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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1133)

(3)

1

Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei Regel-

und gleichartigen Versorgungen ausgeführte prothetische Leistun-

gen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln innerhalb

von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung von Zahnersatz

begutachten lassen.

2

Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begut-

achtung unverzüglich nach Kenntniserhalt eines vermuteten Pla-

nungs- oder Ausführungsmangels einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§

22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter unter Verwendung der Anlage

19a BMV-Z/EKVZ.

3

Sie benachrichtigt den Vertragszahnarzt über die

anberaumte Begutachtung.

4

Wird innerhalb der 24-Monats-Frist ein

Gutachterverfahren nicht eingeleitet, so kann die Krankenkasse aus

auftretenden Mängeln keine Ansprüche mehr herleiten.

(4) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem Gutachter die erforder-

lichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgen-

aufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.

(5) Ausgestaltende Regelungen zur Erteilung von Gutachtenaufträ-

gen sind gesamtvertraglich möglich.

§ 3

Planungsgutachten

(1)

1

Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwen-

dung der Anlage 19b BMV-Z/EKV-Z innerhalb von vier Wochen Stel-

lung.

2

Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei

der Krankenkasse gewahrt.

3

Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist

nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht

und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der

Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen.

4

Be-

funde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Fest-

zuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begutachten, ob

die beantragten Festzuschüsse ansetzbar sind und ob die geplante

Versorgung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-

kenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksich-

tigt.

5

Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzuschuss erhält,

unterliegen nicht dieser Vereinbarung.

6

Soweit erforderlich, emp-

fiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Heil- und Kos-

tenplans.

7

Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Be-

handlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären.

(2)

1

Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme ist zusätzlich

auf dem Heil- und Kostenplan zu vermerken.

2

Befürwortet der Gut-

achter den Heil- und Kostenplan, so leitet er seine schriftliche Stel-

lungnahme der Krankenkasse zu.

3

Befürwortet er den Heil- und Kos-

tenplan nicht, so übersendet er seine Stellungnahme auch dem Ver-

tragszahnarzt.

(3)

1

Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen

anfordern.

2

Er setzt die Krankenkasse hiervon in Kenntnis.

3

Die Kosten

hierfür sind dem Vertragszahnarzt nach dem BEMA zu vergüten.

(4)

1

Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durch-

führen.

2

Der Untersuchungstermin wird vom Gutachter in Abstim-

mung mit dem Versicherten festgelegt.

3

Der Vertragszahnarzt und die

Krankenkasse sind vom Gutachter hiervon zu unterrichten.

4

Der Ver-

tragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.

§ 4

Mängelgutachten

(1)

1

Stellt der Gutachter bei der Begutachtung von bereits ausgeführ-

ten prothetischen Leistungen Mängel fest, so hat er diese in einer

schriftlichen Stellungnahme unter Verwendung der Anlage 19b BMV-

Z/EKVZ gegenüber der Krankenkasse und dem Vertragszahnarzt aus-

führlich darzulegen.

2

Seine schriftliche Stellungnahme leitet er der

Krankenkasse und auch dem Vertragszahnarzt zu.

(2)

1

Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem Gutachter den abge-

rechneten Heil- und Kostenplan, der der prothetischen Versorgung

zugrunde gelegen hat, im Original oder als Kopie sowie Abschriften

der dazugehörigen Rechnungsunterlagen unverzüglich zu übermit-

teln.

2

Der Gutachter kann der Krankenkasse anheim stellen, weitere

Unterlagen sowie Nachbefunde vom Zahnarzt zu verlangen.

3

Die

Kosten hierfür sind dem Zahnarzt nach dem BEMA von der Kranken-

kasse zu vergüten.

(3)

1

Der Gutachter hat grundsätzlich eine Untersuchung des Versi-

cherten durchzuführen.

2

Der Untersuchungstermin wird vom Gut-

achter in Abstimmung mit dem Versicherten festgelegt.

3

Der Ver-

tragszahnarzt und die Krankenkasse sind vom Gutachter hiervon zu

unterrichten.

4

Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teil-

nehmen.

Protokollnotiz:

Zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband besteht Konsens, dass

die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versor-

gungen und sogenannten Mischfällen (Nrn. 7d, 7e der Anlage 3 zum

BMV-Z bzw. Anlage 4 zum EKVZ) ausgeführte prothetische Leistungen in-

nerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermute-

ten Planungs- oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann. In die-

sem Falle benachrichtigt sie den behandelnden Vertragszahnarzt über

die anberaumte Begutachtung und übersendet den Heil- und Kostenplan,

der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach §

2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter, der auch für

diese speziellen Fälle empfohlen wird.

§ 5

Obergutachterverfahren / Einigungsverfahren

1

Sind Vertragszahnarzt oder Krankenkasse mit der Stellungnahme des

Gutachters nicht einverstanden, ist ein Zahnersatz-Obergutachten

oder eine Einigung vor dem Prothetik-Einigungsausschuss herbeizu-

führen.

2

Die jeweiligen Gesamtvertragspartner vereinbaren, ob das

Obergutachterverfahren nach § 5a oder das Verfahren vor dem Pro-

thetik-Einigungsausschuss nach § 5b durchzuführen ist.

§ 5a

Zahnersatz-Obergutachten

1

Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Heil- und Kostenplan

sowie zu vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln können

Vertragszahnarzt oder Krankenkasse innerhalb eines Monats nach

dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich bei der

KZV Einspruch zum Zwecke der Einholung eines Obergutachtens ein-

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