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106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1484)

B

Neues Korruptionsstrafrecht für das Gesundheitswesen

Ausweitung der Compliance-Leitlinie der KZBV

Das neue Antikorruptionsgesetz hinterlässt viele offene Fragen. Was ist erlaubt

und wann handelt es sich um Besteschlichkeit beziehungsweise Bestechung?

Die Compliance-Leitlinie der KZBV klärt über Strafbarkeitsrisiken auf.

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Politik

Zum Hintergrund: Mit dem am 04.06.2016

in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung

von Korruption im Gesundheitswesen hat

der Gesetzgeber die neuen Straftat-

bestände der Bestechlichkeit und der

Bestechung im Gesundheitswesen

eingeführt (§§ 299a und 299b des

Strafgesetzbuches – StGB), um

eine vermeintlich bestehende

Strafbarkeitslücke zu schlie-

ßen. Die abstrakte und

äußerst unbestimmte Fas-

sung dieser neuen Straf-

normen lässt allerdings viel-

fach nur schwer erkennen,

welche Vorgehensweisen neuer-

dings strafbar sind und welche

nicht. Aufgrund der daraus

resultierenden Verunsicherung in

der Zahnärzteschaft hat die KZBV

ihre Compliance-Leitlinie um

strafrechtliche Inhalte ergänzt und

entsprechend ausgeweitet (abgedruckt

in diesem Heft auf den Seiten 92 bis 104).

Korruption im

Gesundheitswesen

Korruption, d.h. das Missbrauchen anver-

trauter Macht zur Erzielung privater Vorteile,

kann wie in anderen gesellschaftlichen

Bereichen auch im Gesundheitswesen statt-

finden. Dort besteht sie – vereinfacht gesagt

– in dem missbräuchlichen „Verkauf“

patientenbezogener Entscheidungen von

Heilberuflern an davon profitierende Dritte

dergestalt, dass diese dem Heilberufler für

ihre Bevorzugung einen Vorteil zufließen

lassen. Um zu verhindern, dass insoweit

Zahnärzte ihre Behandlungsentscheidun-

gen nicht allein an medizinischen Aspekten

mit Blick auf das Patientenwohl, sondern

an sachfremden wirtschaftlichen Eigeninte

ressen ausrichten, waren derartige

Verhaltensweisen bisher schon durch das

Berufs- sowie das Sozialrecht, etwa auf

Grundlage von § 2 Abs. 7 und 8 der Muster-

berufsordnung sowie durch § 73 Abs. 7,

§ 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V, untersagt und

sind durch die Kammern und die KZVen

konsequent verfolgt und geahndet worden.

Gleichwohl sah der Gesetzgeber angesichts

einer vom Bundesgerichtshof in einem

Urteil vom 22.06.2012 diagnostizierten

Strafbarkeitslücke die Notwendigkeit, Kor-

ruption im Gesundheitswesen auch straf-

rechtlich sanktionieren zu können. Daher

wurden mit dem Gesetz zur Bekämpfung

von Korruption im Gesundheitswesen zum

04.06.2016 die Straftatbestände der Be-

stechlichkeit und Bestechung im Gesund-

heitswesen (§§ 299a und 299b) in das Straf-

gesetzbuch (StGB) eingefügt.

Diese neuen Strafbarkeitsregelungen sollen

nunmehr die Verschaffung von wirtschaftli-

chen oder auch nur immateriellen Vorteilen

unterbinden bzw. bestrafen, die als Gegen-

leistung dafür gewährt werden, dass bei

einer zahnärztlichen Entscheidung (z.B.

Patientenzuführung oder Bezug von zahn-

technischen Leistungen für Patienten) ein

anderer, etwa ein anderer Leistungserbrin-

ger oder ein gewerbliches Zahntechnik-

Labor, im Wettbewerb in unlauterer Weise

bevorzugt wird. Eine „Unlauterkeit“ in

diesem Sinne kann dabei insbesondere aus

dem Verstoß gegen berufs- oder

sozialrechtliche Regelungen resultieren.

Dem vorteilsnehmenden Zahnarzt fällt

dann Bestechlichkeit zur Last, dem

Vorteilsgewährenden Bestechung.

Der Zahnarzt sollte sich angesichts

dieser Zielsetzung der §§ 299a,

299b StGB vor Augen halten, dass für Heil-

berufler jedenfalls hinsichtlich patientenbe-

zogener

Unternehmensentscheidungen

deutlich geringere Grenzen für die Erzielung

von wirtschaftlichen und sonstigen Vortei-

len vonseiten Dritter gezogen sind als für

andere Geschäftsinhaber. Was bei Letzteren

ggf. noch unternehmerische Geschicklich-

keit ist, kann für den Zahnarzt unter Um-

ständen schon als korruptes Verhalten ge-

ahndet werden.

Ausweitung der

Compliance-Leitlinie

Trotz massiver Kritik und Intervention von-

seiten der Kassenzahnärztlichen Bundesver-

einigung (KZBV) und der Bundeszahnärzte-

kammer (BZÄK) hat der Gesetzgeber die

neuen Strafnormen äußerst unbestimmt

formuliert. Dadurch ist es jedenfalls abseits

„klassischer“ Korruptionskonstellationen,

wie etwa der Zahlung von „Provisionen“

durch Pharma- oder Medizinprodukteher-

steller für die Verschreibung gerade ihrer

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