zm
107, Nr. 2, 16.1.2017, (172)
Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
gung und dem Bundesministerium des Innern zur zahnärztlichen Ver-
sorgung von Heilfürsorgeberechtigten
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministe-
rium des Innern vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von
heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
der Bundespolizei ab 01.01.2017 folgende Vergütungsregelung:
Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärzt-
lichen Versorgung sind und für die die Kassenzahnärztlichen Vereini-
gungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen
haben, richten sich nach der Verordnung über die Gewährung von
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam-
te in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung –
BPolHfV) und damit im Wesentlichen nach den für die vertragszahn-
ärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen.
1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung
mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Be-
handlung – gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 ein Punkt-
wert in Höhe von EUR 1,1706.
2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der kieferorthopädischen Be-
handlung gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 ein Punktwert
in Höhe von EUR 1,0051. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und
Zahnkronen gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 ein Punkt-
wert in Höhe von EUR 1,0302. Für die Fortschreibung des Zahner-
satzpunktwerts im Jahr 2018 ist als Basispunktwert der auch mit dem
Bundesministerium der Verteidigung für das Jahr 2017 für die Berei-
che Zahnersatz und Kieferorthopädie vereinbarte Punktwert in Höhe
von EUR 1,0051 zu Grunde zu legen. Für den im Rahmen der Versor-
gung mit Zahnersatz und Zahnkronen heranzuziehenden (doppel-
ten) Festzuschuss bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz werden
dieselben Beträge gewährt, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zur Anwendung kommen, sodass dieselben Festzuschuss-Listen
zu Grunde zu legen sind.
3. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophylaxe ge-
mäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewer-
tungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gilt ab dem 01.01.2017
bis zum 31.12.2017 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2485.
Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des
Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine
Pauschale in Höhe von EUR 1,6557 je abgerechneten Abrechnungs-
schein.
Protokollnotiz:
Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass in den Punktwert-
verhandlungen die Auswirkungen der im Oktober 2012 veröffent-
lichten Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Me-
dizinprodukten (Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygie-
ne und Infektionsprävention – KRINKO – beim Robert-Koch-Institut –
RKI – und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
– BfArM) angemessen zu berücksichtigen sind. Für die Herleitung der
dadurch bedingten Mehrbelastung für die Zahnarztpraxis wird auf
den entsprechenden Auszug aus dem Papier der Kassenzahnärztli-
chen Bundesvereinigung zur Begründung der Punktwertanpassung
für das Jahr 2014 verwiesen, der als Anlage 1 dieser Vereinbarung bei-
gefügt wird. In den Jahren 2014 bis 2017 konnte dieser Aspekt je-
weils nur teilweise berücksichtigt werden. Die Vertragspartner stim-
men vor diesem Hintergrund darin überein, dass in den Vereinbarun-
gen für die Jahre 2018 und 2019 über die jeweils unter Zugrundele-
gung der prozentualen Veränderung, die für das jeweilige Jahr inner-
halb der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen der Kassen-
zahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband für
den Bereich Zahnersatz vereinbart wird, zu vereinbarenden Vergü-
tungsanpassungen hinaus jeweils ein weiterer Steigerungsfaktor zur
weiteren teilweisen Berücksichtigung der RKI-Kosten erfolgen wird.
Köln, Berlin, den 14.12.2016
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Bundesministerium des Innern
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