zm
107, Nr. 5, 1.3.2017, (488)
Die einzelnen Regelungen des Gesetzes
(unter anderem zm 23/2016, zm 2/2017,
zm 3/2017) standen von Beginn an im
Kreuzfeuer der Kritik – von allen Organen
der Selbstverwaltung. Vorgesehen war,
einen Genehmigungsvorbehalt für die
Haushalte der betroffenen Institutionen
zu installieren, das Gesundheitsministerium
sollte Weisungsmöglichkeiten zur Rechts-
anwendung ohne Klagemöglichkeit be-
kommen, eine direkte Berichtspflicht der
internen Revision einer Körperschaft an
das Ministerium sollte eingeführt werden,
ebenso die Möglichkeit der Abwahl des
Vorsitzenden der Vertreterversammlung
mit einfacher Mehrheit. Zudem sollte die
Satzungsautonomie der Selbstverwaltungs-
organe abgetreten werden, Beschlüsse der
Vertreterversammlungen sollten von der
Aufsicht „kassiert“ werden können und der
Vorstandsvorsitzende sollte mit Zweidrittel-
mehrheit abgewählt werden können.
Nicht nur der Vorstandsvorsitzende der
KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, sieht in dem
Gesetz – diametral zu seinem Namen – eine
nie dagewesene Schwächung der Selbst-
verwaltung. Eßer: „Es bedeutet faktisch die
Zerstörung der Selbstverwaltung und somit
die Beseitigung einer der tragenden Säulen
des Gesundheitssystems in Deutschland.“ In
einer Resolution hatte zudem die Vertreter-
versammlung der KZBV Ende vergangenen
Jahres das Gesetzesvorhaben verurteilt und
das Gesundheitsministerium aufgefordert,
„zu einer verantwortungsvollen Politik zu-
rückzukehren“. Der Regierungsentwurf atme
„den Geist einer generellen Misstrauens-
kultur“, so die Resolution.
Erfolg der Einwände
Doch nicht nur die KZBV, sondern sämtliche
betroffenen Körperschaften der Selbstver-
waltung sahen im Gesetz die Aushöhlung
der Selbstverwaltung, weil – pauschal for-
muliert – der Aufsicht ein stärkerer Einfluss
und den einzelnen Körperschaften weniger
Spielraum eingeräumt werden sollte. Ein
Beispiel: So wurde etwa (auch) von der
KZBV moniert, dass durch die geplante
grundsätzliche Anordnung der namentlichen
Abstimmung in den Vertreterversammlun-
gen (VV) der Grundsatz der Freiheit des
Mandats verletzt wird.
Die KZBV setzte sich vehement dafür ein,
Änderungen am Gesetz zu erwirken. Mit Er-
folg: Durch mehrere Änderungen wurde das
Gesetz zumindest abgeschwächt. Beispiele:
\
Die Körperschaften bestimmen in ihren
Satzungen selbst, wann eine namentliche
Abstimmung vorzusehen ist. Im Referenten-
entwurf hatte noch ganz allgemein gestan-
den: „Hat das Abstimmungsverhalten haf-
tungsrechliche Bedeutung, so ist nament-
lich abzustimmen.“
\
Bereits in einem überarbeiteten Referen-
tenentwurf Ende November 2016 war die
Befugnis des Gesundheitsministeriums,
Inhaltsbestimmungen zu unbestimmten
Rechtsbegriffen zu erlassen (die sogenannte
Fachaufsicht), entfallen (zm 23/106).
\
War im Referentenentwurf noch formuliert
worden, dass Betriebsmittel die Ausgaben
nicht übersteigen dürfen, die nach dem
Haushaltsplan auf einen Monat entfallen, so
wurde der Zeitraum auf eineinhalb Monate
erhöht. Damit wird den Körperschaften ein
größerer Spielraum bei der Vorhaltung von
Betriebsmitteln eingeräumt.
\
Die Voraussetzungen für die Entsendung
eines „Staatskommissars“ in die Körper-
schaften wurden präzisiert: Dieser dient
jetzt ausschließlich der Beratung und Unter-
stützung der jeweiligen Institution, im Refe-
rentenentwurf war dies noch eine „Aufga-
be“ (von mehreren). Die Entscheidungen
werden auch weiterhin vom Vorstand ge-
troffen und verantwortet. Zudem kann der
Entsandte nur eingesetzt werden, wenn die
ordnungsgemäße Verwaltung der Körper-
schaft besonders gefährdet ist. Dafür müs-
sen „hinreichend Anhaltspunkte“ vorliegen,
das Wort „hinreichend“ fehlte bislang.
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Der Gesetzentwurf sah sogenannte
„Pflichtinhalte“ für die Satzungen der Kör-
perschaften vor. Diese wurden gestrichen.
\
Prüfrechte an der Haushalts- und Wirt-
schaftsführung der Körperschaften durch
den Bundesrechnungshof wurden ebenfalls
zurückgezogen.
sg
Selbstverwaltungsstärkungsgesetz
Schlimmeres verhindert?
Nachdem der Bundestag am 26. Januar das sogenannte Selbstverwaltungs-
stärkungsgesetz (GKV-SVSG) beschlossen hatte, zog der Bundesrat nun nach:
Am 10. Februar gab er seine Zustimmung zu dem umstrittenen Gesetz, gegen
das neben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) die gesamte
Selbstverwaltung Sturm gelaufen war. Aufgrund der massiven Kritik wurde ein
abgeschwächtes Gesetz beschlossen, das Anfang März in Kraft tritt.
Wesentliche Bausteine der Selbstverwaltung sind durch das GKV-
SVSG ins Wanken geraten, doch einige konnten gerettet werden.
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