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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1450)
ausreichende medizinische Begründung für
die Verordnung eines Hausbesuchs.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum voll-
endeten 18. Lebensjahr oder darüber hinaus
bis zum Abschluss der bereits begonnenen
schulischen Ausbildung ist als Ausnahme
auch ohne die Verordnung eines Hausbesuchs
die Behandlung außerhalb der Praxis des
Therapeuten möglich, wenn diese ganztägig
in einer auf deren Förderung ausgerichteten
Tageseinrichtung (tagesstrukturierte Förder-
einrichtung) untergebracht sind, soweit die
Heilmittel nicht im Zuge der Frühförderung
erbracht werden. Weitere Voraussetzung ist,
dass sich aus der zahnärztlichen Begründung
eine besondere Schwere und Langfristigkeit
der strukturellen/funktionellen Schädigungen
sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten
ergibt und die Tageseinrichtung auf die För-
derung dieses Personenkreises ausgerichtet
ist und die Behandlung in diesen Einrichtun-
gen durchgeführt wird.
Wann soll mit der Behandlung begonnen
werden?
Die Heilmittelerbringung soll grundsätzlich
innerhalb von 14 Kalendertagen nach der
Verordnung beginnen. Der Vertragszahnarzt
hat jedoch die Möglichkeit, in Abhängigkeit
der medizinischen Notwendigkeit einen ab-
weichenden früheren oder späteren spätesten
Behandlungsbeginn auf der Verordnung zu
vermerken. Wird mit der Behandlung nicht
spätestens nach 14 Kalendertagen oder bei
Angabe eines abweichenden Datums nach
Ablauf dieses Zeitpunkts mit der Behand-
lung begonnen, verliert die Verordnung ihre
Gültigkeit. Die Verordnung verliert auch ihre
Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als
14 Kalendertage ohne angemessene Begrün-
dung des Therapeuten unterbrochen wird.
Welches Formular nutze ich?
Für die vertragszahnärztliche Heilmittel-
verordnung haben die KZBV und der GKV-
Spitzenverband ein eigenes Verordnungs-
formular vereinbart. In der Heilmittelverord-
nung sind nach Maßgabe des vereinbarten
Vordrucks alle für die individuelle Therapie
erforderlichen Einzelangaben zu machen.
Insbesondere sind anzugeben:
Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum
Versicherten und zu der Vertragszahnärztin
oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maß-
gabe des Verordnungsvordrucks,
die Art der Verordnung (Erstverordnung,
Folgeverordnung oder Verordnung außer-
halb des Regelfalls),
Hausbesuch (ja oder nein),
Therapiebericht (ja oder nein),
gegebenenfalls der späteste Zeitpunkt des
Behandlungsbeginns, soweit abweichend
von der 14-Tage-Regel notwendig,
die Verordnungsmenge,
das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittel-
katalog ZÄ,
die Frequenzangabe,
die Therapiedauer (bei Manueller Lymph-
drainage 30 oder 45 Minuten und bei
Sprech- und Sprachtherapie 30, 45 oder 60
Minuten),
der vollständige Indikationsschlüssel
(Diagnosengruppe und gegebenenfalls
Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),
die therapierelevante(n) Diagnose(n), er-
gänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und
Begleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls
die Therapieziele, falls sich diese nicht aus
der Angabe der Diagnose und Leitsympto-
matik ergeben,
bei Verordnungen außerhalb des Regel-
falls oder langfristiger Heilmittelbedarf die
medizinische Begründung.
Resümee
Auch wenn neue Regelungen nicht automa-
tisch deshalb gut sind, weil sie „neu“ sind,
ist die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie
doch zu begrüßen. Der Leitgedanke zu Be-
ginn der Beratungen, die im Versorgungs-
alltag laufenden Verordnungen von Heil-
mitteln auf eine rechtssichere Basis zu stel-
len, wurde aufgegriffen und in eine praxis-
taugliche Form gebracht. Die Richtlinie wird
für Zahnärzte, Versicherte, Krankenkassen
und Heilmittelerbringer zu einem deutlich
höheren Maß an Rechtssicherheit führen.
Konkrete Zuordnungen von Indikationen zu
einzelnen Heilmitteln erleichtern die Ent-
scheidung, welche Heilmittel in welchem
Umfang verordnungsfähig sind. Gleichwohl:
Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses sind ein lernendes System. Daher
wird die KZBV die Umsetzung der Richtlinie
in der Praxis begleiten, um einen möglichst
reibungslosen Start zu gewährleisten.
RA Christian Nobmann, Leiter der Abteilung
Koordination Gemeinsamer Bundesausschuss
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
Den vollständigen Text der zahnärztlichen
Heilmittel-Richtlinie inklusive des Heilmittel-
katalogs können Sie im Bekanntmachungsteil
dieser zm-Ausgabe ab S. 90 nachlesen.
Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben für die vertragszahnärztliche Heilmittelverordnung
ein eigenes Verordnungsformular vereinbart.
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