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zm

107, Nr. 4, 16.2.2017, (400)

zur Verfügung stellen (Ziffer 5 und Ziffer

20.5). Verletzt der Versicherungsnehmer

eine Obliegenheit aus dem Versicherungs-

vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungs-

falls zu erfüllen hat, so kann der Versicherer

den Vertrag innerhalb eines Monats ab

Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung

fristlos kündigen (Ziffer 26.1).

Verlauf des Versicherungsfalls:

Im Laufe

seines Berufslebens wird jeder Zahnarzt

statistisch gesehen mindestens einmal auf

Schadensersatz in Anspruch genommen. Hier

geht es nicht um den immer wieder vor-

kommenden, aber vermeidbaren Schaden

an Kleidern durch Abdruckmaterialien oder

andere Flüssigkeiten, sondern um Personen-

schäden verursacht durch Behandlungs-

oder Aufklärungsfehler. Wichtig ist in allen

Schadensfällen, dass frühzeitig seitens des

in Anspruch genommenen Zahnarztes auf

die Geltendmachung von Schadensersatz-

ansprüchen reagiert wird. Die Inanspruch-

nahme beginnt meist durch Vorwürfe und

Forderungsdrohungen des Patienten, durch

dessen Einsichtsverlangen in die Behand-

lungsunterlagen, durch Schreiben eines

Rechtsanwalts, einer Schlichtungsstelle oder

einer Krankenkasse oder bereits durch

die Zustellung eines Mahnbescheids oder

durch eine Klage. In all diesen Fällen sollte

der Zahnarzt sofort und vollständig seine

Haftpflichtversicherung informieren. Dem

ernstlichen Verlangen des Patienten auf

Einsicht in die Behandlungsunterlagen oder

auf Herausgabe von Kopien sollte nach-

gekommen werden, sofern der Patient

beziehungsweise sein Rechtsanwalt eine

ordnungsgemäße Vollmacht und Schweige-

pflichtentbindung vorgelegt hat. Es besteht

die gesetzliche Verpflichtung, dem Patien-

ten Einsicht in seine Behandlungsunterlagen

zu gewähren.

Patienten beziehungsweise Rechtsanwälte

als Anspruchsteller von Schadensersatz-

forderungen sollten umgehend an den Ver-

sicherer verwiesen werden. Gegen einen

Mahnbescheid ist mit dem jeweils beilie-

genden Formular fristgerecht Widerspruch

einzulegen. Bei der Zustellung einer Klage

sind unbedingt die vom Gericht gesetzten

Fristen zu beachten, damit nicht alleine

wegen Fristversäumnis eine Verurteilung er-

folgt. Der Versicherer ist umfassend zu infor-

mieren und einzuschalten. Einen eigenen

Rechtsanwalt sollte der versicherte Zahnarzt

immer nur nach Abstimmung mit dem Ver-

sicherer beauftragen. Strafverfahren gegen

Zahnärzte wegen Behandlungs- oder Auf-

klärungsfehlern sind zwar selten, dafür aber

nicht zuletzt wegen der Öffentlichkeitswir-

kung sehr unangenehm. Wird gegen einen

Zahnarzt ein Ermittlungsverfahren eingelei-

tet, so sollte er ebenfalls seinen Haftpflicht-

versicherer informieren.

Insolvenzverfahren:

Besondere Regelungen

gelten im Fall der Insolvenz eines Zahnarztes.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der

Zahnarzt bürokratische Vorgänge nur unter

der Regie und in Abstimmung mit dem

eingesetzten Insolvenzverwalter abwickeln.

Daher sieht das Versicherungsvertragsgesetz

für solche Fälle eine Sonderregelung vor.

Nach § 115 Versicherungsvertragsgesetz ist

ein Direktanspruch des Geschädigten gegen

den Versicherer möglich, der ansonsten

nicht gegeben ist. Diese Vorschrift sieht vor,

dass der Dritte seinen Schadensersatz An-

spruch auch gegen den Versicherer geltend

machen kann, wenn über das Vermögen

des Versicherungsnehmers das Insolvenz-

verfahren eröffnet oder der Eröffnungs-

antrag mangels Masse abgewiesen worden

ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter

bestellt worden ist.

Dr. Ernst-R. Rohde

Fachanwalt für Medizinrecht

Dieser Artikel ist ein gekürzter, modifizierter

Nachdruck eines Beitrags, der im Zahnärzte-

kalender 2016 erschienen ist. Mit freundlicher

Genehmigung des Ärzte-Verlags.

Bei Cyber-Attacken gegen Zahnarztpraxen

wird zunächst zwischen Eigenschaden und

Fremdschaden unterschieden.

\

Zum Fremdschaden: Da der Zahnarzt

laut § 42a Bundesdatenschutzgesetz für

die Datensicherheit verantwortlich ist,

muss er die Patienten darüber informie-

ren, wenn ihre Daten gestohlen wurden.

Sind die Daten nicht wiederherstellbar

oder liegen nicht mehr vor, tritt die Berufs-

haftpflichtversicherung des Zahnarztes

ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die

Internetkriminalität in der Berufshaft-

pflicht mitversichert wurde, macht die

Versicherungsstelle für Zahnärzte (vfz)

deutlich. Insbesondere ältere Policen soll-

ten deshalb auf einen entsprechenden

Passus überprüft werden. Laut vfz deckt

die Berufshaftpflicht auch keine Schäden

ab, die entstanden sind, weil Mitarbeiter

privat im Netz gesurft haben. Auch um

diesen Punkt könnte man seine Police

aktualisieren.

\

Zum Eigenschaden: Damit sind etwa

IT-Schäden und beschädigte Daten in der

Praxis, die Betriebsunterbrechung und die

gegebenenfalls in Anspruch genommene

juristische Beratung gemeint. Dieser Eigen-

schaden des Praxisinhabers ist über die

Berufshaftpflicht nicht abgedeckt.

„Einen umfassenden Schutz vor Cyber-

Risiken bietet in aller Regel nur eine eigene

Cyber-Police“, stellt der Gesamtverband

der Versicherungswirtschaft (GDV) klar.

Dabei sollte eine Cyber-Versicherung das

Unternehmen nicht nur bei Schaden-

ersatzansprüchen Dritter schützen, son-

dern auch die Kosten für eine etwaige

Betriebsunterbrechung, die Wiederher-

stellung von Daten, die Unterstützung

von IT-Forensikern und/oder Rechts-

anwälten abdecken.

Autor Dr. Ernst-R. Rohde rät, die unter-

schiedlichen Module daraufhin zu prüfen,

ob sie an die Erfordernisse der Praxis

angepasst werden können. „Gerade die

Ausschlüsse der jeweiligen Versicherung

müssen sehr genau bedacht werden.“ Er

hält eine Cyber-Risiko-Versicherung für

eine „Luxusversicherung“: „Ein Cyber-

Schaden kann vollständig ausgeschlossen

werden, wenn jede Verbindung zwischen

der Patienten- und Behandlungsdaten-

erfassung und der Außenkommunikation

vollständig ausgeschlossen ist, wenn also

zwei voneinander getrennte, unabhängige

Systeme/EDV-Anlagen verwendet werden.“

Solche separaten Speichermedien sicher-

ten bereits gegen einen Großteil des

denkbaren Schadens ab.

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Schutz gegen Cyber-Attacken

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Praxis