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zm

107, Nr. 11, 1.6.2017, (1385)

Die Satzung der Versorgungsanstalt bei

der Landeszahnärztekammer Rheinland-

Pfalz in der Fassung vom 01.01.2016 wird

wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt neu

gefasst:

„5. a) Arbeitslose Teilnehmer und

b) Teilnehmerinnen während ihres Mut-

terschaftsurlaubs sowie

c) Teilnehmer, die Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-

versicherung erhalten,

dem höchsten Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversiche-

rung, höchstens aber dem Betrag, der dem Teilnehmer auf-

grund einer Rechtsvorschrift vom Versorgungsträger zu ge-

währen ist.“

Zur Begründung:

Seit dem 01.01.2016 sieht § 47 a SGB V vor, dass die gesetzli-

che Krankenversicherung einen Beitrag zur Rentenversiche-

rung leistet. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung

in der Satzung. Diese wird mit

§ 17 Abs. 2 Nr. 5 c) eingeführt; im Übrigen wird die Vorschrift

sprachlich an die geltende Rechtslage angepasst.

2. a) In § 5 Abs. 1 Ziff. 3 wird der Begriff „die Jahresrechnung“

durch „die Feststellung des Jahresabschlusses“ ersetzt.

b) § 25 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist über das

abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten ein

Jahresbericht anzufertigen, der den in § 5 der Landesverord-

nung zur Durchführung der Aufsicht über

die Versorgungseinrichtungen der Heilbe-

rufe (HeilBVersorgEAufsV-RP) zu erstellen-

den Jahresabschluss und den Lagebericht

umfasst. Jahresabschluss und Lagebericht

sind nach Prüfung durch einen vom Ver-

waltungsrat bestimmten Wirtschaftsprü-

fer dem Verwaltungsrat vorzulegen.

c) § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind auf die

Dauer von vier Wochen auf der Geschäftsstelle auszulegen.

Die Offenlegung ist zwei Wochen vor Beginn der Auslegung

bekanntzugeben.“

Zur Begründung:

Es handelt sich um Anpassungen an die Terminologie des

HeilBG und der Aufsichtsverordnung, die jeweils den „Jahres-

abschluss“ und den „Lagebericht“ fordern.

Die Satzungsänderungen treten zum 01. Januar 2017 in Kraft,

frühestens jedoch mit der Genehmigung durch die Aufsichts-

behörde.

Mainz, den 09.12.2016

Versorgungsanstalt

bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

Der Präsident

Mehr unter:

www.varlp.de

Versorgungsanstalt

bei der

Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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