zm
107, Nr. 4, 16.2.2017, (400)
zur Verfügung stellen (Ziffer 5 und Ziffer
20.5). Verletzt der Versicherungsnehmer
eine Obliegenheit aus dem Versicherungs-
vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungs-
falls zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
fristlos kündigen (Ziffer 26.1).
Verlauf des Versicherungsfalls:
Im Laufe
seines Berufslebens wird jeder Zahnarzt
statistisch gesehen mindestens einmal auf
Schadensersatz in Anspruch genommen. Hier
geht es nicht um den immer wieder vor-
kommenden, aber vermeidbaren Schaden
an Kleidern durch Abdruckmaterialien oder
andere Flüssigkeiten, sondern um Personen-
schäden verursacht durch Behandlungs-
oder Aufklärungsfehler. Wichtig ist in allen
Schadensfällen, dass frühzeitig seitens des
in Anspruch genommenen Zahnarztes auf
die Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen reagiert wird. Die Inanspruch-
nahme beginnt meist durch Vorwürfe und
Forderungsdrohungen des Patienten, durch
dessen Einsichtsverlangen in die Behand-
lungsunterlagen, durch Schreiben eines
Rechtsanwalts, einer Schlichtungsstelle oder
einer Krankenkasse oder bereits durch
die Zustellung eines Mahnbescheids oder
durch eine Klage. In all diesen Fällen sollte
der Zahnarzt sofort und vollständig seine
Haftpflichtversicherung informieren. Dem
ernstlichen Verlangen des Patienten auf
Einsicht in die Behandlungsunterlagen oder
auf Herausgabe von Kopien sollte nach-
gekommen werden, sofern der Patient
beziehungsweise sein Rechtsanwalt eine
ordnungsgemäße Vollmacht und Schweige-
pflichtentbindung vorgelegt hat. Es besteht
die gesetzliche Verpflichtung, dem Patien-
ten Einsicht in seine Behandlungsunterlagen
zu gewähren.
Patienten beziehungsweise Rechtsanwälte
als Anspruchsteller von Schadensersatz-
forderungen sollten umgehend an den Ver-
sicherer verwiesen werden. Gegen einen
Mahnbescheid ist mit dem jeweils beilie-
genden Formular fristgerecht Widerspruch
einzulegen. Bei der Zustellung einer Klage
sind unbedingt die vom Gericht gesetzten
Fristen zu beachten, damit nicht alleine
wegen Fristversäumnis eine Verurteilung er-
folgt. Der Versicherer ist umfassend zu infor-
mieren und einzuschalten. Einen eigenen
Rechtsanwalt sollte der versicherte Zahnarzt
immer nur nach Abstimmung mit dem Ver-
sicherer beauftragen. Strafverfahren gegen
Zahnärzte wegen Behandlungs- oder Auf-
klärungsfehlern sind zwar selten, dafür aber
nicht zuletzt wegen der Öffentlichkeitswir-
kung sehr unangenehm. Wird gegen einen
Zahnarzt ein Ermittlungsverfahren eingelei-
tet, so sollte er ebenfalls seinen Haftpflicht-
versicherer informieren.
Insolvenzverfahren:
Besondere Regelungen
gelten im Fall der Insolvenz eines Zahnarztes.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der
Zahnarzt bürokratische Vorgänge nur unter
der Regie und in Abstimmung mit dem
eingesetzten Insolvenzverwalter abwickeln.
Daher sieht das Versicherungsvertragsgesetz
für solche Fälle eine Sonderregelung vor.
Nach § 115 Versicherungsvertragsgesetz ist
ein Direktanspruch des Geschädigten gegen
den Versicherer möglich, der ansonsten
nicht gegeben ist. Diese Vorschrift sieht vor,
dass der Dritte seinen Schadensersatz An-
spruch auch gegen den Versicherer geltend
machen kann, wenn über das Vermögen
des Versicherungsnehmers das Insolvenz-
verfahren eröffnet oder der Eröffnungs-
antrag mangels Masse abgewiesen worden
ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt worden ist.
Dr. Ernst-R. Rohde
Fachanwalt für Medizinrecht
Dieser Artikel ist ein gekürzter, modifizierter
Nachdruck eines Beitrags, der im Zahnärzte-
kalender 2016 erschienen ist. Mit freundlicher
Genehmigung des Ärzte-Verlags.
Bei Cyber-Attacken gegen Zahnarztpraxen
wird zunächst zwischen Eigenschaden und
Fremdschaden unterschieden.
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Zum Fremdschaden: Da der Zahnarzt
laut § 42a Bundesdatenschutzgesetz für
die Datensicherheit verantwortlich ist,
muss er die Patienten darüber informie-
ren, wenn ihre Daten gestohlen wurden.
Sind die Daten nicht wiederherstellbar
oder liegen nicht mehr vor, tritt die Berufs-
haftpflichtversicherung des Zahnarztes
ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Internetkriminalität in der Berufshaft-
pflicht mitversichert wurde, macht die
Versicherungsstelle für Zahnärzte (vfz)
deutlich. Insbesondere ältere Policen soll-
ten deshalb auf einen entsprechenden
Passus überprüft werden. Laut vfz deckt
die Berufshaftpflicht auch keine Schäden
ab, die entstanden sind, weil Mitarbeiter
privat im Netz gesurft haben. Auch um
diesen Punkt könnte man seine Police
aktualisieren.
\
Zum Eigenschaden: Damit sind etwa
IT-Schäden und beschädigte Daten in der
Praxis, die Betriebsunterbrechung und die
gegebenenfalls in Anspruch genommene
juristische Beratung gemeint. Dieser Eigen-
schaden des Praxisinhabers ist über die
Berufshaftpflicht nicht abgedeckt.
„Einen umfassenden Schutz vor Cyber-
Risiken bietet in aller Regel nur eine eigene
Cyber-Police“, stellt der Gesamtverband
der Versicherungswirtschaft (GDV) klar.
Dabei sollte eine Cyber-Versicherung das
Unternehmen nicht nur bei Schaden-
ersatzansprüchen Dritter schützen, son-
dern auch die Kosten für eine etwaige
Betriebsunterbrechung, die Wiederher-
stellung von Daten, die Unterstützung
von IT-Forensikern und/oder Rechts-
anwälten abdecken.
Autor Dr. Ernst-R. Rohde rät, die unter-
schiedlichen Module daraufhin zu prüfen,
ob sie an die Erfordernisse der Praxis
angepasst werden können. „Gerade die
Ausschlüsse der jeweiligen Versicherung
müssen sehr genau bedacht werden.“ Er
hält eine Cyber-Risiko-Versicherung für
eine „Luxusversicherung“: „Ein Cyber-
Schaden kann vollständig ausgeschlossen
werden, wenn jede Verbindung zwischen
der Patienten- und Behandlungsdaten-
erfassung und der Außenkommunikation
vollständig ausgeschlossen ist, wenn also
zwei voneinander getrennte, unabhängige
Systeme/EDV-Anlagen verwendet werden.“
Solche separaten Speichermedien sicher-
ten bereits gegen einen Großteil des
denkbaren Schadens ab.
zm
Schutz gegen Cyber-Attacken
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Praxis