (VV) der Grundsatz der Freiheit des

Mandats verletzt wird.

Die KZBV setzte sich vehement dafür ein,

Änderungen am Gesetz zu erwirken. Mit Er-

folg: Durch mehrere Änderungen wurde das

Gesetz zumindest abgeschwächt. Beispiele:

\

Die Körperschaften bestimmen in ihren

Satzungen selbst, wann eine namentliche

Abstimmung vorzusehen ist. Im Referenten-

entwurf hatte noch ganz allgemein gestan-

den: „Hat das Abstimmungsverhalten haf-

tungsrechliche Bedeutung, so ist nament-

lich abzustimmen.“

\

Bereits in einem überarbeiteten Referen-

tenentwurf Ende November 2016 war die

Befugnis des Gesundheitsministeriums,

Inhaltsbestimmungen zu unbestimmten

Rechtsbegriffen zu erlassen (die sogenannte

Fachaufsicht), entfallen (zm 23/106).

\

War im Referentenentwurf noch formuliert

worden, dass Betriebsmittel die Ausgaben

nicht übersteigen dürfen, die nach dem

Haushaltsplan auf einen Monat entfallen, so

wurde der Zeitraum auf eineinhalb Monate

erhöht. Damit wird den Körperschaften ein

größerer Spielraum bei der Vorhaltung von

Betriebsmitteln eingeräumt.

\

Die Voraussetzungen für die Entsendung

eines „Staatskommissars“ in die Körper-

schaften wurden präzisiert: Dieser dient

jetzt ausschließlich der Beratung und Unter-

stützung der jeweiligen Institution, im Refe-

rentenentwurf war dies noch eine „Aufga-

be“ (von mehreren). Die Entscheidungen

werden auch weiterhin vom Vorstand ge-

troffen und verantwortet. Zudem kann der

Entsandte nur eingesetzt werden, wenn die

ordnungsgemäße Verwaltung der Körper-

schaft besonders gefährdet ist. Dafür müs-

sen „hinreichend Anhaltspunkte“ vorliegen,

das Wort „hinreichend“ fehlte bislang.

\

Der Gesetzentwurf sah sogenannte

„Pflichtinhalte“ für die Satzungen der Kör-

perschaften vor. Diese wurden gestrichen.

\

Prüfrechte an der Haushalts- und Wirt-

schaftsführung der Körperschaften durch

den Bundesrechnungshof wurden ebenfalls

zurückgezogen.

sg

Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

Schlimmeres verhindert?

Nachdem der Bundestag am 26. Januar das sogenannte Selbstverwaltungs-

stärkungsgesetz (GKV-SVSG) beschlossen hatte, zog der Bundesrat nun nach:

Am 10. Februar gab er seine Zustimmung zu dem umstrittenen Gesetz, gegen

das neben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) die gesamte

Selbstverwaltung Sturm gelaufen war. Aufgrund der massiven Kritik wurde ein

abgeschwächtes Gesetz beschlossen, das Anfang März in Kraft tritt.

Wesentliche Bausteine der Selbstverwaltung sind durch das GKV-

SVSG ins Wanken geraten, doch einige konnten gerettet werden.

Foto: Rovolo Tavani - Fotolia.com

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