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107, Nr. 1, 1.1.2017, (20)

ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90

Punkten Pflegegrad 5. Beim Zusammen-

zählen der Punkte werden die einzelnen

Module dabei unterschiedlich gewichtet.

Bei Otto Krämer ist die Mobilität einge-

schränkt. Beim Treppensteigen wird er als

„überwiegend unselbstständig“ eingestuft,

beim Umsetzen als „überwiegend selbst-

ständig“. Die kognitiven und kommunikati-

ven Fähigkeiten sind bei ihm gut ausge-

prägt, hier ist er „selbstständig“, Gleiches

gilt für den Bereich „Verhaltensweisen und

psychische Problemlagen“. Bei der Selbst-

versorgung ist Herr Krämer beim Waschen

des Intimbereichs und beim Duschen und

Baden „überwiegend unselbstständig“ und

bei der Körperpflege im Bereich des Kopfes,

beim An- und Auskleiden des Oberkörpers,

beim An- und Auskleiden des Unterkörpers,

beim mundgerechten Zubereiten der Nah-

rung, beim Eingießen von Getränken und

beim Benutzen einer Toilette „überwiegend

selbstständig“. Beim selbstständigen Um-

gang mit krankheitsbedingten Anforderun-

gen muss seine Frau ihm einmal am Tag

bei der Medikation helfen. Und bei der Ge-

staltung des Alltagslebens benötigt er Hilfe

beim Aufstehen und beim Schlafengehen,

in diesen Bereichen ist er „überwiegend

selbstständig“. Addiert und gewichtet er-

hält Otto Krämer insgesamt 31,25 Punkte

und damit Pflegegrad 2 (siehe Grafik).

Otto Krämer hat 31,25

Punkte – Pflegegrad 2

Wer 2016 keine Leistungen aus der Pflege-

versicherung erhalten hat, kann nun in den

Pflegegrad 1 eingeordnet werden. Deshalb

rechnet der MDS damit, dass im Jahr 2017

200.000 Pflegebedürftige erstmals Geld aus

der Pflegeversicherung erhalten. Zudem gilt

der Bestandsschutz. Im Übergang von der

Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3 steigt das

Pflegegeld zum Beispiel von 316 Euro auf

545 Euro, die Pflegesachleistung von 689

Euro auf 1.298 Euro und die Leistungen im

Bereich der vollstationären Pflege von 1.064

Euro auf 1.262 Euro. Nur beim Übergang

von der Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2

und von der Pflegestufe 2 in den Pflegegrad

3 zahlt die Pflegeversicherung bei vollstatio-

när gepflegten Menschen weniger. Wegen

der Bestandsschutzregelung erhöht sich der

Eigenanteil für Angehörige jedoch auch in

diesen Fällen nicht. Grundsätzlich bleiben

die Eigenanteile für die Pflegegrade 2 bis 5

gleich hoch, auch bei steigender Pflege-

bedürftigkeit.

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

musste auch die Krankentransport-Richtlinie

angepasst werden. Generell übernehmen die

gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für

Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung

nur in Ausnahmefällen. Die KZBV hat sich im

vergangenen Jahr im G-BA mit Nachdruck

für eine eigene zahnmedizinische Richtlinie

starkgemacht – ohne Erfolg. Es blieb bei der

Entscheidung, die ärztliche Richtlinie auf

den zahnärztlichen Bereich auszudehnen.

Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs

der ärztlichen Krankentransport-Richtlinie

auf die Zahnärzte hatte der G-BA Mitte Feb-

ruar 2016 beschlossen. Seit dem 5. Mai ver-

gangenen Jahres ist die Richtlinie in Kraft

und bildet damit die verbindliche Rechts-

grundlage, auf der Zahnärzte Krankenbeför-

derungsleistungen verordnen können. Es

gelten dieselben Ausnahmetatbestände wie

in der ärztlichen Versorgung: Allein in den

Fällen, in denen Versicherte dauerhaft in

ihrer Mobilität eingeschränkt sind, können

Zahnärzte Krankenbeförderungsleistungen

verordnen, wenn die Fahrten im Zusam-

menhang mit einer zahnärztlichen Behand-

lungsbedürftigkeit stehen.

Einen Krankentransport

bekommt er damit nicht

Seit dem 1. Januar 2017 (bei Redaktions-

schluss lag die Änderung der Krankentrans-

port-Richtlinie dem Bundesgesundheits-

ministerium zur Prüfung vor) sollen jetzt

nur noch Patienten ab dem Pflegegrad 3

Krankenfahrten zur ambulanten Behand-

lung verordnet bekommen. Allerdings muss

zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeein-

trächtigung ärztlich festgestellt und be-

scheinigt werden. Der Pflegegrad 3 allein

reicht zur Begründung nicht aus. Für Ver-

sicherte, die bis zum 31. Dezember 2016

aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2

einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme

hatten, gilt der Bestandsschutz. So lange

diese Patienten mindestens in den Pflege-

grad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie

keiner gesonderten Feststellung einer dauer-

haften Mobilitätsbeeinträchtigung.

Die Verordnung ist für Zahnärzte unter Ver-

wendung des vertragsärztlichen Musters 4

„Verordnung einer Krankenbeförderung“

vorzunehmen. Außerdem erfolgt die Über-

nahme von Fahrtkosten nur nach vorheriger

Genehmigung der Krankenkasse. Bei Otto

Krämer ist die Mobilität eingeschränkt. Einen

Krankentransport bekommt er nicht.

nh

Bereits im Jahr 2009 hatte die damali-

ge Bundesgesundheitsministerin Ulla

Schmidt (SPD) einen Beirat eingesetzt,

der die Pflegereform vorbereiten sollte.

Der Beirat legte ein Gutachten für eine

Neugestaltung des Pflegebedürftig-

keitsbegriffs vor – doch erst das am 1.

Januar 2016 in Kraft getretene Zweite

Pflegestärkungsgesetz (PSG II) schaffte

die rechtlichen Grundlagen für die Vor-

bereitung des neuen Begutachtungs-

verfahrens und der Umstellung auf

Pflegegrade und neue Leistungsbeiträ-

ge. Dieses neue Begutachtungsverfah-

ren begann am 1. Januar dieses Jahres

– gemeinsam mit dem Dritten Pflege-

stärkungsgesetz (PSG III), das den Ab-

schluss der Pflegereform bildet. Ziel

des PSG III ist es, die Beratung in der

Pflege zu stärken und die Zusammen-

arbeit der Verantwortlichen in den

Kommunen auszubauen.

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Pflegereform:

2009 bis 2017

20

Senioren mit Pflegebedarf