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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1480)

B

Bernhard K. versteht die Welt nicht mehr:

Trotz langjähriger Geschäftsverbindung

droht ihm seine Hausbank in einem Schrei-

ben die Kündigung seines Überziehungs-

kredits auf dem Praxiskonto an: Er habe

„aufgrund irreführender und im Ergebnis

falscher Angaben“ auf Bankformularen für

„erhebliche Irritationen“ gesorgt.

Das besagte Bankformular

ist eine „Selbstauskunft“

Bei dem erwähnten Bankformular handelt es

sich, dies hat K. mittlerweile in Erfahrung

bringen können, um eine „Selbstauskunft“,

die ihm von der Bank ein Mal im Jahr über-

mittelt wird und die er meist mithilfe seines

Steuerberaters vervollständigt. Dabei geht es

um eine aktuelle Darstellung sowohl seines

Vermögens und seiner Schulden als auch sei-

ner Einnahmen und Ausgaben (siehe Kasten

„Worauf muss ich achten?“). Nach seiner

Erinnerung hatte er sich dabei stets bemüht,

die jeweiligen Informationen vollständig zu

übermitteln. Nach einem Gespräch mit sei-

nem Steuerberater muss Bernhard K. aller-

dings einräumen, dass er die Formulare nicht

jährlich aktualisiert, sondern lediglich die

bisherigen Zahlen aus den Vorjahren fort-

geschrieben hatte.

Konkret geht es um einen Privatkredit, den

Bernhard K. bei einer Direktbank vor etwa

einem Jahr aufgenommen hat. Während er

diesen Privatkredit, für den er noch weitere

zwei Jahre monatliche Zins- und Tilgungs-

raten von rund 300 Euro aufbringen muss,

ein Mal in der Selbstauskunft aufgeführt hat,

verzichtete er in den beiden folgenden

Jahren darauf, weil er dachte und immer

noch denkt, dass diese private Verbindlich-

keit nichts mit seiner Praxis zu tun habe.

Allerdings hielt er es nicht für erforderlich,

darüber mit seinem zuständigen Bankmitar-

beiter zu reden. Und da dieser sich umge-

kehrt ebenfalls nicht meldete, war für Bern-

hard K. die Angelegenheit erledigt. Wie er

nun erfuhr, hatte dieser Bankmitarbeiter

inzwischen eine andere Aufgabe übernom-

men und dem Nachfolger war aufgefallen,

dass es in den Selbstauskünften der letzten

Jahre unterschiedliche Angaben gibt.

Die Bank muss sich auf die

Zahlen verlassen können

So ungeschickt die Vorgehensweise des

Bankmitarbeiters vor dem Hintergrund der

langen Bankverbindung auch gewesen sein

mag – in der Sache ist sie nicht nur vor dem

aktuellen Hintergrund restriktiver Kreditver-

gaben nachvollziehbar: Selbstauskünfte

dokumentieren schließlich letztlich das

gegenseitige Vertrauen zwischen Bank und

Kreditnehmer.

Die Bank sollte sich dabei auf die dort ange-

führten Zahlen verlassen können. Immerhin

lassen sie unter anderem wertvolle Rück-

schlüsse auf die Kapitaldienstfähigkeit des

Kunden als wesentlichen Maßstab seiner

finanziellen Leistungsfähigkeit zu. Das gilt

gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten

auch für Zahnarztpraxen. Es ist aufgrund

der Bedeutung dieser Zahlen daher durch-

aus üblich, die Kundendaten der Selbstaus-

Die Bedeutung der Selbstauskunft für Banken

Auch private Verbindlichkeiten zählen

Die Selbstauskunft gibt der Bank Hinweise auf die sogenannte Kapitaldienst-

fähigkeit des Kunden. Gibt der Praxisinhaber dort falsche Zahlen an, kann das

Institut den Kredit kündigen. Achtung: Auch private Verbindlichkeiten zählen!

Durch die Kapitaldienstfähigkeit wird

bankseitig festgelegt, in welchem

Umfang die jeweiligen Einnahmen des

Praxisinhabers ausreichen, um die

regelmäßigen Ausgaben einschließlich

der für Kredite erforderlichen Zins- und

Tilgungsraten zu bezahlen.

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Kapitaldienstfähigkeit

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EFINITION

Foto: fox17_Fotolia

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Praxis