

zm
107, Nr. 11, 1.6.2017, (1341)
Eine Kariesaktivitäts- und Kariesrisiko-
einschätzung sollte durchgeführt werden.
Bei Kindern und Jugendlichen mit einem
erhöhten Kariesrisiko und bestehender
Kariesaktivität sollte die Fissuren- und
Grübchenversiegelung prioritär eingesetzt
werden.
Die Indikationsstellung zur Fissuren- und
Grübchenversiegelung erfolgt auf Grund-
lage der Karies- und Kariesrisiko-Diagnostik
(Abbildung 2).
Bei karies(risiko)freien Patienten kann
aus heutiger Sicht auf die Fissuren- und
Grübchenversiegelung verzichtet werden,
da die Wahrscheinlichkeit einer okklusalen
Kariesentwicklung bei sichergestellter prä-
ventiver Betreuung als gering eingeschätzt
wird. Nichtsdestotrotz wird an Zähnen mit
einem erhöhten Zahnflächen-spezifischen
Risiko die Fissuren- und Grübchenversiege-
lung auch bei Nicht-Kariesrisiko-Patienten
empfohlen.
Für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene mit einem erhöhten Kariesrisiko
ist die Fissuren- und Grübchenversiegelung
an gesunden und nicht kavitierten kariösen
Läsionen wesentlicher Bestandteil der
kariespräventiven Betreuungsstrategie.
Bei Erwachsenen und älteren Patienten
kann die Indikation zur Versiegelung restrik-
tiver gestellt werden.
Die Indikation zur Fissuren- und Grübchen-
versiegelung an bleibenden Molaren sollte
in folgenden klinischen Situationen gestellt
werden:
Kariesfreie Fissuren und Grübchen bei
Patienten mit einem erhöhtem Kariesrisiko.
Dazu zählen zum Beispiel Patienten mit
Karieserfahrung im Milchgebiss sowie Pa-
tienten, die bereits einen kariösen bleiben-
den Molaren aufweisen.
Kariesfreie Fissuren und Grübchen mit
einem anatomisch kariesanfälligen Fissuren-
relief unabhängig von der Kariesrisiko-
Einschätzung.
Fissuren und Grübchen mit nicht kavi-
tierten kariösen Läsionen unabhängig von
der Kariesrisiko-Einschätzung.
Fissuren und Grübchen mit einem anato-
misch kariesanfälligen Fissurenrelief an
hypomineralisierten oder hypoplastischen
Zähnen unabhängig von der Kariesrisiko-
Einschätzung.
Fissuren und Grübchen bei Patienten mit
Allgemeinerkrankungen beziehungsweise
Abbildung 2:
Diagnostischer Entscheidungs-
prozess zur Fissuren- und
Grübchenversiegelung
Quelle: Leitlinie
körperlichen und/oder geistigen Behinde-
rungen, die eine effektive tägliche Mund-
hygiene nur begrenzt umsetzen können.
Partiell oder vollständig verloren gegan-
gene Fissurenversiegelungen sollten bei
unverändertem Kariesrisiko repariert bezie-
hungsweise erneuert werden.
Die Indikation zur Fissuren- und Grüb-
chenversiegelung an Milchmolaren oder
anderen bleibenden Zähnen kann bei
einem erhöhten individuellen oder Zahn-
flächen-spezifischen Risiko in Erwägung ge-
zogen werden.
Relative Kontraindikationen zur Fissuren-
und Grübchenversiegelung:
Ist der betreffende Zahn noch nicht voll-
ständig in die Mundhöhle durchgebrochen
und sind die Okklusalflächen beziehungs-
weise die palatinalen/bukkalen Grübchen
nicht oder nur begrenzt einer adäquaten
Trockenlegung beziehungsweise Instru-
mentierung zugänglich, wäre auf die
Versiegelung vorerst zu verzichten. Bis
zum vollständigen Zahndurchbruch haben
lokale präventive Maßnahmen – wie eine
adäquate Plaqueentfernung und die Lokal-
applikation von Fluorid(lack)en – Vorrang.
51