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zm

107, Nr. 11, 1.6.2017, (1341)

Eine Kariesaktivitäts- und Kariesrisiko-

einschätzung sollte durchgeführt werden.

Bei Kindern und Jugendlichen mit einem

erhöhten Kariesrisiko und bestehender

Kariesaktivität sollte die Fissuren- und

Grübchenversiegelung prioritär eingesetzt

werden.

Die Indikationsstellung zur Fissuren- und

Grübchenversiegelung erfolgt auf Grund-

lage der Karies- und Kariesrisiko-Diagnostik

(Abbildung 2).

Bei karies(risiko)freien Patienten kann

aus heutiger Sicht auf die Fissuren- und

Grübchenversiegelung verzichtet werden,

da die Wahrscheinlichkeit einer okklusalen

Kariesentwicklung bei sichergestellter prä-

ventiver Betreuung als gering eingeschätzt

wird. Nichtsdestotrotz wird an Zähnen mit

einem erhöhten Zahnflächen-spezifischen

Risiko die Fissuren- und Grübchenversiege-

lung auch bei Nicht-Kariesrisiko-Patienten

empfohlen.

Für Kinder, Jugendliche und junge

Erwachsene mit einem erhöhten Kariesrisiko

ist die Fissuren- und Grübchenversiegelung

an gesunden und nicht kavitierten kariösen

Läsionen wesentlicher Bestandteil der

kariespräventiven Betreuungsstrategie.

Bei Erwachsenen und älteren Patienten

kann die Indikation zur Versiegelung restrik-

tiver gestellt werden.

Die Indikation zur Fissuren- und Grübchen-

versiegelung an bleibenden Molaren sollte

in folgenden klinischen Situationen gestellt

werden:

Kariesfreie Fissuren und Grübchen bei

Patienten mit einem erhöhtem Kariesrisiko.

Dazu zählen zum Beispiel Patienten mit

Karieserfahrung im Milchgebiss sowie Pa-

tienten, die bereits einen kariösen bleiben-

den Molaren aufweisen.

Kariesfreie Fissuren und Grübchen mit

einem anatomisch kariesanfälligen Fissuren-

relief unabhängig von der Kariesrisiko-

Einschätzung.

Fissuren und Grübchen mit nicht kavi-

tierten kariösen Läsionen unabhängig von

der Kariesrisiko-Einschätzung.

Fissuren und Grübchen mit einem anato-

misch kariesanfälligen Fissurenrelief an

hypomineralisierten oder hypoplastischen

Zähnen unabhängig von der Kariesrisiko-

Einschätzung.

Fissuren und Grübchen bei Patienten mit

Allgemeinerkrankungen beziehungsweise

Abbildung 2:

Diagnostischer Entscheidungs-

prozess zur Fissuren- und

Grübchenversiegelung

Quelle: Leitlinie

körperlichen und/oder geistigen Behinde-

rungen, die eine effektive tägliche Mund-

hygiene nur begrenzt umsetzen können.

Partiell oder vollständig verloren gegan-

gene Fissurenversiegelungen sollten bei

unverändertem Kariesrisiko repariert bezie-

hungsweise erneuert werden.

Die Indikation zur Fissuren- und Grüb-

chenversiegelung an Milchmolaren oder

anderen bleibenden Zähnen kann bei

einem erhöhten individuellen oder Zahn-

flächen-spezifischen Risiko in Erwägung ge-

zogen werden.

Relative Kontraindikationen zur Fissuren-

und Grübchenversiegelung:

Ist der betreffende Zahn noch nicht voll-

ständig in die Mundhöhle durchgebrochen

und sind die Okklusalflächen beziehungs-

weise die palatinalen/bukkalen Grübchen

nicht oder nur begrenzt einer adäquaten

Trockenlegung beziehungsweise Instru-

mentierung zugänglich, wäre auf die

Versiegelung vorerst zu verzichten. Bis

zum vollständigen Zahndurchbruch haben

lokale präventive Maßnahmen – wie eine

adäquate Plaqueentfernung und die Lokal-

applikation von Fluorid(lack)en – Vorrang.

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