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107, Nr. 4, 16.2.2017, (399)

Haftung aus einer unerlaubten Handlung

(deliktische Haftung). Die zuletzt genannte

Anspruchsgrundlage greift zum Beispiel,

wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde.

Die Haftung aus dem Behandlungsvertrag

kann sich nur gegen den Vertragspartner

des Patienten richten, also regelmäßig gegen

den Inhaber der Zahnarztpraxis. Dagegen

richtet sich der Schadensersatzanspruch aus

Delikt direkt gegen den Behandelnden, also

auch gegen einen angestellten Zahnarzt.

Ob tatsächlich Schadensersatz geschuldet

wird, hängt von der Verantwortlichkeit des

Schädigenden ab.

Der Zahnarzt haftet für einen Schaden des

Patienten, wenn er den gebotenen zahnärzt-

lichen Standard nicht gewahrt hat (Behand-

lungs-/Diagnosefehler), wenn er den Patien-

ten über aufklärungsbedürftige Risiken nicht

aufgeklärt hat (Aufklärungspflichtverletzung)

oder wenn sonstige Sorgfaltspflichtverlet-

zungen oder Verkehrssicherungspflichtver-

letzungen vorzuwerfen sind (zum Beispiel

fällt der Patient aufgrund von Bodennässe

oder über herumliegende Gegenstände).

Der angestellte Zahnarzt haftet aus dem

Behandlungsvertrag selbstständig nicht für

eine Pflichtverletzung. Dabei ist bedeutsam,

dass der Behandlungsvertrag zwischen dem

Patienten und dem Praxisinhaber, nicht je-

doch mit dem angestellten Zahnarzt direkt

zustande kommt. Der angestellte Zahnarzt

ist bei der Erfüllung des Behandlungsvertrags

zwischen Patient und Praxisinhaber nur der

Erfüllungsgehilfe. Sofern dem angestellten

Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterläuft,

greift der sogenannte arbeitsrechtliche Frei-

stellungsanspruch, das heißt, der Praxisinha-

ber hat für leichte und mittlere Fahrlässigkeit

seines Angestellten einzustehen. Dies gilt

lediglich nicht bei grober Fahrlässigkeit, bei

der eine Regressmöglichkeit des Praxisinhabers

gegen seinen Angestellten besteht.

Da neben dem vertraglichen Anspruch gegen

den Inhaber der Praxis auch die Möglichkeit

besteht, dass der betroffene Patient gegen

den angestellten Zahnarzt direkt wegen

dessen vermeintlich fehlerhafter Behandlung

aus der Anspruchsgrundlage der unerlaub-

ten Handlung vorgeht, haftet im Außenver-

hältnis zunächst der angestellte Zahnarzt dem

Patienten persönlich. Im Innenverhältnis

greift jedoch gegen den Praxisinhaber der

arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch, das

heißt, der Praxisinhaber muss seinen ange-

stellten Zahnarzt von der Haftung freistellen

und den Schadensersatz übernehmen. Re-

gelmäßig sind daher nach den allgemeinen

Haftpflichtversicherungsbedingungen im

Versicherungsvertrag des Praxisinhabers

seine Angestellten mitversichert.

Die meisten Versicherungsverträge sehen aller-

dings vor, dass dem Versicherer die Tätigkeit

angestellter Zahnärzte anzuzeigen ist und

dass eine Höchstzahlbegrenzung angestellter

Zahnärzte greift. Weitere Versicherer unter-

scheiden danach, ob es sich bei dem ange-

stellten Zahnarzt um einen reinen Entlastungs-

assistenten oder um einen eigenständig täti-

gen Zahnarzt handelt. Der Einschluss eigen-

ständig tätiger Zahnärzte in die Berufshaft-

pflichtversicherung des Praxisinhabers ist hier

jeweils nur gegen Prämienzuschlag möglich.

Bei Entlastungsassistenten bestätigen die

einen eine prämienfreie Mitversicherung,

andere erheben einen geringen Zuschlag.

Wegen dieser unterschiedlichen Handhabung

durch die einzelnen Versicherungsunterneh-

men sollte jeder angestellte Zahnarzt ab-

klären, ob und wie umfassend er über die

Berufshaftpflichtversicherung seines Arbeit-

gebers mitversichert ist.

Ausschlüsse:

Wichtige Regelungen des Haft-

pflichtversicherungsvertrags finden sich in

Ziffer 7 der AHB unter der Überschrift Aus-

schlüsse. Dort ist geregelt, dass zum Beispiel

Versicherungsansprüche aller Personen, die

einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt

haben, ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen

sind weiterhin Haftpflichtansprüche gegen den

Versicherungsnehmer aus Schadensfällen

seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-

licher Gemeinschaft leben oder die zu den

im Versicherungsvertrag mitversicherten Per-

sonen gehören. Als Angehörige gelten Ehe-

gatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-

partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare

Partnerschaften nach dem Recht anderer

Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern

und Kinder, Schwiegereltern und Kinder,

Stiefeltern und Kinder. Daneben sind in Ziffer

7 der AHB viele weitere Ausschlüsse aufge-

führt, die im jeweiligen Schadenfall genau

geprüft werden müssten (etwa Schäden an

gemieteten Sachen, Umweltschäden, Schä-

den durch Umwelteinwirkung, Schäden

durch Asbest oder ionisierende Strahlen,

Schäden durch Gentechnik, Schäden durch

Abwässer, Schäden im EDV-Bereich, Schä-

den aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen,

Schäden aus Krankheitsübertragung).

Was muss ich tun, wenn

etwas passiert ist?

Obliegenheiten:

Von den Obliegenheiten

des Versicherungsnehmers, die in Ziffer 23

der AHB geregelt sind, sind besonders die

bedeutsam, die

nach Eintritt eines Versiche-

rungsfalls zu beachten sind. In Ziffer 25.1 ist

geregelt, dass jeder Versicherungsfall dem

Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist, auch

wenn noch keine Schadensansprüche erhoben

wurden. Nach 25.2 muss der Versicherungs-

nehmer nach Möglichkeit für die Abwendung

und Minderung des Schadens Sorge tragen.

Dabei sind Weisungen des Versicherers zu

befolgen, soweit es für den Versicherungs-

nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer

ausführliche und wahrheitsgemäße Schadens-

berichte zu erstatten und ihn bei der Schadens-

ermittlung und Regulierung zu unterstützen.

Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver-

sicherers für die Bearbeitung des Schadens

wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle

dafür angeforderten Schriftstücke übersandt

werden. Wird gegen den Versicherungs-

nehmer ein Mahnbescheid erlassen oder

ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat

er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen

(Ziffer 5 und Ziffer 20.3). Nach Ziffer 25.4

muss der Versicherungsnehmer gegen einen

Mahnbescheid oder gegen eine Verfügung

von Verwaltungsbehörden auf Schadens-

ersatz fristgemäß Widerspruch oder die sonst

erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer

Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

Wird gegen den Versicherungsnehmer ein

Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-

macht, hat er die Führung des Verfahrens dem

Versicherer zu überlassen. Der Versicherer

beauftragt im Namen des Versicherungs-

nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-

rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-

macht sowie alle erforderlichen Auskünfte

erteilen und die angeforderten Unterlagen

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