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107, Nr. 1, 1.1.2017, (12)
13. Thüringer Zahnärztetag
Kariestherapie 2016
„Muss eine Karies immer voll-
ständig exkaviert werden und
wie defensiv kann und darf eine
parodontale Therapie sein?“ Diese
und weitere Fragen wurden auf
dem 13. Thüringer Zahnärztetag
in Erfurt diskutiert. Über 1.200
Zahnärzte, Zahntechniker und
Zahnmedizinische Fachange-
stellte nahmen am 2. und 3.
Dezember an der Fortbildung
„Zahnmedizin 2016 – Minimal-
invasive Zahnmedizin“ teil.
Dr. Christian Junge eröffnete –
erstmals in seinem Amt als Präsi-
dent der Landeszahnärztekam-
mer Thüringen – den Thüringer
Zahnärztetag. Prof. Dr. Christian
Gernhardt aus Halle leitete das
wissenschaftliche Programm.
Univ.-Prof. Dr. Sebastian Paris,
Leiter der Abteilung für Zahn-
erhaltung und Präventivzahn-
medizin, Charité – Universitäts-
medizin Berlin, erklärte, dass
Karies keine klassische Infektions-
erkrankung, sondern eine multi-
faktoriell bedingte, biofilmasso-
ziierte Erkrankung sei, gekenn-
zeichnet durch eine Verschie-
bung der Ökologie der oralen
Mikroflora. „Heute mehren sich
jedoch die Hinweise, dass eine
vollständige Entfernung des bak-
teriell infizierten Dentins nicht
zwingend notwendig ist und
eine Pulpaschädigung verhindert
werden kann.“
dg
26. Brandenburgischer Zahnärztetag
Digitale Zahnmedizin
„Mit Big Data gehen Sachen,
dass können sich viele nicht mal
in Ihren Alpträumen vorstellen
und alles freiwillig ohne Daten-
klau. Hier tut Aufklärung not“,
mahnte der Präsident der Lan-
deszahnärztekammer Branden-
burg, Jürgen Herbert, anlässlich
des 26. Brandenburgischen
Zahnärztetages in seinem Gruß-
wort. Aus diesem Grund habe
man sich für das diesjährige Fort-
bildungsthema „Die digitale
Zahnarztpraxis“ entschieden.
Vom 25. bis zum 26. November
bildeten sich in Cottbus rund
1.000 Teilnehmer fort – darunter
rund 600 Zahnärzte und Zahn-
techniker sowie über 300 ZFAs.
Prof. Sven Reich aus Aachen
führte als wissenschaftlicher Lei-
ter durch das zweitägige Pro-
gramm. Das Spektrum der Vor-
träge reichte dabei von den
Chancen und Möglichkeiten
durch intraorale Scans über etab-
lierte Verfahren (wie das digitale
Röntgen mit der DVT) bis hin zu
Methoden wie dem 3-D-gestütz-
ten Druck als Ausblick für die
Zahnmedizin in der Zukunft.
Als Gastredner klärte Kriminalist
Cem Karakaya über Tricks und
Betrugsmethoden auf, mit denen
es Diebe auf persönliche Infor-
mationen im Internet abgesehen
haben. Allein Deutschland habe
durch die Wirtschaftsspionage in
den vergangenen zwei Jahren
104 Milliarden Euro verloren. Nur
25 Prozent der Angriffe seien da-
bei direkte technische Angriffe
gewesen, 75 Prozent der Angriffe
hätten auf den Menschen gezielt.
„Sie können noch so eine gute
Firewall für Ihre Praxis haben“,
erklärte Karakaya, „Sie werden
nicht ausreichend geschützt sein,
wenn Sie Google Ihr gesamtes
Leben offenbaren.“
nh
Urteil
BSG konkretisiert Splittingverbot
für MKG-Chirurgen
Nach dem Splittingverbot dürfen
MKG-Chirurgen einen Behand-
lungsfall nur wahlweise gegen-
über der KV oder der KZV ab-
rechnen – das gilt auch bei einer
gesplitteten Praxisstruktur, wie
das Bundessozialgericht (BSG) in
einem Urteil klarstellte.
Der Kläger ist Facharzt für Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie
und ist zur vertragsärztlichen
Versorgung in einer Einzelpraxis
und zur vertragszahnärztlichen
Versorgung in einer Berufsaus-
übungsgemeinschaft (BAG) zu-
gelassen. Die beklagte KV berich-
tigte die Honorarabrechnung
des Klägers in den Quartalen
III/2009 und IV/2009 um insge-
samt 67.647 Euro, weil gegen
das Splittingverbot verstoßen
worden sei. Danach dürfen Leis-
tungen aus einem einheitlichen
Behandlungsfall nicht in zwei
Abrechnungsfälle aufgeteilt und
teilweise gegenüber der KÄV und
teilweise gegenüber der KZÄV
abgerechnet werden.
Das BSG wies die Revision des
Arztes zurück und entschied in
letzter Instanz, dass die Doppel-
zulassung nichts daran ändert,
dass der MKG-Chirurg nur einen
Versorgungsauftrag hat. Infolge-
dessen ist die Versorgung eines
Patienten mit allen ärztlichen
und zahnärztlichen Leistungen
ein Behandlungsfall im Sinne
der Gesamtverträge und kann
wegen des Splittingverbots nur
einheitlich gegenüber KV oder
KZV abgerechnet werden.
Für das Splittingverbot spielt es
keine Rolle, dass die vertragsärzt-
lichen Leistungen von dem
MKG-Chirurgen in seiner Einzel-
praxis und die vertragszahnärzt-
lichen Leistungen von den Mit-
gliedern der BAG erbracht und
abgerechnet werden. Da die
BAG nach außen als Rechtsein-
heit auftritt, sind die vertrags-
zahnärztlichen
Leistungen
grundsätzlich allen Mitgliedern
zuzurechnen. Ansonsten könne
durch die Wahl der Organisa-
tionsform das Splittingverbot
umgangen werden.
Das Verbot, Leistungen in einem
einheitlichen Behandlungsfall
teilweise gegenüber der KV und
teilweise gegenüber der KZV ab-
zurechnen, verstößt damit nicht
gegen das Grundrecht der Be-
rufsausübungsfreiheit, sondern
dient der Sicherstellung einer
effizienten Wirtschaftlichkeits-
kontrolle der besonderen Arzt-
gruppe der MKG-Chirurgen, die
als einzige Arztgruppe bei einem
einheitlichen Versorgungsauftrag
sowohl über eine ärztliche als
auch über eine zahnärztliche
Zulassung verfügen. Demnach
wird die Berufsausübung dieser
Gruppe durch das Splitting-
verbot nicht unverhältnismäßig
beeinträchtigt.
ck
BSG
Urteil vom 4. Mai 2016
Az.: B 6 KA 16/15 R
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