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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1128)

§ 2a BMV-Z / § 22 EKVZ

Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche

Leistungen,

Gutachterwesen

(1) Für das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutach-

terverfahren gelten:

(a) bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichts-

schädels und Kiefergelenkserkrankungen (BEMA-Teil 2) Anlage 7a

zum BMV-Z/Anlage 3 zum EKV-Z,

(b) bei kieferorthopädischen Maßnahmen (BEMA Teil 3) Anlage 15

zum BMV-Z/Anlage 15 zum EKV-Z,

(c) bei der Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Teil 4) Anlage

16 zum BMV-Z/Anlage 16 zum EKV-Z,

(d) bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (BEMA Teil 5)

Anlage 17 zum BMV-Z/Anlage 17 zum EKV-Z,

(e) für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen ge-

mäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V Anlage 18 zum BMV-Z/Anlage 18 zum

EKV-Z.

(2)

1

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände

der Krankenkassen bzw. die Ersatzkassen können Vertragszahnärzte

als Gutachter für die Durchführung von vertraglich vereinbarten Gut-

achten vorschlagen.

2

Die vorgeschlagenen Personen müssen die in

Abs. 5 normierten Qualifikationskriterien erfüllen.

(3)

1

Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen

bzw. den Ersatzkassen bestellt jede KZV Gutachter und Zahnersatz-

Obergutachter in der erforderlichen Anzahl.

2

Die Obergutachter für

kieferorthopädische und parodontologische Behandlungsfälle sowie

Gutachter und Obergutachter für implantologische Leistungen be-

stellt die KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband.

3

Das

Einvernehmen kann aus wichtigem Grund verweigert werden.

4

Die

Bestellung der Gutachter und Obergutachter erfolgt jeweils für vier

Jahre und kann – außer im Falle der erstmaligen Bestellung – nur ein-

vernehmlich widerrufen werden.

5

Auf der Gesamtvertragsebene kön-

nen abweichende Amtsperioden für die dort bestellten Gutachter

vereinbart werden.

6

Bei erstmaliger Bestellung des Gutachters kann

das Einvernehmen innerhalb des ersten Jahres von jeder Seite wider-

rufen werden.

7

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Er-

satzkassen können hierbei nur gemeinsam und einheitlich handeln.

8

Sofern das Widerrufsrecht nicht ausgeübt wird, gilt der erstmalig be-

stellte Gutachter für seine laufende Amtsperiode als bestellt.

(4) Zahnärzte, die vor dem 17.10.2006 hauptamtlich bei den Kran-

kenkassen und deren Verbänden als Gutachter für Zahnersatz und

Zahnkronen tätig waren, gelten weiterhin als einvernehmlich bestellt.

(5)

1

Die Gutachter sollen über eine zum Bestellungszeitpunkt mindes-

tens seit vier Jahren ununterbrochen bestehende vertragszahnärztli-

che Zulassung verfügen.

2

Sie sollen in dem Leistungsbereich, für den

sie bestellt werden, über eine ausreichende Erfahrung verfügen und

eine angemessene Anzahl an Behandlungsfällen vorweisen können.

3

Gutachter und Obergutachter für Kieferorthopädie sollen die Aner-

kennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen.

4

Die Gut-

achter sind verpflichtet, an den Gutachter- bzw. Obergutachterta-

gungen der sie bestellenden KZV/KZBV teilzunehmen und gegen-

über dieser jährlich die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungs-

maßnahmen in dem jeweiligen Leistungsbereich nachzuweisen.

5

Die

Gutachter haben bei der Bestellung zu versichern, dass sie ihre Tätig-

keit fachlich unabhängig und weisungsungebunden ausüben wer-

den.

6

Im ersten Jahr der Tätigkeit als Gutachter werden die erstellten

Gutachten der KZV bzw. dem von ihr bestellten Fachberater zur Bera-

tung hinsichtlich einer kontinuierlichen Qualitätssicherung vorgelegt.

(6)

1

Die Tätigkeit der Gutachter und Zahnersatz-Obergutachter soll in

der Regel auf den jeweiligen KZV-Bereich beschränkt sein.

2

In Ausnah-

mefällen, z. B. bei Wohnortwechsel des Versicherten oder in grenzna-

hen Gebieten, kann hiervon abgewichen werden.

3

Bei der Auswahl

der Gutachter und Obergutachter sollen die Ortsnähe zum Versicher-

ten und der jeweilige KZV-Bereich berücksichtigt werden.

4

Dabei soll

auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Gutachtenfälle auf al-

le Gutachter für eine schnellstmögliche Erledigung der Gutachten ge-

achtet werden.

(7)

1

An den Gutachter- und Obergutachtertagungen auf der Bundes-

ebene können Vertreter des GKV-Spitzenverbandes teilnehmen.

2

Ver-

treter der Landesverbände der Krankenkassen bzw. Vertreter der Er-

satzkassen und ggf. Vertreter des GKV-Spitzenverbandes können an

den Gutachtertagungen auf der Landesebene teilnehmen.

(8) Das Nähere über die Bestellung der Gutachter und Zahnersatz-

Obergutachter vereinbaren die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

mit den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Ersatzkassen.

(9)

1

Wenn und solange die in den Anlagen beschriebenen Gutachter-

verfahren in einem KZV-Bereich nach übereinstimmender Bewertung

der Gesamtvertragspartner aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-

den nicht praktiziert werden, sind die Krankenkassen berechtigt, an-

dere sachverständige Zahnärzte mit der Erstellung entsprechender

Gutachten zu beauftragen.

2

Die Bestimmungen der §§ 275, 276 SGB

V und § 100 SGB X bleiben durch das vertraglich geregelte Gutach-

terverfahren unberührt.

Protokollnotiz

1

Die Partner der Bundesmantelverträge werden zeitnah über die Einfüh-

rung eines elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens ver-

tragszahnärztlicher Leistungen sowie über den Austausch elektronischer

Bekanntmachung der KZBV

Die Gutachtervereinbarungen gemäß § 2a Bundesmantel-

vertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bzw. § 22 Ersatzkassenvertrag

Zahnärzte (EKVZ) in Verbindung mit den Anlagen 15 bis 18

und Anlagen 19a bis 19d BMV-Z/EKVZ, zuletzt geändert

durch eine Vereinbarung vom 06.03.2017, gültig ab

01.04.2017, werden nachfolgend abgedruckt:

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