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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1485)

B

Produkte, vielfach nur schwer erkennbar,

welche Verhaltensweisen von den neuen

Strafnormen erfasst werden und welche

nicht.

Die hieraus resultierende Verunsicherung

innerhalb der Zahnärzteschaft haben die

Vertreterversammlung und den Vorstand

der KZBV bewogen, die Compliance-

Leitlinie der KZBV (siehe zu dieser bereits

den Beitrag in der zm-Ausgabe 03/2015)

über die dort bisher thematisierten vertrags-

zahnarztrechtlichen Pflichten hinaus um

diesbezügliche strafrechtliche Inhalte zu

ergänzen. Neben den neuen Korruptions-

Strafnomen werden dabei der Vollständig-

keit halber auch bisher schon bestehende

Strafbarkeitsrisiken, die bei der Verletzung

vertragszahnärztlicher Pflichten drohen

können (insb. solche wegen Betruges ge-

mäß § 263 StGB) thematisiert.

Über die Compliance-Leitlinie soll den

Vertragszahnärzten somit nunmehr auch in

Bezug auf strafrechtliche Risiken, die im

Zusammenhang mit ihren neben das

Berufsrecht tretenden vertragszahnärzt-

lichen Pflichten bestehen können, der

grundsätzliche rechtliche Rahmen für die

ordnungsgemäße Erfüllbarkeit ihres Berufes

aufgezeigt werden. Die Leitlinie dient

insoweit als Empfehlung und Orientierungs-

hilfe, um Rechtsunsicherheiten sowie recht-

liche Risiken zu verringern.

Die konkrete Umsetzung dieser Pflichten

bleibt dabei in der Verantwortung des Zahn-

arztes. Dies gilt umso mehr, als die Leitlinie

zwar einen Orientierungsrahmen ziehen,

trotz ihrer exemplarischen Konkretisierun-

gen aber nicht sämtliche Einzelfälle in deren

Vielgestaltigkeit abdecken oder antizipieren

kann. Die strafrechtlichen Ausweitungen

der Leitlinie erfassen vor allem wesentliche

Fallkonstellationen, hinsichtlich derer die

Rechtsunsicherheit infolge der neuen Straf-

normen besonders groß ist und/oder

welche nach Einschätzung der KZBV ggf.

ein besonderes rechtliches Gefahrenpoten-

tial in sich bergen, nunmehr strafbar zu sein.

Nur, weil eine bestimmte Fallkonstellation

nicht in der Leitlinie genannt ist, kann

daraus nicht zwingend auf deren Straflosig-

keit geschlossen werden. Gerade hinsicht-

lich der neu hinzutretenden strafrechtlichen

Bewertungen ist ferner zu berücksichtigen,

dass es sich hierbei um rechtliche Risiko-

prognosen der KZBV zu bisher nicht näher

durch die Rechtsprechung ausgeformten

Straftatbeständen handelt, deren letzt-

verbindliche Interpretation den Strafgerich-

ten obliegt.

Die strikte Beachtung der in der Leitlinie

dargestellten vertragszahnärztlichen Pflich-

ten wird indes – ebenso wie die parallele

Beachtung des Berufsrechts – in der Regel

davor schützen, mit dem Strafrecht

einschließlich den neuen Straftatbeständen

der §§ 299a, 299b StGB in Berührung zu

kommen und sich hiernach strafbar zu

machen.

Im Zweifelsfalle

Vorsicht walten lassen

Verbleiben nach Lektüre der Compliance-

Leitlinie oder ergänzend auch der von KZBV

und BZÄK parallel erstellten Informations-

broschüre* zu den neuen Korruptions-Straf-

normen der §§ 299a, 299b StGB Zweifel, ob

ein bestimmtes Vorgehen strafbar oder

straflos ist, sollte um individuelle juristische

Beratung, z.B. durch einen spezialisierten

Rechtsanwalt, nachgesucht sowie gegebe-

nenfalls abgewogen werden, ob allein

schon das greifbare Risiko einer Strafbarkeit

bzw. Strafverfolgung mit allen damit ggf.

verbundenen Implikationen (z.B. Praxis-

durchsuchungen, öffentliche Stigmatisie-

rung) es wert ist, an dem betreffenden

Verhalten und den damit ggf. erzielbaren

Vorteilen festzuhalten, selbst wenn es sich

später vor Gericht eventuell doch als

letztendlich straflos erweisen sollte.

Die ausgeweitete Neufassung der Compli-

ance-Leitlinie der KZBV ist auf den Seiten 92

bis 104 in der Rubrik „Bekanntmachungen“

abgedruckt.

Dr. Markus Zimmermann,

Stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung

der KZBV

*) Die Broschüre „Rechtsgrundlagen und

Hinweise für die Zahnarztpraxis – Bestechlich-

keit und Bestechung im Gesundheitswesen“

ist herausgegeben von KZBV und BZÄK und

steht auf deren Websites zum Download zur

Verfügung.