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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1134)

legen.

2

Der Einspruch ist ausreichend zu begründen.

3

Im Übrigen gel-

ten die §§ 3 und 4 entsprechend.

§ 5b

Prothetik-Einigungsausschuss

(1)

1

Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Heil- und Kosten-

plan (Planungsgutachten) sowie zu ausgeführten prothetischen Leis-

tungen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln (Män-

gelgutachten) können Vertragszahnarzt oder Krankenkasse innerhalb

eines Monats nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters Ein-

spruch vor dem Prothetik-Einigungsausschuss einlegen.

2

Der Ein-

spruch ist ausreichend zu begründen.

(2)

1

Der Prothetik-Einigungsausschuss entscheidet durch Beschluss in

der Sache über Einsprüche des Vertragszahnarztes oder der Kranken-

kasse gegen die Stellungnahme des Gutachters.

2

Gegen die Entschei-

dung des Prothetik-Einigungsausschusses kann die Beschwerdein-

stanz angerufen werden.

(3) Das Nähere zum Prothetik-Einigungsausschuss regeln die Ge-

samtvertragspartner.

§ 6

Kostentragung

Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich

der nachfolgenden Bestimmungen die Krankenkasse.

§ 6a

Kostentragung bei Zahnersatz-Obergutachten

(1)

1

Die Kosten des Obergutachtens zur Behandlungsplanung trägt

die Krankenkasse, es sei denn, der Einspruch des Vertragszahnarztes

gegen die Stellungnahme des Gutachters bleibt erfolglos.

2

In diesem

Fall hat der Vertragszahnarzt die Kosten des Obergutachtens vollstän-

dig oder anteilig zu tragen.

(2)

1

Die Kosten des Obergutachtens im Rahmen der Mängelbegut-

achtung trägt die Krankenkasse, es sei denn, der Einspruch des Ver-

tragszahnarztes gegen die Stellungnahme des Gutachters bleibt er-

folglos.

2

In diesem Fall hat der Vertragszahnarzt, soweit obergutach-

terlich die Notwendigkeit einer vollständigen Neuanfertigung der

prothetischen Versorgung festgestellt wird, die Kosten des Gutach-

ters und des Obergutachters vollständig, soweit die Notwendigkeit

einer teilweisen Neuanfertigung oder Nachbesserung festgestellt

wird, anteilig zu tragen.

§ 6b

Kostentragung bei Verfahren vor dem Prothetik-Einigungsausschuss

(1)

1

In dem Verfahren vor dem Prothetik-Einigungsausschuss ent-

scheidet dieser nach Maßgabe der gesamtvertraglichen Regelungen,

in welcher Höhe der Krankenkasse oder dem Vertragszahnarzt Verfah-

renskosten aufzuerlegen sind.

2

Die Kosten sind der Krankenkasse auf-

zuerlegen, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichen-

des ergibt.

(2)

1

Im Rahmen der Überprüfung der Behandlungsplanung sind die

Kosten des Verfahrens vor dem Prothetik-Einigungsausschuss dem

Vertragszahnarzt vollständig oder anteilig aufzuerlegen, wenn sein

Einspruch gegen die Stellungnahme des Gutachters erfolglos bleibt.

2

Die Kosten des Erstgutachtens trägt die Krankenkasse.

(3)

1

Im Rahmen der Mängelbegutachtung sind die Kosten des Verfah-

rens vor dem Prothetik-Einigungsausschuss dem Vertragszahnarzt

aufzuerlegen, wenn sein Einspruch gegen die Stellungnahme des

Gutachters erfolglos bleibt.

2

In diesem Fall sind dem Vertragszahnarzt

auch die Kosten des Erstgutachtens aufzuerlegen.

3

Soweit durch den

Prothetik-Einigungsausschuss die Notwendigkeit einer vollständigen

Neuanfertigung der prothetischen Versorgung festgestellt wird, sind

dem Vertragszahnarzt die Kosten vollständig, soweit die Notwendig-

keit einer teilweisen Neuanfertigung oder Nachbesserung festgestellt

wird, anteilig aufzuerlegen.

(4) Die Kosten des Verfahrens vor dem Prothetik-Einigungsausschuss,

die dem Vertragszahnarzt auferlegt werden können, sind der Höhe

nach auf maximal diejenigen Kosten begrenzt, die im Falle der Durch-

führung eines Obergutachterverfahrens nach § 5a anfallen würden.

§ 7

Gutachtergebühren

(1)

1

Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachste-

hend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils gültigen

Punktwerten.

2

Die Punktwerte für Gutachten werden durch die Ge-

samtvertragspartner vereinbart.

3

Centbeträge sind kaufmännisch zu

runden.

a) Gutachten zu einer Behandlungsplanung oder zu ausgeführten

prothetischen Leistungen, ggf. nach Auswertung von Röntgenauf-

nahmen oder Modellen:

80 Punkte

b) Für die körperliche Untersuchung des Versicherten zusätzlich:

18 Punkte

c)

Obergutachten zu einer

Behandlungsplanung,

ggf. nach Auswertung von Röntgenaufnahmen oder Modellen:

180 Punkte

d) Obergutachten zu ausgeführten prothetischen Leistungen,

ggf. nach Auswertung von Röntgenaufnahmen oder Modellen:

220 Punkte

(2)

1

Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR

12,20 je Gutachten abgegolten.

2

Centbeträge sind kaufmännisch zu

runden.

(3)

1

Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen,

durch den Gutachter/Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leis-

tungen (z. B. BEMA-Nrn. 8, Ä 925 a-d) zusätzlich abgerechnet wer-

den.

2

Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet

werden.

(4) Der Gutachter/Obergutachter verwendet für die Abrechnung der

Gutachtergebühr den Vordruck gemäß Anlage 19d BMV-Z/EKVZ.

(5) Für hauptamtlich bei den Krankenkassen und ihren Verbänden an-

gestellte Zahnärzte können die Krankenkassen und ihre Verbände an-

dere Vergütungsregelungen vorsehen.

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Bekanntmachungen