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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1129)

Dokumente in Verhandlungen eintreten.

2

Sofern entsprechende Verfah-

ren seitens der Krankenkassen bereits vor Abschluss einer einschlägigen

Vereinbarung praktiziert werden, haben die Krankenkassen die Verwen-

dung qualifizierter elektronischer Signaturen im Sinne des Signaturgeset-

zes sicherzustellen.

Anlage 15 zum BMV-Z/EKVZ

Vereinbarung über das Antrags- bzw. Geneh-

migungsverfahren sowie das Gutachterwesen

bei der kieferorthopädischen Behandlung

§ 1

Antrags- und Genehmigungsverfahren

(1)

1

Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei ei-

ner Therapieänderung stellt der Vertragszahnarzt persönlich und ei-

genverantwortlich einen Behandlungsplan (Anlage 8 zum BMV-Z/An-

lage 8a zum EKV-Z) in zweifacher Ausfertigung auf und leitet beide

Exemplare der Krankenkasse zu.

2

Satz 1 gilt nicht für Leistungen nach

den Nrn. 121 bis 125 von BEMA-Teil 3.

3

Über das 16. Behandlungs-

vierteljahr hinausgehende, noch erforderliche Leistungen sind nach

Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 119 und 120

von BEMA-Teil 3 schriftlich unter Verwendung des Verlängerungsan-

trages (Anlage 8 zum BMV-Z/Anlage 8a zum EKV-Z) in zweifacher

Ausfertigung zu beantragen.

(2)

1

Stellt der Vertragszahnarzt fest, dass die beabsichtigte kieferor-

thopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versor-

gung gehört, hat er dies dem Versicherten schriftlich nach dem Mus-

ter der Anlage 8 zum BMV-Z/Anlage 8b zum EKV-Z mitzuteilen und

der Krankenkasse eine zweite Ausfertigung zu übermitteln.

2

Der

Zahnarzt hat der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eine weitere Aus-

fertigung zu übersenden.

(3)

1

Bei Kostenübernahme sendet die Krankenkasse zügig, spätestens

zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang ein Exemplar des

Behandlungsplanes mit der Kostenübernahmeerklärung an den Ver-

tragszahnarzt zurück.

2

Mit der Behandlung soll erst begonnen wer-

den, wenn die Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung abge-

geben hat.

3

Der Behandlungsplan ist dem Vertragszahnarzt auch

dann zurückzusenden, wenn eine Kostenübernahme nicht erfolgt.

4

Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Behand-

lungsplans die Kosten übernommen hat, unterliegen keiner nach-

träglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, es sei

denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der ge-

nehmigten Leistungen hinaus.

(4)

1

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können auf der Grund-

lage der Behandlungspläne und der Mitteilungen gem. Abs. 2 Satz 1

die Auswirkungen der Einführung des Kieferorthopädischen Indikati-

onssystems (KIG) überprüfen lassen.

2

Näheres regeln die Gesamtver-

tragspartner auf Landesebene.

§ 2

Einleitung des Gutachterverfahrens

(1)

1

Die Krankenkasse kann den Behandlungsplan vor der kieferortho-

pädischen Behandlung begutachten lassen.

2

Der Versicherte ist hierü-

ber zu unterrichten.

3

In diesem Fall hat die Krankenkasse ab Antrags-

eingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kos-

ten für die geplante Behandlung übernimmt.

4

Kann die Krankenkasse

die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicherten un-

ter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.

5

Die Krankenkas-

se erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anla-

ge 19a BMV-Z/EKVZ.

(2)

1

Die Krankenkasse sendet den Behandlungsplan (Anlage 8 zum

BMV-Z/Anlage 8a zum EKV-Z) in zweifacher Ausfertigung an den Ver-

tragszahnarzt zurück.

2

Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von

der Krankenkasse benannten Gutachter beide Ausfertigungen des Be-

handlungsplanes zusammen mit den Befundunterlagen (wie Kiefer-

modelle, Röntgenaufnahmen, Fotografie, Fernröntgenaufnahme,

HNO-Befund) einschließlich vorliegender Auswertungen unverzüg-

lich zuzuleiten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Therapieänderung oder die Verlän-

gerung der kieferorthopädischen Behandlung gemäß § 1 Abs. 1 ent-

sprechend.

(4)

1

Die Krankenkasse kann in der Regel innerhalb von vier Wochen

nach Kenntnisnahme der Mitteilung gemäß § 1 Abs. 2 ein Gutachten

zur Überprüfung der Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versor-

gung einleiten.

2

Die gutachterliche Beurteilung ist anhand von Mo-

dellen oder durch eine klinische Untersuchung vorzunehmen.

3

Die

Krankenkasse hat im Falle einer Begutachtung die KZV über das Er-

gebnis der Begutachtung zu unterrichten.

4

Im Übrigen gelten die Be-

stimmungen der §§ 3 bis 6 entsprechend.

(5) Bei unterschiedlicher Auffassung über die Zuordnung der beab-

sichtigen kieferorthopädischen Maßnahmen zur vertragszahnärztli-

chen Versorgung (KIG-Einstufung) hat die Krankenkasse auf Antrag

des Zahnarztes ein Gutachten herbeizuführen.

(6)

1

Kieferorthopädische Leistungen (einschließlich der zahntechni-

schen Leistungen), die ohne Therapieänderung über die ursprünglich

geplanten hinausgehen, hat der Vertragszahnarzt der Krankenkasse

anzuzeigen.

2

Die Krankenkasse kann diese Leistungen innerhalb von

vier Wochen begutachten lassen.

§ 3

Begutachtung

(1)

1

Der Gutachter nimmt zum Behandlungsplan unter Verwendung

der Anlage 19c BMV-Z/ EKV-Z Stellung.

2

Soweit erforderlich, emp-

fiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Behandlungs-

plans.

3

Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Be-

handlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären.

(2)

1

Der Gutachter ist verpflichtet, die eingehenden Behandlungspla-

nungen nach Vorlage der vom behandelnden Vertragszahnarzt vor-

zulegenden Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle,

Röntgenaufnahmen, Fotografie, Fernröntgenaufnahme, HNO-Be-

fund, Heil- und Kostenplan) innerhalb von vier Wochen zu bearbei-

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