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107, Nr. 11, 1.6.2017, (1380)

DGZMK zu Zahnersatzmaterialien

„Metalle sind nicht komplett ersetzbar!“

Einschätzungen zu Metallen als

Werkstoff der zahnärztlichen

Therapie gaben Experten auf

einer Pressekonferenz der Deut-

schen Gesellschaft für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde e.V.

(DGZMK) Mitte Mai in Berlin.

Die Verwendung von Metallen,

Keramiken und Kunststoffen bei

zahnärztlichen Therapien wurde

dabei

aus unterschiedlichen

Blickwinkeln beleuchtet. „Wir

möchten ein Zeichen in Richtung

eines faktenbasierten Umgangs

mit diesem Thema setzen“,

stellte DGZMK-Präsident Prof.

Dr.

Michael

Walter klar.

„Keramiken und Kunststoffe

können Metalle heute bei vielen

Therapien schon ersetzen, ganz

verdrängen können sie diese

aber noch nicht.“

So wies etwa Prof. Dr. Stefan

Wolfart (Aachen) aus protheti-

scher Sicht darauf hin, dass man

vor allem bei großen Brücken,

in der Implantatprothetik und

bei herausnehmbaren Prothesen

heute noch nicht total auf Metall

verzichten könne.

Prof. Dr. Roland Frankenberger

(Marburg) betonte, dass es aus

wissenschaftlicher Sicht keinen

Grund gibt, Amlagam kurzfristig

als Füllungsmaterial abzuschaffen.

Split-Mouth-Studien hätten kein

erhöhtes toxikologisches Risiko

nachweisen können. Auch für

das Praxispersonal sei das Risiko

nicht erhöht.

Mit Blick auf Unverträglichkeiten

ergänzte PD Dr. Anne Wolowski

(Münster), dass sich mitunter

trotz aller anamnestischer und

diagnostischer Sorgfalt nicht alle

Beschwerden aufklären lassen.

Dass dentale Metalle aber

wirklich die Ursachen für Be-

schwerden sind, sei laut Studien-

lage sehr selten der Fall. Die

Diskrepanz zwischen echtem

Risiko und individueller Risiko-

wahrnehmung sei hier häufig

sehr groß.

Prof. Dr. Frank Schwarz (Düssel-

dorf) äußerte sich zu den Über-

lebensraten von Metall- und

Keramikimplantaten. Diese seien

momentan bei Implantaten aus

Titan höher, auch die Osseo-

integration gelinge besser. Erstere

seien zudem im Vergleich zu

anderen Materialien besonders

bruchstabil. Die Verbesserung

der Implantatoberfläche sei der-

zeit der Hauptschwerpunkt der

Medizinprodukteentwicklung in

diesem Bereich.

sf

Neuregelung des Mutterschutzes

Neues für schwangere Zahnärztinnen

Am 12. Mai hat der Bundesrat

dem Gesetz zur Neuregelung

des Mutterschutzes zugestimmt.

Die Neuregelungen sollen im

Wesentlichen ab dem 1. Januar

2018 in Kraft treten.

Bislang galt, dass werdende

Mütter in den letzten sechs

Wochen vor dem errechneten

Entbindungstermin – unab-

hängig von der Branche –

nicht mehr beschäftigt werden

dürfen und nach der Entbin-

dung bis zum Ablauf von acht

Wochen gar nicht. Bei Früh-

und Mehrlingsgeburten galt

eine Frist von zwölf Wochen.

Diese Arbeitszeitbeschränkun-

gen werden durch das refor-

mierte Mutterschutzgesetz nun

gelockert: Auf eigenen Wunsch

können Schwangere künftig

auch länger bis zur Geburt

arbeiten. Gleiches gilt für die

Beschäftigung in den Abend-

stunden.

Für die Zahnarztpraxis relevant:

Die rechtssichere Beschäftigung

schwangerer angestellter Zahn-

ärztinnen wird auch nach dem

1. Januar 2018 nicht möglich

sein. Darauf verweist der Aus-

schuss Beruflicher Nachwuchs,

Familie und Praxismanagement

der Bundeszahnärztekammer.

Darüber hinaus muss jeder Ar-

beitsplatz, unabhängig davon ob

er derzeit von einer Frau besetzt

wird, auf eine „unverantwortbare

Gefährdung“ für schwangere

und stillende Frauen überprüft

werden. Dies ist zu dokumen-

tieren. Bisher war das erst bei

Meldung einer Schwangerschaft

notwendig.

Selbstständige Zahnärztinnen

werden auch weiterhin nicht

vom Mutterschutzgesetz erfasst.

Gleichzeitig erfahren sie keine

Einschränkung bei der Berufs-

tätigkeit.

Die Beschäftigung einer schwan-

geren angestellten Zahnärztin

wird auch nach neuer Rechts-

grundlage weiterhin nicht mög-

lich sein. Andere Aufgaben,

die nicht der Qualifikation ent-

sprechen, sind auch weiterhin

nicht zumutbar. Mit Ende des

Beschäftigungsverbots hat die

Frau außerdem das Recht,

entsprechend den vertraglich

vereinbarten Bedingungen be-

schäftigt zu werden.

Angestellte Zahnärztinnen sollten

sich, wie bisher – insbesondere

vor Beginn einer Weiterbildung,

während der sie eine Schwan-

gerschaft nicht ausschließen

möchten – über eine mögliche

Befristung des Arbeitsvertrags

informieren.

Zahnmedizinische Fachange-

stellte sind auch zukünftig von

einer Tätigkeit als Stuhlassistenz

freizustellen. Eine Versetzung an

einen Arbeitsplatz ohne unver-

antwortbare Gefährdung ist wei-

terhin möglich. Der Arbeitgeber

muss jedoch sicherstellen, dass die

schwangere Angestellte keinen

Arbeitsbedingungen ausgesetzt

ist, bei denen ein Infektionsrisiko

mit dem Rötelnvirus besteht,

sofern sie keinen Impfschutz be-

sitzt. Da die Impfmüdigkeit in der

Bevölkerung in den vergangenen

Jahren zugenommen hat, emp-

fiehlt sich die gezielte Befragung

gerade von jungen Angestellten

oder Auszubildenden.

Das neue Mutterschutzgesetz gilt

dann auch für Schülerinnen und

Studentinnen.

Ausschuss Beruflicher Nachwuchs,

Familie und Praxismanagement

der Bundeszahnärztekammer

Foto: A. Vasilyev - Fotolia.com

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