

zm
107, Nr. 9, 1.5.2017, (1134)
legen.
2
Der Einspruch ist ausreichend zu begründen.
3
Im Übrigen gel-
ten die §§ 3 und 4 entsprechend.
§ 5b
Prothetik-Einigungsausschuss
(1)
1
Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Heil- und Kosten-
plan (Planungsgutachten) sowie zu ausgeführten prothetischen Leis-
tungen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln (Män-
gelgutachten) können Vertragszahnarzt oder Krankenkasse innerhalb
eines Monats nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters Ein-
spruch vor dem Prothetik-Einigungsausschuss einlegen.
2
Der Ein-
spruch ist ausreichend zu begründen.
(2)
1
Der Prothetik-Einigungsausschuss entscheidet durch Beschluss in
der Sache über Einsprüche des Vertragszahnarztes oder der Kranken-
kasse gegen die Stellungnahme des Gutachters.
2
Gegen die Entschei-
dung des Prothetik-Einigungsausschusses kann die Beschwerdein-
stanz angerufen werden.
(3) Das Nähere zum Prothetik-Einigungsausschuss regeln die Ge-
samtvertragspartner.
§ 6
Kostentragung
Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich
der nachfolgenden Bestimmungen die Krankenkasse.
§ 6a
Kostentragung bei Zahnersatz-Obergutachten
(1)
1
Die Kosten des Obergutachtens zur Behandlungsplanung trägt
die Krankenkasse, es sei denn, der Einspruch des Vertragszahnarztes
gegen die Stellungnahme des Gutachters bleibt erfolglos.
2
In diesem
Fall hat der Vertragszahnarzt die Kosten des Obergutachtens vollstän-
dig oder anteilig zu tragen.
(2)
1
Die Kosten des Obergutachtens im Rahmen der Mängelbegut-
achtung trägt die Krankenkasse, es sei denn, der Einspruch des Ver-
tragszahnarztes gegen die Stellungnahme des Gutachters bleibt er-
folglos.
2
In diesem Fall hat der Vertragszahnarzt, soweit obergutach-
terlich die Notwendigkeit einer vollständigen Neuanfertigung der
prothetischen Versorgung festgestellt wird, die Kosten des Gutach-
ters und des Obergutachters vollständig, soweit die Notwendigkeit
einer teilweisen Neuanfertigung oder Nachbesserung festgestellt
wird, anteilig zu tragen.
§ 6b
Kostentragung bei Verfahren vor dem Prothetik-Einigungsausschuss
(1)
1
In dem Verfahren vor dem Prothetik-Einigungsausschuss ent-
scheidet dieser nach Maßgabe der gesamtvertraglichen Regelungen,
in welcher Höhe der Krankenkasse oder dem Vertragszahnarzt Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
2
Die Kosten sind der Krankenkasse auf-
zuerlegen, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichen-
des ergibt.
(2)
1
Im Rahmen der Überprüfung der Behandlungsplanung sind die
Kosten des Verfahrens vor dem Prothetik-Einigungsausschuss dem
Vertragszahnarzt vollständig oder anteilig aufzuerlegen, wenn sein
Einspruch gegen die Stellungnahme des Gutachters erfolglos bleibt.
2
Die Kosten des Erstgutachtens trägt die Krankenkasse.
(3)
1
Im Rahmen der Mängelbegutachtung sind die Kosten des Verfah-
rens vor dem Prothetik-Einigungsausschuss dem Vertragszahnarzt
aufzuerlegen, wenn sein Einspruch gegen die Stellungnahme des
Gutachters erfolglos bleibt.
2
In diesem Fall sind dem Vertragszahnarzt
auch die Kosten des Erstgutachtens aufzuerlegen.
3
Soweit durch den
Prothetik-Einigungsausschuss die Notwendigkeit einer vollständigen
Neuanfertigung der prothetischen Versorgung festgestellt wird, sind
dem Vertragszahnarzt die Kosten vollständig, soweit die Notwendig-
keit einer teilweisen Neuanfertigung oder Nachbesserung festgestellt
wird, anteilig aufzuerlegen.
(4) Die Kosten des Verfahrens vor dem Prothetik-Einigungsausschuss,
die dem Vertragszahnarzt auferlegt werden können, sind der Höhe
nach auf maximal diejenigen Kosten begrenzt, die im Falle der Durch-
führung eines Obergutachterverfahrens nach § 5a anfallen würden.
§ 7
Gutachtergebühren
(1)
1
Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachste-
hend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils gültigen
Punktwerten.
2
Die Punktwerte für Gutachten werden durch die Ge-
samtvertragspartner vereinbart.
3
Centbeträge sind kaufmännisch zu
runden.
a) Gutachten zu einer Behandlungsplanung oder zu ausgeführten
prothetischen Leistungen, ggf. nach Auswertung von Röntgenauf-
nahmen oder Modellen:
80 Punkte
b) Für die körperliche Untersuchung des Versicherten zusätzlich:
18 Punkte
c)
Obergutachten zu einer
Behandlungsplanung,
ggf. nach Auswertung von Röntgenaufnahmen oder Modellen:
180 Punkte
d) Obergutachten zu ausgeführten prothetischen Leistungen,
ggf. nach Auswertung von Röntgenaufnahmen oder Modellen:
220 Punkte
(2)
1
Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR
12,20 je Gutachten abgegolten.
2
Centbeträge sind kaufmännisch zu
runden.
(3)
1
Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen,
durch den Gutachter/Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leis-
tungen (z. B. BEMA-Nrn. 8, Ä 925 a-d) zusätzlich abgerechnet wer-
den.
2
Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet
werden.
(4) Der Gutachter/Obergutachter verwendet für die Abrechnung der
Gutachtergebühr den Vordruck gemäß Anlage 19d BMV-Z/EKVZ.
(5) Für hauptamtlich bei den Krankenkassen und ihren Verbänden an-
gestellte Zahnärzte können die Krankenkassen und ihre Verbände an-
dere Vergütungsregelungen vorsehen.
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Bekanntmachungen