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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1446)

Eine rechtssichere Entscheidungshilfe

Die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie kommt

Nach zweieinhalbjähriger Beratungszeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss

die eigenständige zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie verabschiedet. Planungs-

gemäß wird die Richtlinie zum 1. Juli in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt

abschließend die verbindliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Heil-

mitteln in der vertragszahnärztlichen Praxis darstellen. Wir stellen Struktur und

Inhalt vor.

Warum eine eigene zahnärztliche Heilmittel-

Richtlinie?

Die ärztliche Heilmittel-Richtlinie des Ge-

meinsamen Bundesausschusses gilt nicht

für Zahnärzte und lässt zahnmedizinische

Problemstellungen und Indikationen voll-

kommen unberücksichtigt. Vertragszahn-

ärzten war es aufgrund der gesetzlichen

und bundesmantelvertraglichen Regelun-

gen zwar bereits bisher grundsätzlich

möglich, Heilmittel zu verordnen, soweit

die Verordnung zur Ausübung der Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde gehört. Jedoch

tauchten immer wieder Fragen auf,

welche Heilmittel

von Vertrags-

zahnärzten im

Einzelfall

ver-

ordnet werden

können. Um Inhalt

und Umfang der

Verordnungsmög-

lichkeiten einheitlich

und rechtssicher aus-

zugestalten, hat der

Gemeinsame Bundes-

auschuss 2014 be-

schlossen, die vertrags-

zahnärztlichen Besonder-

heiten für die Verordnung

von Heilmitteln in einer

eigenen Richtlinie mit

einem eigenen Heilmittel-

Katalog für den vertrags-

zahnärztlichen Sektor zu

regeln.

Wie ist die Richtlinie aufgebaut?

Die Richtlinie gliedert sich in

zwei Teile. Der erste Teil umfasst

den eigentlichen Richtlinientext,

der die grundlegenden Voraussetzungen

zur Verordnung von Heilmitteln durch Ver-

tragszahnärzte regelt. Der zweite Teil be-

steht aus dem spezifischen zahnärztlichen

Heilmittelkatalog, der einzelnen medizi-

nischen Indikationen das jeweilige verord-

nungsfähige Heilmittel zuordnet, das Ziel

der jeweiligen Therapie beschreibt sowie

Verordnungsmengen im Regelfall festlegt.

Der Heilmittelkatalog bildet dabei weit-

gehend diejenigen Heilmittel ab, die

bereits vor Erarbeitung

der

Erstfassung der Richtlinie aufgrund einer

Übereinkunft zwischen der KZBV und den

damaligen Spitzenverbänden der Kranken-

kassen aus dem Jahr 2002 von Vertrags-

zahnärzten verordnet werden konnten und

somit bereits vor Beschluss über die Erst-

fassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Bestandteil der vertragszahnärztlichen Ver-

sorgung waren.

Bei welchen Indikationen sind

Heilmittel verordnungsfähig?

Der Heilmittelkatalog führt ab-

schließend die möglichen Indi-

kationen für eine sachgerechte

Heilmitteltherapie auf. Hierzu

wurden sogenannte „Indika-

tionsgruppen“ gebildet, die

in Teilen mit einzelnen

Leitsymptomatiken ergänzt

werden. Diese Indikations-

gruppen bilden abschlie-

ßend die zahnmedizinisch

relevanten Fälle ab, bei

denen Heilmittelverord-

nungen vorgenommen

werden können. Bei

der Verordnung hat

der Vertragszahnarzt

im Einzelfall jedoch

vorhandene Kontra-

indikationen zu

berücksichtigen.

Folgende Heil-

mittel

können

bei

Vorlage

einer entspre-

chenden Indi-

kation ver-

ordnet wer-

den:

Quelle: KZBV und GKV-Spitzenverband

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Politik