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107, Nr. 11, 1.6.2017, (1380)
DGZMK zu Zahnersatzmaterialien
„Metalle sind nicht komplett ersetzbar!“
Einschätzungen zu Metallen als
Werkstoff der zahnärztlichen
Therapie gaben Experten auf
einer Pressekonferenz der Deut-
schen Gesellschaft für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde e.V.
(DGZMK) Mitte Mai in Berlin.
Die Verwendung von Metallen,
Keramiken und Kunststoffen bei
zahnärztlichen Therapien wurde
dabei
aus unterschiedlichen
Blickwinkeln beleuchtet. „Wir
möchten ein Zeichen in Richtung
eines faktenbasierten Umgangs
mit diesem Thema setzen“,
stellte DGZMK-Präsident Prof.
Dr.
Michael
Walter klar.
„Keramiken und Kunststoffe
können Metalle heute bei vielen
Therapien schon ersetzen, ganz
verdrängen können sie diese
aber noch nicht.“
So wies etwa Prof. Dr. Stefan
Wolfart (Aachen) aus protheti-
scher Sicht darauf hin, dass man
vor allem bei großen Brücken,
in der Implantatprothetik und
bei herausnehmbaren Prothesen
heute noch nicht total auf Metall
verzichten könne.
Prof. Dr. Roland Frankenberger
(Marburg) betonte, dass es aus
wissenschaftlicher Sicht keinen
Grund gibt, Amlagam kurzfristig
als Füllungsmaterial abzuschaffen.
Split-Mouth-Studien hätten kein
erhöhtes toxikologisches Risiko
nachweisen können. Auch für
das Praxispersonal sei das Risiko
nicht erhöht.
Mit Blick auf Unverträglichkeiten
ergänzte PD Dr. Anne Wolowski
(Münster), dass sich mitunter
trotz aller anamnestischer und
diagnostischer Sorgfalt nicht alle
Beschwerden aufklären lassen.
Dass dentale Metalle aber
wirklich die Ursachen für Be-
schwerden sind, sei laut Studien-
lage sehr selten der Fall. Die
Diskrepanz zwischen echtem
Risiko und individueller Risiko-
wahrnehmung sei hier häufig
sehr groß.
Prof. Dr. Frank Schwarz (Düssel-
dorf) äußerte sich zu den Über-
lebensraten von Metall- und
Keramikimplantaten. Diese seien
momentan bei Implantaten aus
Titan höher, auch die Osseo-
integration gelinge besser. Erstere
seien zudem im Vergleich zu
anderen Materialien besonders
bruchstabil. Die Verbesserung
der Implantatoberfläche sei der-
zeit der Hauptschwerpunkt der
Medizinprodukteentwicklung in
diesem Bereich.
sf
Neuregelung des Mutterschutzes
Neues für schwangere Zahnärztinnen
Am 12. Mai hat der Bundesrat
dem Gesetz zur Neuregelung
des Mutterschutzes zugestimmt.
Die Neuregelungen sollen im
Wesentlichen ab dem 1. Januar
2018 in Kraft treten.
Bislang galt, dass werdende
Mütter in den letzten sechs
Wochen vor dem errechneten
Entbindungstermin – unab-
hängig von der Branche –
nicht mehr beschäftigt werden
dürfen und nach der Entbin-
dung bis zum Ablauf von acht
Wochen gar nicht. Bei Früh-
und Mehrlingsgeburten galt
eine Frist von zwölf Wochen.
Diese Arbeitszeitbeschränkun-
gen werden durch das refor-
mierte Mutterschutzgesetz nun
gelockert: Auf eigenen Wunsch
können Schwangere künftig
auch länger bis zur Geburt
arbeiten. Gleiches gilt für die
Beschäftigung in den Abend-
stunden.
Für die Zahnarztpraxis relevant:
Die rechtssichere Beschäftigung
schwangerer angestellter Zahn-
ärztinnen wird auch nach dem
1. Januar 2018 nicht möglich
sein. Darauf verweist der Aus-
schuss Beruflicher Nachwuchs,
Familie und Praxismanagement
der Bundeszahnärztekammer.
Darüber hinaus muss jeder Ar-
beitsplatz, unabhängig davon ob
er derzeit von einer Frau besetzt
wird, auf eine „unverantwortbare
Gefährdung“ für schwangere
und stillende Frauen überprüft
werden. Dies ist zu dokumen-
tieren. Bisher war das erst bei
Meldung einer Schwangerschaft
notwendig.
Selbstständige Zahnärztinnen
werden auch weiterhin nicht
vom Mutterschutzgesetz erfasst.
Gleichzeitig erfahren sie keine
Einschränkung bei der Berufs-
tätigkeit.
Die Beschäftigung einer schwan-
geren angestellten Zahnärztin
wird auch nach neuer Rechts-
grundlage weiterhin nicht mög-
lich sein. Andere Aufgaben,
die nicht der Qualifikation ent-
sprechen, sind auch weiterhin
nicht zumutbar. Mit Ende des
Beschäftigungsverbots hat die
Frau außerdem das Recht,
entsprechend den vertraglich
vereinbarten Bedingungen be-
schäftigt zu werden.
Angestellte Zahnärztinnen sollten
sich, wie bisher – insbesondere
vor Beginn einer Weiterbildung,
während der sie eine Schwan-
gerschaft nicht ausschließen
möchten – über eine mögliche
Befristung des Arbeitsvertrags
informieren.
Zahnmedizinische Fachange-
stellte sind auch zukünftig von
einer Tätigkeit als Stuhlassistenz
freizustellen. Eine Versetzung an
einen Arbeitsplatz ohne unver-
antwortbare Gefährdung ist wei-
terhin möglich. Der Arbeitgeber
muss jedoch sicherstellen, dass die
schwangere Angestellte keinen
Arbeitsbedingungen ausgesetzt
ist, bei denen ein Infektionsrisiko
mit dem Rötelnvirus besteht,
sofern sie keinen Impfschutz be-
sitzt. Da die Impfmüdigkeit in der
Bevölkerung in den vergangenen
Jahren zugenommen hat, emp-
fiehlt sich die gezielte Befragung
gerade von jungen Angestellten
oder Auszubildenden.
Das neue Mutterschutzgesetz gilt
dann auch für Schülerinnen und
Studentinnen.
Ausschuss Beruflicher Nachwuchs,
Familie und Praxismanagement
der Bundeszahnärztekammer
Foto: A. Vasilyev - Fotolia.com
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