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zm

107, Nr. 4, 16.2.2017, (398)

\

Beispielfall 1

Im Zuge einer

Wurzelbehandlung

ist eine

Komplikation mit der Folge eines Zahn-

verlusts eingetreten. Zwar kann nicht fest-

gestellt werden, dass dem Zahnarzt bei der

Wurzelbehandlung ein Behandlungsfehler

unterlaufen ist. Gleichwohl haftet der Zahn-

arzt, weil der Nachweis einer ordnungs-

gemäßen Risikoaufklärung des Patienten

nicht gelingt. Der Schaden des Patienten

besteht im Ersatz des verloren gegangenen

Zahnes durch eine Brücke oder durch ein

Einzelimplantat. Außerdem steht ihm ein an-

gemessenes Schmerzensgeld zu. In diesem

Fall ist dem Patienten der Schaden voll-

ständig einschließlich etwaiger Kosten

eines wegen des Schadensfalls geführten

Haftungsprozess von der Berufshaftpflicht-

versicherung des Zahnarztes zu ersetzen.

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Beispielfall 2

Bei einer zahnärztlich-

prothetischen Behand-

lung

gelingt es dem Zahnarzt nicht, dem

Patienten einen ordnungsgemäß funktio-

nierenden Zahnersatz einzugliedern. Nach

mehreren Korrekturversuchen sucht der Pa-

tient einen anderen Zahnarzt auf und lässt

die zahnärztlich prothetische Behandlung

vollständig wiederholen. Er verlangt vom

ursprünglich behandelnden Zahnarzt das

bezahlte zahnärztliche Honorar zurück. In

diesem Fall muss der Zahnarzt das einge-

nommene Honorar selbst an den Patienten

zurückzahlen. Eine Deckung aus der Haft-

pflichtversicherung ist wegen des Umfangs

des Versicherungsschutzes nicht gegeben,

denn es handelt sich um die „Vertrags-

erfüllung“. Die Vertragserfüllung besteht in

der Hauptleistungspflicht des Zahnarztes,

eine vereinbarte Behandlung sorgfältig und

ordnungsgemäß durchzuführen.

\

Beispielfall 3

Bei einer zahnärztlich-

implantologischen Be-

handlung

ist dem Zahnarzt ein Behandlungs-

fehler unterlaufen. Ein Implantat muss ent-

fernt und nach der erforderlichen Vorberei-

tung durch ein neues ersetzt werden. Der

Patient hat das Vertrauen in die Behandlung

des Zahnarztes verloren und verlangt als

Schadensersatz die Kosten der erforderlichen

Vorbehandlung, die Kosten der Wieder-

holung der zahnärztlich-implantologischen

Behandlung sowie ein Schmerzensgeld. In

diesem Fall ist zu differenzieren zwischen

von der Haftpflichtversicherung gedeckten

und ungedeckten Anteilen an der Schadens-

ersatzforderung des Patienten. Bei der Ent-

fernung des fehlplazierten Implantats und

den Kosten der Nachimplantation handelt es

sich um die Vertragserfüllung beziehungs-

weise um das Erfüllungssurrogat. Die Kosten

dieses Anteils an der Schadensersatzforde-

rung des Patienten sind von der Haftpflicht-

versicherung nicht gedeckt und müssen vom

Zahnarzt getragen werden. Hat er für seine

zahnärztlich-implantologische Behandlung

noch kein Honorar eingenommen, so muss

er dieses Honorar auch nicht zurückzahlen.

Die Kosten der Entfernung des Implantats

muss er selbst bezahlen. Die erforderliche

Vorbehandlung sowie die Schmerzensgeld-

forderung des Patienten dagegen wären

von der Haftpflichtversicherung gedeckt

und müssten dem Zahnarzt ersetzt werden.

Wann haftet der Praxischef,

wann der angestellte ZA?

Deckung für Angestellte:

Grundsätzlich sind

nach deutschem Recht zwei Anspruchs-

grundlagen denkbar, die dem geschädigten

Patienten zum Schadensersatzanspruch ver-

helfen. Es handelt sich einmal um die Haf-

tung aus dem Behandlungsvertrag (vertrag-

liche Haftung) und zum anderen um die

Die Haftpflichtversicherung in der Zahnarztpraxis

Wann bin ich wirklich geschützt?

Viele Zahnärzte gehen regelmäßig davon aus, dass sie durch ihre Berufshaftpflichtversicherung bei Fehlbehandlungen voll-

ständig und umfassend versichert sind. Tatsächlich jedoch besteht nicht immer eine (vollständige) Deckung. Dr. jur. Ernst-R.

Rohde, Fachanwalt für Medizinrecht, nennt Beispiele aus dem Praxisalltag und gibt Hinweise zum Verhalten im Schadensfall.

Drei alltägliche Behandlungssituationen – aber was ist, wenn doch mal etwas schiefläuft?

Foto: Grafvision-fotolia

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Praxis