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zm

107, Nr. 2, 16.1.2017, (173)

Vereinbarung zwischen der Kassenzahn-

ärztlichen Bundesvereinigung und dem

Bundesministerium der Verteidigung zur

zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsor-

geberechtigten

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

und das Bundesministerium der Verteidigung

vereinbaren für die zahnärztliche Versor-

gung von heilfürsorgeberechtigten Solda-

tinnen und Soldaten der Bundeswehr ab

01.01.2017 folgende Vergütungsregelung:

Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegen-

stand der vertragszahnärztlichen Versor-

gung sind und für die die Kassenzahnärzt-

lichen Vereinigungen die Sicherstellung

gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen

haben, richten sich nach dem Ersatzkassen-

vertrag Zahnärzte.

1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit

Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz

und Zahnkronen sowie der kieferorthopädi-

schen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2017

bis zum 31.12.2017 ein Punktwert in Höhe

von EUR 1,1706.

2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der

Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

sowie der kieferorthopädischen Behandlung

gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017

ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0051.

Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für

die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs

ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017

eine Pauschale in Höhe von EUR 1,6557 je

abgerechneten Abrechnungsschein.

Protokollnotiz:

Die Vertragspartner stimmen darin überein,

dass in den Punktwertverhandlungen die

Auswirkungen der im Oktober 2012 veröf-

fentlichten Anforderungen an die Hygiene

bei der Aufbereitung von Medizinprodukten

(Empfehlung der Kommission für Kranken-

haushygiene und Infektionsprävention –

KRINKO – beim Robert-Koch-Institut – RKI –

und des Bundesinstituts für Arzneimittel

und Medizinprodukte – BfArM) angemessen

zu berücksichtigen sind. Für die Herleitung

der dadurch bedingten Mehrbelastung für

die Zahnarztpraxis wird auf den entspre-

chenden Auszug aus dem Papier der Kassen-

zahnärztlichen Bundesvereinigung zur Be-

gründung der Punktwertanpassung für das

Jahr 2014 verwiesen, der als Anlage 1 dieser

Vereinbarung beigefügt wird. In den Jahren

2014 bis 2017 konnte dieser Aspekt jeweils

nur teilweise berücksichtigt werden. Die Ver-

tragspartner stimmen vor diesem Hinter-

grund darin überein, dass in den Vereinba-

rungen für die Jahre 2018 und 2019 über

die jeweils unter Zugrundelegung der pro-

zentualen Veränderung, die für das jeweilige

Jahr innerhalb der gesetzlichen Kranken-

versicherung zwischen der Kassenzahnärzt-

lichen Bundesvereinigung und dem GKV-

Spitzenverband für den Bereich Zahnersatz

vereinbart wird, zu vereinbarenden Vergü-

tungsanpassungen hinaus jeweils ein weiterer

Steigerungsfaktor zur weiteren teilweisen

Berücksichtigung der RKI-Kosten erfolgen

wird.

Köln, Berlin, den 12.12.2016

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Bundesministerium der Verteidigung

Bekanntmachung der KZBV

Heilfürsorge BMVg

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