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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1131)

Anlage 16 BMV-Z/EKVZ

Vereinbarung über das Antrags- bzw. Geneh-

migungsverfahren sowie das Gutachterwesen

bei der systematischen Behandlung von Paro-

dontopathien

§ 1

Antrags- und Genehmigungsverfahren

(1)

1

Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Parodontopa-

thien ist vom Vertragszahnarzt anhand der erforderlichen diagnosti-

schen Unterlagen ein Parodontalstatus (Blatt 1 – Anlage 10a und Blatt

2 – Anlage 10b zum BMV-Z/EKV-Z) zu erstellen.

2

Der Vertragszahn-

arzt sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) der Krankenkasse zu.

(2)

1

Bei Kostenübernahme sendet die Krankenkasse zügig, spätestens

nach Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang den Parodontal-

status (Blatt 1 und 2) mit der Kostenübernahmeerklärung an den Ver-

tragszahnarzt zurück.

2

Mit der Behandlung soll erst nach Eingang die-

ser Mitteilung begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maß-

nahmen zur Beseitigung von Schmerzen.

3

Der Parodontalstatus (Blatt

1 und 2) ist dem Vertragszahnarzt auch dann zurückzusenden, wenn

eine Kostenübernahme nicht erfolgt.

4

Behandlungen, für die die

Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernom-

men hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendig-

keit und Wirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistun-

gen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus.

(3)

1

Eine Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vor-

gehens (chirurgische Therapie) ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1)

zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln.

2

Soweit die Kran-

kenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Parodontal-

status (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieer-

gänzung als genehmigt.

3

Eine Therapieergänzung kann nur inner-

halb eines Zeitraums von drei Monaten nach Durchführung des ge-

schlossenen Vorgehens erfolgen.

(4) Werden im Rahmen der systematischen Behandlung von Paro-

dontopathien prothetische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Be-

handlung von Kiefergelenkserkrankungen erforderlich, so ist ein Heil-

und Kostenplan für die prothetische Behandlung bzw. ein Behand-

lungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen beizufügen.

§ 2

Einleitung des Gutachterverfahrens

(1)

1

Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Parodontalsta-

tus begutachten lassen.

2

Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten.

3

In diesem Fall hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb

von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante

Behandlung übernimmt.

4

Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3

nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der

Gründe rechtzeitig schriftlich mit.

5

Sie erteilt den Auftrag zur Begut-

achtung unter Verwendung der Anlage 19a BMV-Z/EKVZ.

(2)

1

Die Krankenkasse sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 – Anlage

10a – und Blatt 2 – Anlage 10b zum BMV-Z/EKV-Z) an den Vertrags-

zahnarzt zurück.

2

Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von ihr

benannten Gutachter beide Blätter des Parodontalstatus zusammen

mit den Befundunterlagen (Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzu-

leiten.

§ 3

Begutachtung

(1)

1

Der Gutachter nimmt zum Parodontalstatus unter Verwendung

der Anlage 10b BMV-Z/EKV-Z und der Anlage 19b BMV-Z/EKVZ Stel-

lung.

2

Soweit erforderlich, empfiehlt der Gutachter Ergänzungen und

Änderungen des Parodontalstatus.

3

Meinungsverschiedenheiten

über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise

zu klären.

(2)

1

Der Gutachter ist verpflichtet, den eingehenden Parodontalsta-

tus nach Vorlage der vom behandelnden Zahnarzt vorzulegenden Be-

fundunterlagen innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten.

2

Die Frist

nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkas-

se gewahrt.

3

Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1

kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der

Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-

Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen.

4

Die Befundunter-

lagen sind dem behandelnden Vertragszahnarzt unmittelbar zurück-

zusenden.

(3)

1

Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen

anfordern.

2

Der Gutachter setzt die Krankenkasse hiervon in Kennt-

nis.

3

Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt nach dem BEMA

von der Krankenkasse zu vergüten.

(4)

1

Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durch-

führen.

2

Der Untersuchungstermin wird vom Gutachter in Abstim-

mung mit dem Versicherten festgelegt.

3

Der Vertragszahnarzt und die

Krankenkasse sind hiervon vom Gutachter zu unterrichten.

4

Der Ver-

tragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.

(5)

1

Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er

dies auf dem Parodontalstatus (Blatt 2) und sendet Blatt 1 und 2 der

Krankenkasse zu.

2

Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertrags-

zahnarzt zurück.

3

Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sen-

det er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Kran-

kenkasse, die übrigen Unterlagen dem Vertragszahnarzt zurück.

4

Die

Krankenkasse übersendet beide Blätter des Parodontalstatus sowie

ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Vertragszahnarzt mit

dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt.

(6) § 2 sowie die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten für die Begut-

achtung einer Therapieergänzung i.S.d. § 1 Abs. 3 entsprechend.

§ 4

Obergutachten

(1)

1

Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Parodontalstatus

oder zur Therapieergänzung können Vertragszahnarzt oder Kranken-

kasse innerhalb eines Monats nach Zugang der Stellungnahme des

Gutachters schriftlich bei der KZBV Einspruch zum Zwecke der Einho-

lung eines Obergutachtens einlegen.

2

Der Einspruch ist ausreichend

zu begründen.

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