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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1448)

einer „aufsteigenden Läsion“ fernausgelöste

Störungen des Kausystems hervorrufen,

sind dem Vertragszahnarzt

nicht

möglich

und

nicht

Bestandteil der vertragszahnärzt-

lichen Versorgung.

Wann darf ich ein Heilmittel verordnen?

Voraussetzung für jede Heilmittelverordnung

ist eine entsprechende an der vorgesehenen

Maßnahme orientierte spezifische zahnärzt-

liche Eingangsdiagnostik. Eine Diagnostik ist

jeweils vor der Erstverordnung wie auch

vor Folgeverordnungen durchzuführen. Bei

der Eingangsdiagnostik sind störungsbild-

abhängig diagnostische Maßnahmen durch-

zuführen, zu dokumentieren und gegebe-

nenfalls zeitnah erhobene Fremdbefunde

heranzuziehen, um einen exakten Befund

zu Schädigungen und Funktionsstörungen

zu erhalten. In diesem Zusammenhang

kann sich der Vertragszahnarzt auch eine

Einschätzung darüber verschaffen, ob die

Ursache der strukturellen/funktionellen

Schädigungen im Mund-, Kiefer- oder Ge-

sichtsbereich liegt und er eine entsprechende

Verordnung vornehmen kann. Wird durch

eine verordnete Heilmittelbehandlung das

angestrebte Therapieziel nicht erreicht, ist

eine weiterführende Diagnostik störungs-

bildabhängig durchzuführen oder zu ver-

anlassen. Vor Folgeverordnungen ist die

erneute störungsbildabhängige Erhebung

des aktuellen Befunds erforderlich. Auch

dabei können Fremdbefunde berücksichtigt

werden.

Regelfall, Erst- und Folgeverordnung?

Nach der Konzeption des Heilmittelkatalogs

liegt einer Verordnung ein jeweiliger indika-

tionsbezogener Regelfall mit einer zuge-

ordneten Gesamtverordnungsmenge und

einer maximalen Verordnungsmenge je

Erst- und Folgeverordnung zugrunde.

Welche Verordnungsmenge bei der jeweili-

gen Verordnung festgelegt wird, unterliegt

der jeweiligen zahnmedizinischen Ein-

schätzung. Der verordnende Zahnarzt hat

die jeweiligen individuellen medizinischen

Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich

aus dem Behandlungsfall ergeben, und da-

raus die notwendige Verordnungsmenge

abzuleiten. Zu berücksichtigen ist, dass

nicht jede Schädigung/Funktionsstörung

einer Behandlung mit der jeweils möglichen

Höchstverordnungsmenge je Verordnung

oder der Gesamtverordnungsmenge des

Regelfalls bedarf. Eine neue Regelfallverord-

nung bei Rezidiven oder neuen Erkran-

kungsphasen setzt voraus, dass ein zwölf-

wöchiges behandlungsfreies Intervall einge-

halten wurde. Ausnahmen hiervon sind im

Rahmen einer Verordnung außerhalb des

Regelfalls möglich.

Und außerhalb des Regelfalls?

Ist das Therapieziel trotz Ausschöpfens der

Gesamtverordnungsmenge im Regelfall

nicht erreicht worden, kann der Vertrags-

zahnarzt eine Heilmittelverordnung außer-

halb des Regelfalls vornehmen. Dazu ist die

zahnmedizinische Notwendigkeit – mit einer

prognostischen Abschätzung versehen – ge-

sondert zu begründen. Auch ist erneut eine

störungsbildabhängige geeignete Diagnos-

tik durchzuführen, um auf der Basis des fest-

gestellten Therapiebedarfs, der Therapie-

fähigkeit, der Therapieprognose und des

Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzu-

führen oder andere Maßnahmen einzuleiten.

Liegen solche anderen Maßnahmen außer-

halb der von der zahnärztlichen Approbation

umfassten Möglichkeiten, ist der Versicherte

auf weitergehende Maßnahmen im Rah-

men einer vertragsärztlichen Behandlung

zu verweisen. Die Verordnung außerhalb

des Regelfalls bedarf einer gesonderten

Genehmigung durch die Krankenkasse. Die

Krankenkasse hat jedoch die Möglichkeit,

auf dieses Genehmigungsverfahren grund-

sätzlich zu verzichten. Sie informiert hierüber

die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

Beim Therapeuten oder zu Hause beim Pa-

tienten? Der Ort der Leistungserbringung

Grundsätzlich sind Heilmittel in der Praxis

des Therapeuten zu erbringen. Wenn der

Patient jedoch aus medizinischen Gründen

den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder

wenn medizinische Gründe dies zwingend

erforderlich machen, kann der Vertrags-

zahnarzt auch einen Hausbesuch verordnen.

Hierfür kann er eine gesonderte Angabe auf

dem Verordnungsformular machen. Unter

den Begriff des Hausbesuchs fallen sowohl die

Wohnung der Patienten als auch Senioren-

oder Pflegeheime, sofern die Patienten dort

im Sinne einer Wohnung leben und dort ih-

ren Lebensmittelpunkt haben. Medizinische

Gründe einer Heilmitteltherapie in der häus-

lichen Umgebung liegen insbesondere bei

einer (auch vorübergehenden) Immobilität

des Patienten vor, wenn er etwa (noch)

nicht in der Lage ist, die Praxis des Thera-

peuten aufzusuchen. Die Feststellung der

Immobilität trifft der Vertragszahnarzt in

eigenem Ermessen. Zur Orientierung der

Feststellung einer vorübergehenden oder

dauerhaften Immobilität können hier die

Regelungen zur Verordnung von Kranken-

beförderungsleistungen (Krankentransport-

Richtlinie) herangezogen werden. Die Unter-

bringung eines Patienten in einer Einrichtung

(z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung)

ist für sich genommen nicht bereits eine

Die Verordnung von

Maßnahmen zur

Physiotherapie und

zur physikalischen

Therapie ist unter

anderem möglich bei

Craniomandibulären

Störungen, beim

Chronifizierten

Schmerzsyndrom

und bei Lymph-

abflussstörungen.

Foto: T. Sander

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