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107, Nr. 11, 1.6.2017, (1305)
Person zur Mitwirkung an seiner Berufsausübung hinzuzieht“ – einen
IT-Dienstleister beauftragt –, „der bei ordnungsgemäßer Ausübung
seiner Tätigkeit Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangt“ –
also Einblick in Patientendaten erhält –, „sieht der Gesetzgeber
nunmehr keine Strafbarkeit für den Fall vor“ – der Zahnarzt bleibt
straffrei!
Allerdings gibt es zwei Bedingungen: Erstens muss die Inanspruch-
nahme der Tätigkeit dieser dritten Person „erforderlich sein“. „Dieses
Kriterium ist zu unbestimmt“, kritisiert die Bundeszahnärztekammer
(BZÄK). Vermutlich werde es künftig von Gerichten entsprechend
ausgelegt werden. „Es sollte aber primär Aufgabe und Verantwor-
tung des Zahnarztes selbst sein, zu entscheiden, was erforderlich ist
und was nicht.“
Zweitens wird Zahnärzten und Ärzten ausdrücklich eine neue straf-
rechtliche Verantwortung ins Gesetz geschrieben: Sie müssen dafür
sorgen, dass sich Dritte zur Geheimhaltung verpflichten. So heißt es
im Gesetzentwurf Absatz 4 des § 203 StGB-E: „Bestraft wird, wer
nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende
Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei
Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offen-
bart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.“
Insgesamt werden die Initiative und die Zielrichtung des Gesetz-
gebers jedoch ausdrücklich begrüßt, lautet das Fazit der BZÄK. Es sei
„absolut notwendig“, die bisherigen Möglichkeiten für Zahnärzte so
zu erweitern, das diese sich im Rahmen ihrer beruflichen oder dienst-
lichen Tätigkeit ohne strafrechtliches Risiko der Mitwirkung dritter
Personen bedienen können.
nh