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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1132)

(2) Der Vertragszahnarzt bzw. die Krankenkasse übersendet der KZBV

beide Blätter des Parodontalstatus bzw. die Unterlagen der Therapie-

ergänzung, das Gutachten und – wenn der Vertragszahnarzt Ein-

spruch eingelegt hat – die Entscheidung der Krankenkasse.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 3 entspre-

chend.

§ 5

Kostentragung

1

Die Kosten für die Begutachtung der Behandlungsplanung trägt die

Krankenkasse.

2

Die Kosten des Obergutachtens trägt die Krankenkas-

se, es sei denn, der Einspruch des Vertragszahnarztes gegen die Stel-

lungnahme des Gutachters bleibt erfolglos.

3

In diesem Fall hat der

Vertragszahnarzt die Kosten des Obergutachtens vollständig oder an-

teilig zu tragen.

§ 6

Gutachtergebühren

(1)

1

Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachste-

hend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils gültigen

Punktwerten.

2

Die Punktwerte für Gutachten werden durch die Ge-

samtvertragspartner vereinbart.

3

Centbeträge sind kaufmännisch zu

runden.

a) Gutachten zu einer Behandlungsplanung oder zu einer Therapieer-

gänzung nach Auswertung von Röntgenaufnahmen, bei ablehnen-

der Stellungnahme mit fachlicher Begründung:

80 Punkte

b) für die körperliche Untersuchung des Patienten:

18 Punkte

c) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für

Parodontologie der KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenver-

band festgesetzt.

(2)

1

Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von

12,20 EUR je Gutachten abgegolten.

2

Centbeträge sind kaufmän-

nisch zu runden.

(3)

1

Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen,

durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen

Leistungen zusätzlich abgerechnet werden.

2

Die Nrn. 7700 und 7750

können nicht zusätzlich abgerechnet werden.

(4) Der Gutachter verwendet für die Abrechnung der Gutachterge-

bühr den Vordruck der Anlage 19d BMV-Z/EKVZ.

Anlage 17

Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmi-

gungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei

der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

§ 1

Antrags-/ Genehmigungsverfahren

(1)

1

Anhand des Befundes stellt der Vertragszahnarzt einen Heil- und

Kostenplan (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKV-Z) auf, der der

Krankenkasse grundsätzlich über den Versicherten vorzulegen ist.

2

Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse insgesamt zu

überprüfen.

(2)

1

Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen

und Brücken und zur Wiederherstellung oder Erweiterung von Pro-

thesen nach den Befund-Nrn. 6.0 – 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 der Festzu-

schuss-Richtlinie sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtver-

tragspartner zulässig.

2

Diese Befunde können auch ohne vorherige

Bewilligung durch die Krankenkasse versorgt werden.

3

Das gilt auch

für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5.

4

Hiervon bleibt das Recht,

vor Beginn der Behandlung die Bewilligung durch die Krankenkasse

einzuholen, unberührt.

5

Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Ver-

tragszahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor

Behandlungsbeginn zur Bewilligung der Krankenkasse vorzulegen.

(3) Bei Kostenübernahme bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse

zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen, den Heil- und Kos-

tenplan mit der Zuschussfestsetzung über den Versicherten an den

Vertragszahnarzt zurück.

(4)

1

Mit der prothetischen Behandlung durch den Vertragszahnarzt

soll erst nach Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse

begonnen werden.

2

Bei nachträglichen Änderungen des Befundes

oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Heil- und Kosten-

plan durch den Vertragszahnarzt zu berichtigen und der Krankenkas-

se zur Neufestsetzung des Zuschusses zuzuleiten (Ziff. 5 der Anlage 3

BMV-Z/ Ziff. 5 der Anlage 4 EKVZ).

3

Behandlungen, für die die Kran-

kenkasse auf Grund des Heil- und Kostenplans einen Zuschuss ge-

währt hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendig-

keit und Wirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen

gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus.

§ 2

Einleitung des Gutachterverfahrens

(1)

1

Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Heil- und Kos-

tenplan in Bezug auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und

die geplante Versorgung begutachten lassen, auch wenn Leistungen

der gleich- oder andersartigen Versorgung geplant sind.

2

Der Versi-

cherte ist hierüber zu unterrichten.

3

In diesem Fall hat die Krankenkas-

se ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden,

ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt.

4

Kann die

Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem

Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.

5

Die Krankenkasse übersendet den Heil- und Kostenplan unverzüglich

einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter

und setzt den Zahnarzt hiervon in Kenntnis.

6

Die Krankenkasse erteilt

den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 19a

BMV-Z/EKVZ.

(2) Nach Abschluss der Begutachtung übersendet die Krankenkasse

den Heil- und Kostenplan – gegebenenfalls über den Versicherten –

dem Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob und inwieweit Festzu-

schüsse bewilligt werden.

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Bekanntmachungen