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107, Nr. 11, 1.6.2017, (1305)

Person zur Mitwirkung an seiner Berufsausübung hinzuzieht“ – einen

IT-Dienstleister beauftragt –, „der bei ordnungsgemäßer Ausübung

seiner Tätigkeit Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangt“ –

also Einblick in Patientendaten erhält –, „sieht der Gesetzgeber

nunmehr keine Strafbarkeit für den Fall vor“ – der Zahnarzt bleibt

straffrei!

Allerdings gibt es zwei Bedingungen: Erstens muss die Inanspruch-

nahme der Tätigkeit dieser dritten Person „erforderlich sein“. „Dieses

Kriterium ist zu unbestimmt“, kritisiert die Bundeszahnärztekammer

(BZÄK). Vermutlich werde es künftig von Gerichten entsprechend

ausgelegt werden. „Es sollte aber primär Aufgabe und Verantwor-

tung des Zahnarztes selbst sein, zu entscheiden, was erforderlich ist

und was nicht.“

Zweitens wird Zahnärzten und Ärzten ausdrücklich eine neue straf-

rechtliche Verantwortung ins Gesetz geschrieben: Sie müssen dafür

sorgen, dass sich Dritte zur Geheimhaltung verpflichten. So heißt es

im Gesetzentwurf Absatz 4 des § 203 StGB-E: „Bestraft wird, wer

nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende

Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei

Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offen-

bart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.“

Insgesamt werden die Initiative und die Zielrichtung des Gesetz-

gebers jedoch ausdrücklich begrüßt, lautet das Fazit der BZÄK. Es sei

„absolut notwendig“, die bisherigen Möglichkeiten für Zahnärzte so

zu erweitern, das diese sich im Rahmen ihrer beruflichen oder dienst-

lichen Tätigkeit ohne strafrechtliches Risiko der Mitwirkung dritter

Personen bedienen können.

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