

zm
107, Nr. 9, 1.5.2017, (1128)
§ 2a BMV-Z / § 22 EKVZ
Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche
Leistungen,
Gutachterwesen
(1) Für das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutach-
terverfahren gelten:
(a) bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichts-
schädels und Kiefergelenkserkrankungen (BEMA-Teil 2) Anlage 7a
zum BMV-Z/Anlage 3 zum EKV-Z,
(b) bei kieferorthopädischen Maßnahmen (BEMA Teil 3) Anlage 15
zum BMV-Z/Anlage 15 zum EKV-Z,
(c) bei der Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Teil 4) Anlage
16 zum BMV-Z/Anlage 16 zum EKV-Z,
(d) bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA Teil 5)
Anlage 17 zum BMV-Z/Anlage 17 zum EKV-Z,
(e) für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen ge-
mäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V Anlage 18 zum BMV-Z/Anlage 18 zum
EKV-Z.
(2)
1
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände
der Krankenkassen bzw. die Ersatzkassen können Vertragszahnärzte
als Gutachter für die Durchführung von vertraglich vereinbarten Gut-
achten vorschlagen.
2
Die vorgeschlagenen Personen müssen die in
Abs. 5 normierten Qualifikationskriterien erfüllen.
(3)
1
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
bzw. den Ersatzkassen bestellt jede KZV Gutachter und Zahnersatz-
Obergutachter in der erforderlichen Anzahl.
2
Die Obergutachter für
kieferorthopädische und parodontologische Behandlungsfälle sowie
Gutachter und Obergutachter für implantologische Leistungen be-
stellt die KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband.
3
Das
Einvernehmen kann aus wichtigem Grund verweigert werden.
4
Die
Bestellung der Gutachter und Obergutachter erfolgt jeweils für vier
Jahre und kann – außer im Falle der erstmaligen Bestellung – nur ein-
vernehmlich widerrufen werden.
5
Auf der Gesamtvertragsebene kön-
nen abweichende Amtsperioden für die dort bestellten Gutachter
vereinbart werden.
6
Bei erstmaliger Bestellung des Gutachters kann
das Einvernehmen innerhalb des ersten Jahres von jeder Seite wider-
rufen werden.
7
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Er-
satzkassen können hierbei nur gemeinsam und einheitlich handeln.
8
Sofern das Widerrufsrecht nicht ausgeübt wird, gilt der erstmalig be-
stellte Gutachter für seine laufende Amtsperiode als bestellt.
(4) Zahnärzte, die vor dem 17.10.2006 hauptamtlich bei den Kran-
kenkassen und deren Verbänden als Gutachter für Zahnersatz und
Zahnkronen tätig waren, gelten weiterhin als einvernehmlich bestellt.
(5)
1
Die Gutachter sollen über eine zum Bestellungszeitpunkt mindes-
tens seit vier Jahren ununterbrochen bestehende vertragszahnärztli-
che Zulassung verfügen.
2
Sie sollen in dem Leistungsbereich, für den
sie bestellt werden, über eine ausreichende Erfahrung verfügen und
eine angemessene Anzahl an Behandlungsfällen vorweisen können.
3
Gutachter und Obergutachter für Kieferorthopädie sollen die Aner-
kennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen.
4
Die Gut-
achter sind verpflichtet, an den Gutachter- bzw. Obergutachterta-
gungen der sie bestellenden KZV/KZBV teilzunehmen und gegen-
über dieser jährlich die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungs-
maßnahmen in dem jeweiligen Leistungsbereich nachzuweisen.
5
Die
Gutachter haben bei der Bestellung zu versichern, dass sie ihre Tätig-
keit fachlich unabhängig und weisungsungebunden ausüben wer-
den.
6
Im ersten Jahr der Tätigkeit als Gutachter werden die erstellten
Gutachten der KZV bzw. dem von ihr bestellten Fachberater zur Bera-
tung hinsichtlich einer kontinuierlichen Qualitätssicherung vorgelegt.
(6)
1
Die Tätigkeit der Gutachter und Zahnersatz-Obergutachter soll in
der Regel auf den jeweiligen KZV-Bereich beschränkt sein.
2
In Ausnah-
mefällen, z. B. bei Wohnortwechsel des Versicherten oder in grenzna-
hen Gebieten, kann hiervon abgewichen werden.
3
Bei der Auswahl
der Gutachter und Obergutachter sollen die Ortsnähe zum Versicher-
ten und der jeweilige KZV-Bereich berücksichtigt werden.
4
Dabei soll
auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Gutachtenfälle auf al-
le Gutachter für eine schnellstmögliche Erledigung der Gutachten ge-
achtet werden.
(7)
1
An den Gutachter- und Obergutachtertagungen auf der Bundes-
ebene können Vertreter des GKV-Spitzenverbandes teilnehmen.
2
Ver-
treter der Landesverbände der Krankenkassen bzw. Vertreter der Er-
satzkassen und ggf. Vertreter des GKV-Spitzenverbandes können an
den Gutachtertagungen auf der Landesebene teilnehmen.
(8) Das Nähere über die Bestellung der Gutachter und Zahnersatz-
Obergutachter vereinbaren die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen.
(9)
1
Wenn und solange die in den Anlagen beschriebenen Gutachter-
verfahren in einem KZV-Bereich nach übereinstimmender Bewertung
der Gesamtvertragspartner aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den nicht praktiziert werden, sind die Krankenkassen berechtigt, an-
dere sachverständige Zahnärzte mit der Erstellung entsprechender
Gutachten zu beauftragen.
2
Die Bestimmungen der §§ 275, 276 SGB
V und § 100 SGB X bleiben durch das vertraglich geregelte Gutach-
terverfahren unberührt.
Protokollnotiz
1
Die Partner der Bundesmantelverträge werden zeitnah über die Einfüh-
rung eines elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens ver-
tragszahnärztlicher Leistungen sowie über den Austausch elektronischer
Bekanntmachung der KZBV
Die Gutachtervereinbarungen gemäß § 2a Bundesmantel-
vertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bzw. § 22 Ersatzkassenvertrag
Zahnärzte (EKVZ) in Verbindung mit den Anlagen 15 bis 18
und Anlagen 19a bis 19d BMV-Z/EKVZ, zuletzt geändert
durch eine Vereinbarung vom 06.03.2017, gültig ab
01.04.2017, werden nachfolgend abgedruckt:
94
Bekanntmachungen