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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1450)

ausreichende medizinische Begründung für

die Verordnung eines Hausbesuchs.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum voll-

endeten 18. Lebensjahr oder darüber hinaus

bis zum Abschluss der bereits begonnenen

schulischen Ausbildung ist als Ausnahme

auch ohne die Verordnung eines Hausbesuchs

die Behandlung außerhalb der Praxis des

Therapeuten möglich, wenn diese ganztägig

in einer auf deren Förderung ausgerichteten

Tageseinrichtung (tagesstrukturierte Förder-

einrichtung) untergebracht sind, soweit die

Heilmittel nicht im Zuge der Frühförderung

erbracht werden. Weitere Voraussetzung ist,

dass sich aus der zahnärztlichen Begründung

eine besondere Schwere und Langfristigkeit

der strukturellen/funktionellen Schädigungen

sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten

ergibt und die Tageseinrichtung auf die För-

derung dieses Personenkreises ausgerichtet

ist und die Behandlung in diesen Einrichtun-

gen durchgeführt wird.

Wann soll mit der Behandlung begonnen

werden?

Die Heilmittelerbringung soll grundsätzlich

innerhalb von 14 Kalendertagen nach der

Verordnung beginnen. Der Vertragszahnarzt

hat jedoch die Möglichkeit, in Abhängigkeit

der medizinischen Notwendigkeit einen ab-

weichenden früheren oder späteren spätesten

Behandlungsbeginn auf der Verordnung zu

vermerken. Wird mit der Behandlung nicht

spätestens nach 14 Kalendertagen oder bei

Angabe eines abweichenden Datums nach

Ablauf dieses Zeitpunkts mit der Behand-

lung begonnen, verliert die Verordnung ihre

Gültigkeit. Die Verordnung verliert auch ihre

Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als

14 Kalendertage ohne angemessene Begrün-

dung des Therapeuten unterbrochen wird.

Welches Formular nutze ich?

Für die vertragszahnärztliche Heilmittel-

verordnung haben die KZBV und der GKV-

Spitzenverband ein eigenes Verordnungs-

formular vereinbart. In der Heilmittelverord-

nung sind nach Maßgabe des vereinbarten

Vordrucks alle für die individuelle Therapie

erforderlichen Einzelangaben zu machen.

Insbesondere sind anzugeben:

Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum

Versicherten und zu der Vertragszahnärztin

oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maß-

gabe des Verordnungsvordrucks,

die Art der Verordnung (Erstverordnung,

Folgeverordnung oder Verordnung außer-

halb des Regelfalls),

Hausbesuch (ja oder nein),

Therapiebericht (ja oder nein),

gegebenenfalls der späteste Zeitpunkt des

Behandlungsbeginns, soweit abweichend

von der 14-Tage-Regel notwendig,

die Verordnungsmenge,

das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittel-

katalog ZÄ,

die Frequenzangabe,

die Therapiedauer (bei Manueller Lymph-

drainage 30 oder 45 Minuten und bei

Sprech- und Sprachtherapie 30, 45 oder 60

Minuten),

der vollständige Indikationsschlüssel

(Diagnosengruppe und gegebenenfalls

Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),

die therapierelevante(n) Diagnose(n), er-

gänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und

Begleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls

die Therapieziele, falls sich diese nicht aus

der Angabe der Diagnose und Leitsympto-

matik ergeben,

bei Verordnungen außerhalb des Regel-

falls oder langfristiger Heilmittelbedarf die

medizinische Begründung.

Resümee

Auch wenn neue Regelungen nicht automa-

tisch deshalb gut sind, weil sie „neu“ sind,

ist die zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie

doch zu begrüßen. Der Leitgedanke zu Be-

ginn der Beratungen, die im Versorgungs-

alltag laufenden Verordnungen von Heil-

mitteln auf eine rechtssichere Basis zu stel-

len, wurde aufgegriffen und in eine praxis-

taugliche Form gebracht. Die Richtlinie wird

für Zahnärzte, Versicherte, Krankenkassen

und Heilmittelerbringer zu einem deutlich

höheren Maß an Rechtssicherheit führen.

Konkrete Zuordnungen von Indikationen zu

einzelnen Heilmitteln erleichtern die Ent-

scheidung, welche Heilmittel in welchem

Umfang verordnungsfähig sind. Gleichwohl:

Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus-

schusses sind ein lernendes System. Daher

wird die KZBV die Umsetzung der Richtlinie

in der Praxis begleiten, um einen möglichst

reibungslosen Start zu gewährleisten.

RA Christian Nobmann, Leiter der Abteilung

Koordination Gemeinsamer Bundesausschuss

der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Den vollständigen Text der zahnärztlichen

Heilmittel-Richtlinie inklusive des Heilmittel-

katalogs können Sie im Bekanntmachungsteil

dieser zm-Ausgabe ab S. 90 nachlesen.

Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben für die vertragszahnärztliche Heilmittelverordnung

ein eigenes Verordnungsformular vereinbart.

Foto: Lightfield Studios - Fotolia.com

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