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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1447)
Maßnahmen der Physiotherapie und der
physikalischen Therapie
Die Verordnung von Maßnahmen zur Phy-
siotherapie und physikalischen Therapie ist
bei folgenden Indikationen möglich:
Craniomandibuläre Störungen
(Indikationsgruppen CD1 und CD2)
Fehlfunktionen bei angeborenen cranio-
und orofazialen Fehlbildungen und Fehl-
funktionen bei Störungen des zentralen
Nervensystems
(Indikationsgruppe ZNSZ)
Chronifiziertes Schmerzsyndrom
(Indikationsgruppe CSZ)
Lymphabflussstörungen
(Indikationsgruppen LYZ1 und LYZ2)
Sprech- und Sprachtherapie
Verordnungen zur Sprech- und Sprach-
therapie durch den Zahnarzt sind möglich
bei:
Störungen des Sprechens
(Indikationsgruppe SPZ)
Störungen des oralen Schluckaktes
(Indikationsgruppe SCZ)
Orofazialen Funktionsstörungen
(Indikationsgruppe OFZ)
Hinweis:
Die Heilmittelrichtlinie differenziert
nach „Sprechtherapie“ und „Sprachtherapie“.
Der Heilmittelkatalog benennt als verord-
nungsfähiges Heilmittel jedoch „Sprech- und
Sprachtherapie“ ohne die in der Richtlinie
gemachte Differenzierung zu übernehmen.
Der Vertragszahnarzt hat damit allein die
Möglichkeit, wie auch auf dem Verord-
nungsformular vorgesehen, als Heilmittel
„Sprech- und Sprachtherapie“ zu ver-
ordnen. Die Auswahl der in der Richtlinie
vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen
erfolgt in Abhängigkeit des individuellen
Störungsbildes durch den Therapeuten, in-
soweit keine weiteren Angaben auf dem
Verordnungsformular erfolgen.
Welche Heilmittel sind im Einzelfall ver-
ordnungsfähig?
Welche Heilmittel bei Vorliegen einer ent-
sprechenden Indikation verordnungsfähig
sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Heil-
mittelkatalog. Dieser definiert für jede ein-
zelne Indikationsgruppe und gegebenen-
falls ausdifferenzierte Leitsymptomatiken
ein Therapieziel. Dazu definiert der Katalog,
welche Heilmittel als vorrangiges oder
ergänzendes Heilmittel verordnet werden
dürfen, und bestimmt für die Erst- und
Folgeverordnungen die jeweilige Verord-
nungsmenge.
An welche Voraussetzungen ist eine Heil-
mittelverordnung gebunden?
Der Gesetzgeber hat allgemein definiert,
wann Heilmittel zulasten der Krankenkassen
verordnet werden. Diese Vorgaben hat die
Richtlinie übernommen. Heilmittel dürfen
verordnet werden, wenn sie notwendig
sind, um
eine Krankheit zu heilen, ihre Ver-
schlimmerung zu verhüten oder Krankheits-
beschwerden zu lindern,
eine Schwächung der Gesundheit, die in
absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen,
einer Gefährdung der gesundheitlichen
Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu
mindern.
Eine Heilmittelverordnung ist jedoch nur
geboten, wenn die jeweilige Funktions-
störung nicht durch zahnmedizinische
Maßnahmen selbst beseitigt werden kann.
Dieses hat der Zahnarzt zu prüfen. Auch soll
überprüft werden, ob das angestrebte Be-
handlungsziel auch durch andere Therapie-
maßnahmen (z. B. Arzneimittel) oder eigen-
verantwortliche Maßnahmen der Patientin
oder des Patienten (z. B. Eigenübungspro-
gramm oder Vermeiden von krankheitsbild-
beeinflussenden Gewohnheiten) unter Ab-
wägung der jeweiligen Risiken qualitativ
gleichwertig und kostengünstiger erreicht
werden kann.
Hinweis:
Heilmittel dienen in der vertrags-
zahnärztlichen Versorgung allein der Behand-
lung der krankheitsbedingten strukturellen
und/oder funktionellen Schädigungen des
Mund- und Kieferbereichs und gegebenen-
falls der Hilfsmuskulatur des craniomandi-
bulären Systems. Zur Erreichung dieser Ziele
können erforderlichenfalls auch die anato-
misch direkt angrenzenden oder funktionell
unmittelbar mit dem craniomandibulären
System in Zusammenhang stehenden Struk-
turen, z. B. die Hilfsmuskulatur des cranio-
mandibulären Systems oder die absteigen-
den Lymphbahnen, mitbehandelt werden.
Die Ursache der strukturellen/funktionellen
Schädigungen muss jedoch im Mund-,
Kiefer- oder Gesichtsbereich liegen.
Ver-
ordnungen von Heilmitteln bei Funktions-
störungen, die in anderen anatomischen
Regionen außerhalb des Mund- und Kiefer-
bereichs ihre Ursache haben und im Sinne
Verordnungen zur Sprech- und Sprachtherapie durch den Zahnarzt sind möglich bei Störungen
des Sprechens, Störungen des oralen Schluckakts und bei Orofazialen Funktionsstörungen.
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