zm
106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1485)
B
Produkte, vielfach nur schwer erkennbar,
welche Verhaltensweisen von den neuen
Strafnormen erfasst werden und welche
nicht.
Die hieraus resultierende Verunsicherung
innerhalb der Zahnärzteschaft haben die
Vertreterversammlung und den Vorstand
der KZBV bewogen, die Compliance-
Leitlinie der KZBV (siehe zu dieser bereits
den Beitrag in der zm-Ausgabe 03/2015)
über die dort bisher thematisierten vertrags-
zahnarztrechtlichen Pflichten hinaus um
diesbezügliche strafrechtliche Inhalte zu
ergänzen. Neben den neuen Korruptions-
Strafnomen werden dabei der Vollständig-
keit halber auch bisher schon bestehende
Strafbarkeitsrisiken, die bei der Verletzung
vertragszahnärztlicher Pflichten drohen
können (insb. solche wegen Betruges ge-
mäß § 263 StGB) thematisiert.
Über die Compliance-Leitlinie soll den
Vertragszahnärzten somit nunmehr auch in
Bezug auf strafrechtliche Risiken, die im
Zusammenhang mit ihren neben das
Berufsrecht tretenden vertragszahnärzt-
lichen Pflichten bestehen können, der
grundsätzliche rechtliche Rahmen für die
ordnungsgemäße Erfüllbarkeit ihres Berufes
aufgezeigt werden. Die Leitlinie dient
insoweit als Empfehlung und Orientierungs-
hilfe, um Rechtsunsicherheiten sowie recht-
liche Risiken zu verringern.
Die konkrete Umsetzung dieser Pflichten
bleibt dabei in der Verantwortung des Zahn-
arztes. Dies gilt umso mehr, als die Leitlinie
zwar einen Orientierungsrahmen ziehen,
trotz ihrer exemplarischen Konkretisierun-
gen aber nicht sämtliche Einzelfälle in deren
Vielgestaltigkeit abdecken oder antizipieren
kann. Die strafrechtlichen Ausweitungen
der Leitlinie erfassen vor allem wesentliche
Fallkonstellationen, hinsichtlich derer die
Rechtsunsicherheit infolge der neuen Straf-
normen besonders groß ist und/oder
welche nach Einschätzung der KZBV ggf.
ein besonderes rechtliches Gefahrenpoten-
tial in sich bergen, nunmehr strafbar zu sein.
Nur, weil eine bestimmte Fallkonstellation
nicht in der Leitlinie genannt ist, kann
daraus nicht zwingend auf deren Straflosig-
keit geschlossen werden. Gerade hinsicht-
lich der neu hinzutretenden strafrechtlichen
Bewertungen ist ferner zu berücksichtigen,
dass es sich hierbei um rechtliche Risiko-
prognosen der KZBV zu bisher nicht näher
durch die Rechtsprechung ausgeformten
Straftatbeständen handelt, deren letzt-
verbindliche Interpretation den Strafgerich-
ten obliegt.
Die strikte Beachtung der in der Leitlinie
dargestellten vertragszahnärztlichen Pflich-
ten wird indes – ebenso wie die parallele
Beachtung des Berufsrechts – in der Regel
davor schützen, mit dem Strafrecht
einschließlich den neuen Straftatbeständen
der §§ 299a, 299b StGB in Berührung zu
kommen und sich hiernach strafbar zu
machen.
Im Zweifelsfalle
Vorsicht walten lassen
Verbleiben nach Lektüre der Compliance-
Leitlinie oder ergänzend auch der von KZBV
und BZÄK parallel erstellten Informations-
broschüre* zu den neuen Korruptions-Straf-
normen der §§ 299a, 299b StGB Zweifel, ob
ein bestimmtes Vorgehen strafbar oder
straflos ist, sollte um individuelle juristische
Beratung, z.B. durch einen spezialisierten
Rechtsanwalt, nachgesucht sowie gegebe-
nenfalls abgewogen werden, ob allein
schon das greifbare Risiko einer Strafbarkeit
bzw. Strafverfolgung mit allen damit ggf.
verbundenen Implikationen (z.B. Praxis-
durchsuchungen, öffentliche Stigmatisie-
rung) es wert ist, an dem betreffenden
Verhalten und den damit ggf. erzielbaren
Vorteilen festzuhalten, selbst wenn es sich
später vor Gericht eventuell doch als
letztendlich straflos erweisen sollte.
Die ausgeweitete Neufassung der Compli-
ance-Leitlinie der KZBV ist auf den Seiten 92
bis 104 in der Rubrik „Bekanntmachungen“
abgedruckt.
Dr. Markus Zimmermann,
Stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung
der KZBV
*) Die Broschüre „Rechtsgrundlagen und
Hinweise für die Zahnarztpraxis – Bestechlich-
keit und Bestechung im Gesundheitswesen“
ist herausgegeben von KZBV und BZÄK und
steht auf deren Websites zum Download zur
Verfügung.