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107, Nr. 11, 1.6.2017, (1385)
Die Satzung der Versorgungsanstalt bei
der Landeszahnärztekammer Rheinland-
Pfalz in der Fassung vom 01.01.2016 wird
wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt neu
gefasst:
„5. a) Arbeitslose Teilnehmer und
b) Teilnehmerinnen während ihres Mut-
terschaftsurlaubs sowie
c) Teilnehmer, die Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-
versicherung erhalten,
dem höchsten Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung, höchstens aber dem Betrag, der dem Teilnehmer auf-
grund einer Rechtsvorschrift vom Versorgungsträger zu ge-
währen ist.“
Zur Begründung:
Seit dem 01.01.2016 sieht § 47 a SGB V vor, dass die gesetzli-
che Krankenversicherung einen Beitrag zur Rentenversiche-
rung leistet. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung
in der Satzung. Diese wird mit
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 c) eingeführt; im Übrigen wird die Vorschrift
sprachlich an die geltende Rechtslage angepasst.
2. a) In § 5 Abs. 1 Ziff. 3 wird der Begriff „die Jahresrechnung“
durch „die Feststellung des Jahresabschlusses“ ersetzt.
b) § 25 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist über das
abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten ein
Jahresbericht anzufertigen, der den in § 5 der Landesverord-
nung zur Durchführung der Aufsicht über
die Versorgungseinrichtungen der Heilbe-
rufe (HeilBVersorgEAufsV-RP) zu erstellen-
den Jahresabschluss und den Lagebericht
umfasst. Jahresabschluss und Lagebericht
sind nach Prüfung durch einen vom Ver-
waltungsrat bestimmten Wirtschaftsprü-
fer dem Verwaltungsrat vorzulegen.
c) § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind auf die
Dauer von vier Wochen auf der Geschäftsstelle auszulegen.
Die Offenlegung ist zwei Wochen vor Beginn der Auslegung
bekanntzugeben.“
Zur Begründung:
Es handelt sich um Anpassungen an die Terminologie des
HeilBG und der Aufsichtsverordnung, die jeweils den „Jahres-
abschluss“ und den „Lagebericht“ fordern.
Die Satzungsänderungen treten zum 01. Januar 2017 in Kraft,
frühestens jedoch mit der Genehmigung durch die Aufsichts-
behörde.
Mainz, den 09.12.2016
Versorgungsanstalt
bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Der Präsident
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www.varlp.deVersorgungsanstalt
bei der
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Körperschaft des öffentlichen Rechts
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