zm
107, Nr. 2, 16.1.2017, (173)
Vereinbarung zwischen der Kassenzahn-
ärztlichen Bundesvereinigung und dem
Bundesministerium der Verteidigung zur
zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsor-
geberechtigten
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und das Bundesministerium der Verteidigung
vereinbaren für die zahnärztliche Versor-
gung von heilfürsorgeberechtigten Solda-
tinnen und Soldaten der Bundeswehr ab
01.01.2017 folgende Vergütungsregelung:
Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegen-
stand der vertragszahnärztlichen Versor-
gung sind und für die die Kassenzahnärzt-
lichen Vereinigungen die Sicherstellung
gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen
haben, richten sich nach dem Ersatzkassen-
vertrag Zahnärzte.
1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit
Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz
und Zahnkronen sowie der kieferorthopädi-
schen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2017
bis zum 31.12.2017 ein Punktwert in Höhe
von EUR 1,1706.
2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der
Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
sowie der kieferorthopädischen Behandlung
gilt ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0051.
Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für
die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs
ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
eine Pauschale in Höhe von EUR 1,6557 je
abgerechneten Abrechnungsschein.
Protokollnotiz:
Die Vertragspartner stimmen darin überein,
dass in den Punktwertverhandlungen die
Auswirkungen der im Oktober 2012 veröf-
fentlichten Anforderungen an die Hygiene
bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
(Empfehlung der Kommission für Kranken-
haushygiene und Infektionsprävention –
KRINKO – beim Robert-Koch-Institut – RKI –
und des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte – BfArM) angemessen
zu berücksichtigen sind. Für die Herleitung
der dadurch bedingten Mehrbelastung für
die Zahnarztpraxis wird auf den entspre-
chenden Auszug aus dem Papier der Kassen-
zahnärztlichen Bundesvereinigung zur Be-
gründung der Punktwertanpassung für das
Jahr 2014 verwiesen, der als Anlage 1 dieser
Vereinbarung beigefügt wird. In den Jahren
2014 bis 2017 konnte dieser Aspekt jeweils
nur teilweise berücksichtigt werden. Die Ver-
tragspartner stimmen vor diesem Hinter-
grund darin überein, dass in den Vereinba-
rungen für die Jahre 2018 und 2019 über
die jeweils unter Zugrundelegung der pro-
zentualen Veränderung, die für das jeweilige
Jahr innerhalb der gesetzlichen Kranken-
versicherung zwischen der Kassenzahnärzt-
lichen Bundesvereinigung und dem GKV-
Spitzenverband für den Bereich Zahnersatz
vereinbart wird, zu vereinbarenden Vergü-
tungsanpassungen hinaus jeweils ein weiterer
Steigerungsfaktor zur weiteren teilweisen
Berücksichtigung der RKI-Kosten erfolgen
wird.
Köln, Berlin, den 12.12.2016
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Bundesministerium der Verteidigung
Bekanntmachung der KZBV
Heilfürsorge BMVg
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