zm
107, Nr. 4, 16.2.2017, (399)
Haftung aus einer unerlaubten Handlung
(deliktische Haftung). Die zuletzt genannte
Anspruchsgrundlage greift zum Beispiel,
wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde.
Die Haftung aus dem Behandlungsvertrag
kann sich nur gegen den Vertragspartner
des Patienten richten, also regelmäßig gegen
den Inhaber der Zahnarztpraxis. Dagegen
richtet sich der Schadensersatzanspruch aus
Delikt direkt gegen den Behandelnden, also
auch gegen einen angestellten Zahnarzt.
Ob tatsächlich Schadensersatz geschuldet
wird, hängt von der Verantwortlichkeit des
Schädigenden ab.
Der Zahnarzt haftet für einen Schaden des
Patienten, wenn er den gebotenen zahnärzt-
lichen Standard nicht gewahrt hat (Behand-
lungs-/Diagnosefehler), wenn er den Patien-
ten über aufklärungsbedürftige Risiken nicht
aufgeklärt hat (Aufklärungspflichtverletzung)
oder wenn sonstige Sorgfaltspflichtverlet-
zungen oder Verkehrssicherungspflichtver-
letzungen vorzuwerfen sind (zum Beispiel
fällt der Patient aufgrund von Bodennässe
oder über herumliegende Gegenstände).
Der angestellte Zahnarzt haftet aus dem
Behandlungsvertrag selbstständig nicht für
eine Pflichtverletzung. Dabei ist bedeutsam,
dass der Behandlungsvertrag zwischen dem
Patienten und dem Praxisinhaber, nicht je-
doch mit dem angestellten Zahnarzt direkt
zustande kommt. Der angestellte Zahnarzt
ist bei der Erfüllung des Behandlungsvertrags
zwischen Patient und Praxisinhaber nur der
Erfüllungsgehilfe. Sofern dem angestellten
Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterläuft,
greift der sogenannte arbeitsrechtliche Frei-
stellungsanspruch, das heißt, der Praxisinha-
ber hat für leichte und mittlere Fahrlässigkeit
seines Angestellten einzustehen. Dies gilt
lediglich nicht bei grober Fahrlässigkeit, bei
der eine Regressmöglichkeit des Praxisinhabers
gegen seinen Angestellten besteht.
Da neben dem vertraglichen Anspruch gegen
den Inhaber der Praxis auch die Möglichkeit
besteht, dass der betroffene Patient gegen
den angestellten Zahnarzt direkt wegen
dessen vermeintlich fehlerhafter Behandlung
aus der Anspruchsgrundlage der unerlaub-
ten Handlung vorgeht, haftet im Außenver-
hältnis zunächst der angestellte Zahnarzt dem
Patienten persönlich. Im Innenverhältnis
greift jedoch gegen den Praxisinhaber der
arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch, das
heißt, der Praxisinhaber muss seinen ange-
stellten Zahnarzt von der Haftung freistellen
und den Schadensersatz übernehmen. Re-
gelmäßig sind daher nach den allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen im
Versicherungsvertrag des Praxisinhabers
seine Angestellten mitversichert.
Die meisten Versicherungsverträge sehen aller-
dings vor, dass dem Versicherer die Tätigkeit
angestellter Zahnärzte anzuzeigen ist und
dass eine Höchstzahlbegrenzung angestellter
Zahnärzte greift. Weitere Versicherer unter-
scheiden danach, ob es sich bei dem ange-
stellten Zahnarzt um einen reinen Entlastungs-
assistenten oder um einen eigenständig täti-
gen Zahnarzt handelt. Der Einschluss eigen-
ständig tätiger Zahnärzte in die Berufshaft-
pflichtversicherung des Praxisinhabers ist hier
jeweils nur gegen Prämienzuschlag möglich.
Bei Entlastungsassistenten bestätigen die
einen eine prämienfreie Mitversicherung,
andere erheben einen geringen Zuschlag.
Wegen dieser unterschiedlichen Handhabung
durch die einzelnen Versicherungsunterneh-
men sollte jeder angestellte Zahnarzt ab-
klären, ob und wie umfassend er über die
Berufshaftpflichtversicherung seines Arbeit-
gebers mitversichert ist.
Ausschlüsse:
Wichtige Regelungen des Haft-
pflichtversicherungsvertrags finden sich in
Ziffer 7 der AHB unter der Überschrift Aus-
schlüsse. Dort ist geregelt, dass zum Beispiel
Versicherungsansprüche aller Personen, die
einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt
haben, ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen
sind weiterhin Haftpflichtansprüche gegen den
Versicherungsnehmer aus Schadensfällen
seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft leben oder die zu den
im Versicherungsvertrag mitversicherten Per-
sonen gehören. Als Angehörige gelten Ehe-
gatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern
und Kinder, Schwiegereltern und Kinder,
Stiefeltern und Kinder. Daneben sind in Ziffer
7 der AHB viele weitere Ausschlüsse aufge-
führt, die im jeweiligen Schadenfall genau
geprüft werden müssten (etwa Schäden an
gemieteten Sachen, Umweltschäden, Schä-
den durch Umwelteinwirkung, Schäden
durch Asbest oder ionisierende Strahlen,
Schäden durch Gentechnik, Schäden durch
Abwässer, Schäden im EDV-Bereich, Schä-
den aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
Schäden aus Krankheitsübertragung).
Was muss ich tun, wenn
etwas passiert ist?
Obliegenheiten:
Von den Obliegenheiten
des Versicherungsnehmers, die in Ziffer 23
der AHB geregelt sind, sind besonders die
bedeutsam, die
nach Eintritt eines Versiche-
rungsfalls zu beachten sind. In Ziffer 25.1 ist
geregelt, dass jeder Versicherungsfall dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist, auch
wenn noch keine Schadensansprüche erhoben
wurden. Nach 25.2 muss der Versicherungs-
nehmer nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens Sorge tragen.
Dabei sind Weisungen des Versicherers zu
befolgen, soweit es für den Versicherungs-
nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadens-
berichte zu erstatten und ihn bei der Schadens-
ermittlung und Regulierung zu unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver-
sicherers für die Bearbeitung des Schadens
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden. Wird gegen den Versicherungs-
nehmer ein Mahnbescheid erlassen oder
ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat
er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen
(Ziffer 5 und Ziffer 20.3). Nach Ziffer 25.4
muss der Versicherungsnehmer gegen einen
Mahnbescheid oder gegen eine Verfügung
von Verwaltungsbehörden auf Schadens-
ersatz fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
macht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer
beauftragt im Namen des Versicherungs-
nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und die angeforderten Unterlagen
89