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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1446)
Eine rechtssichere Entscheidungshilfe
Die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie kommt
Nach zweieinhalbjähriger Beratungszeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss
die eigenständige zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie verabschiedet. Planungs-
gemäß wird die Richtlinie zum 1. Juli in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt
abschließend die verbindliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Heil-
mitteln in der vertragszahnärztlichen Praxis darstellen. Wir stellen Struktur und
Inhalt vor.
Warum eine eigene zahnärztliche Heilmittel-
Richtlinie?
Die ärztliche Heilmittel-Richtlinie des Ge-
meinsamen Bundesausschusses gilt nicht
für Zahnärzte und lässt zahnmedizinische
Problemstellungen und Indikationen voll-
kommen unberücksichtigt. Vertragszahn-
ärzten war es aufgrund der gesetzlichen
und bundesmantelvertraglichen Regelun-
gen zwar bereits bisher grundsätzlich
möglich, Heilmittel zu verordnen, soweit
die Verordnung zur Ausübung der Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde gehört. Jedoch
tauchten immer wieder Fragen auf,
welche Heilmittel
von Vertrags-
zahnärzten im
Einzelfall
ver-
ordnet werden
können. Um Inhalt
und Umfang der
Verordnungsmög-
lichkeiten einheitlich
und rechtssicher aus-
zugestalten, hat der
Gemeinsame Bundes-
auschuss 2014 be-
schlossen, die vertrags-
zahnärztlichen Besonder-
heiten für die Verordnung
von Heilmitteln in einer
eigenen Richtlinie mit
einem eigenen Heilmittel-
Katalog für den vertrags-
zahnärztlichen Sektor zu
regeln.
Wie ist die Richtlinie aufgebaut?
Die Richtlinie gliedert sich in
zwei Teile. Der erste Teil umfasst
den eigentlichen Richtlinientext,
der die grundlegenden Voraussetzungen
zur Verordnung von Heilmitteln durch Ver-
tragszahnärzte regelt. Der zweite Teil be-
steht aus dem spezifischen zahnärztlichen
Heilmittelkatalog, der einzelnen medizi-
nischen Indikationen das jeweilige verord-
nungsfähige Heilmittel zuordnet, das Ziel
der jeweiligen Therapie beschreibt sowie
Verordnungsmengen im Regelfall festlegt.
Der Heilmittelkatalog bildet dabei weit-
gehend diejenigen Heilmittel ab, die
bereits vor Erarbeitung
der
Erstfassung der Richtlinie aufgrund einer
Übereinkunft zwischen der KZBV und den
damaligen Spitzenverbänden der Kranken-
kassen aus dem Jahr 2002 von Vertrags-
zahnärzten verordnet werden konnten und
somit bereits vor Beschluss über die Erst-
fassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
Bestandteil der vertragszahnärztlichen Ver-
sorgung waren.
Bei welchen Indikationen sind
Heilmittel verordnungsfähig?
Der Heilmittelkatalog führt ab-
schließend die möglichen Indi-
kationen für eine sachgerechte
Heilmitteltherapie auf. Hierzu
wurden sogenannte „Indika-
tionsgruppen“ gebildet, die
in Teilen mit einzelnen
Leitsymptomatiken ergänzt
werden. Diese Indikations-
gruppen bilden abschlie-
ßend die zahnmedizinisch
relevanten Fälle ab, bei
denen Heilmittelverord-
nungen vorgenommen
werden können. Bei
der Verordnung hat
der Vertragszahnarzt
im Einzelfall jedoch
vorhandene Kontra-
indikationen zu
berücksichtigen.
Folgende Heil-
mittel
können
bei
Vorlage
einer entspre-
chenden Indi-
kation ver-
ordnet wer-
den:
Quelle: KZBV und GKV-Spitzenverband
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Politik