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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1447)

Maßnahmen der Physiotherapie und der

physikalischen Therapie

Die Verordnung von Maßnahmen zur Phy-

siotherapie und physikalischen Therapie ist

bei folgenden Indikationen möglich:

Craniomandibuläre Störungen

(Indikationsgruppen CD1 und CD2)

Fehlfunktionen bei angeborenen cranio-

und orofazialen Fehlbildungen und Fehl-

funktionen bei Störungen des zentralen

Nervensystems

(Indikationsgruppe ZNSZ)

Chronifiziertes Schmerzsyndrom

(Indikationsgruppe CSZ)

Lymphabflussstörungen

(Indikationsgruppen LYZ1 und LYZ2)

Sprech- und Sprachtherapie

Verordnungen zur Sprech- und Sprach-

therapie durch den Zahnarzt sind möglich

bei:

Störungen des Sprechens

(Indikationsgruppe SPZ)

Störungen des oralen Schluckaktes

(Indikationsgruppe SCZ)

Orofazialen Funktionsstörungen

(Indikationsgruppe OFZ)

Hinweis:

Die Heilmittelrichtlinie differenziert

nach „Sprechtherapie“ und „Sprachtherapie“.

Der Heilmittelkatalog benennt als verord-

nungsfähiges Heilmittel jedoch „Sprech- und

Sprachtherapie“ ohne die in der Richtlinie

gemachte Differenzierung zu übernehmen.

Der Vertragszahnarzt hat damit allein die

Möglichkeit, wie auch auf dem Verord-

nungsformular vorgesehen, als Heilmittel

„Sprech- und Sprachtherapie“ zu ver-

ordnen. Die Auswahl der in der Richtlinie

vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen

erfolgt in Abhängigkeit des individuellen

Störungsbildes durch den Therapeuten, in-

soweit keine weiteren Angaben auf dem

Verordnungsformular erfolgen.

Welche Heilmittel sind im Einzelfall ver-

ordnungsfähig?

Welche Heilmittel bei Vorliegen einer ent-

sprechenden Indikation verordnungsfähig

sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Heil-

mittelkatalog. Dieser definiert für jede ein-

zelne Indikationsgruppe und gegebenen-

falls ausdifferenzierte Leitsymptomatiken

ein Therapieziel. Dazu definiert der Katalog,

welche Heilmittel als vorrangiges oder

ergänzendes Heilmittel verordnet werden

dürfen, und bestimmt für die Erst- und

Folgeverordnungen die jeweilige Verord-

nungsmenge.

An welche Voraussetzungen ist eine Heil-

mittelverordnung gebunden?

Der Gesetzgeber hat allgemein definiert,

wann Heilmittel zulasten der Krankenkassen

verordnet werden. Diese Vorgaben hat die

Richtlinie übernommen. Heilmittel dürfen

verordnet werden, wenn sie notwendig

sind, um

eine Krankheit zu heilen, ihre Ver-

schlimmerung zu verhüten oder Krankheits-

beschwerden zu lindern,

eine Schwächung der Gesundheit, die in

absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer

Krankheit führen würde, zu beseitigen,

einer Gefährdung der gesundheitlichen

Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken

oder

Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu

mindern.

Eine Heilmittelverordnung ist jedoch nur

geboten, wenn die jeweilige Funktions-

störung nicht durch zahnmedizinische

Maßnahmen selbst beseitigt werden kann.

Dieses hat der Zahnarzt zu prüfen. Auch soll

überprüft werden, ob das angestrebte Be-

handlungsziel auch durch andere Therapie-

maßnahmen (z. B. Arzneimittel) oder eigen-

verantwortliche Maßnahmen der Patientin

oder des Patienten (z. B. Eigenübungspro-

gramm oder Vermeiden von krankheitsbild-

beeinflussenden Gewohnheiten) unter Ab-

wägung der jeweiligen Risiken qualitativ

gleichwertig und kostengünstiger erreicht

werden kann.

Hinweis:

Heilmittel dienen in der vertrags-

zahnärztlichen Versorgung allein der Behand-

lung der krankheitsbedingten strukturellen

und/oder funktionellen Schädigungen des

Mund- und Kieferbereichs und gegebenen-

falls der Hilfsmuskulatur des craniomandi-

bulären Systems. Zur Erreichung dieser Ziele

können erforderlichenfalls auch die anato-

misch direkt angrenzenden oder funktionell

unmittelbar mit dem craniomandibulären

System in Zusammenhang stehenden Struk-

turen, z. B. die Hilfsmuskulatur des cranio-

mandibulären Systems oder die absteigen-

den Lymphbahnen, mitbehandelt werden.

Die Ursache der strukturellen/funktionellen

Schädigungen muss jedoch im Mund-,

Kiefer- oder Gesichtsbereich liegen.

Ver-

ordnungen von Heilmitteln bei Funktions-

störungen, die in anderen anatomischen

Regionen außerhalb des Mund- und Kiefer-

bereichs ihre Ursache haben und im Sinne

Verordnungen zur Sprech- und Sprachtherapie durch den Zahnarzt sind möglich bei Störungen

des Sprechens, Störungen des oralen Schluckakts und bei Orofazialen Funktionsstörungen.

Foto: Dan Race - Fotolia.com

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