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107, Nr. 1, 1.1.2017, (12)

13. Thüringer Zahnärztetag

Kariestherapie 2016

„Muss eine Karies immer voll-

ständig exkaviert werden und

wie defensiv kann und darf eine

parodontale Therapie sein?“ Diese

und weitere Fragen wurden auf

dem 13. Thüringer Zahnärztetag

in Erfurt diskutiert. Über 1.200

Zahnärzte, Zahntechniker und

Zahnmedizinische Fachange-

stellte nahmen am 2. und 3.

Dezember an der Fortbildung

„Zahnmedizin 2016 – Minimal-

invasive Zahnmedizin“ teil.

Dr. Christian Junge eröffnete –

erstmals in seinem Amt als Präsi-

dent der Landeszahnärztekam-

mer Thüringen – den Thüringer

Zahnärztetag. Prof. Dr. Christian

Gernhardt aus Halle leitete das

wissenschaftliche Programm.

Univ.-Prof. Dr. Sebastian Paris,

Leiter der Abteilung für Zahn-

erhaltung und Präventivzahn-

medizin, Charité – Universitäts-

medizin Berlin, erklärte, dass

Karies keine klassische Infektions-

erkrankung, sondern eine multi-

faktoriell bedingte, biofilmasso-

ziierte Erkrankung sei, gekenn-

zeichnet durch eine Verschie-

bung der Ökologie der oralen

Mikroflora. „Heute mehren sich

jedoch die Hinweise, dass eine

vollständige Entfernung des bak-

teriell infizierten Dentins nicht

zwingend notwendig ist und

eine Pulpaschädigung verhindert

werden kann.“

dg

26. Brandenburgischer Zahnärztetag

Digitale Zahnmedizin

„Mit Big Data gehen Sachen,

dass können sich viele nicht mal

in Ihren Alpträumen vorstellen

und alles freiwillig ohne Daten-

klau. Hier tut Aufklärung not“,

mahnte der Präsident der Lan-

deszahnärztekammer Branden-

burg, Jürgen Herbert, anlässlich

des 26. Brandenburgischen

Zahnärztetages in seinem Gruß-

wort. Aus diesem Grund habe

man sich für das diesjährige Fort-

bildungsthema „Die digitale

Zahnarztpraxis“ entschieden.

Vom 25. bis zum 26. November

bildeten sich in Cottbus rund

1.000 Teilnehmer fort – darunter

rund 600 Zahnärzte und Zahn-

techniker sowie über 300 ZFAs.

Prof. Sven Reich aus Aachen

führte als wissenschaftlicher Lei-

ter durch das zweitägige Pro-

gramm. Das Spektrum der Vor-

träge reichte dabei von den

Chancen und Möglichkeiten

durch intraorale Scans über etab-

lierte Verfahren (wie das digitale

Röntgen mit der DVT) bis hin zu

Methoden wie dem 3-D-gestütz-

ten Druck als Ausblick für die

Zahnmedizin in der Zukunft.

Als Gastredner klärte Kriminalist

Cem Karakaya über Tricks und

Betrugsmethoden auf, mit denen

es Diebe auf persönliche Infor-

mationen im Internet abgesehen

haben. Allein Deutschland habe

durch die Wirtschaftsspionage in

den vergangenen zwei Jahren

104 Milliarden Euro verloren. Nur

25 Prozent der Angriffe seien da-

bei direkte technische Angriffe

gewesen, 75 Prozent der Angriffe

hätten auf den Menschen gezielt.

„Sie können noch so eine gute

Firewall für Ihre Praxis haben“,

erklärte Karakaya, „Sie werden

nicht ausreichend geschützt sein,

wenn Sie Google Ihr gesamtes

Leben offenbaren.“

nh

Urteil

BSG konkretisiert Splittingverbot

für MKG-Chirurgen

Nach dem Splittingverbot dürfen

MKG-Chirurgen einen Behand-

lungsfall nur wahlweise gegen-

über der KV oder der KZV ab-

rechnen – das gilt auch bei einer

gesplitteten Praxisstruktur, wie

das Bundessozialgericht (BSG) in

einem Urteil klarstellte.

Der Kläger ist Facharzt für Mund-,

Kiefer- und Gesichtschirurgie

und ist zur vertragsärztlichen

Versorgung in einer Einzelpraxis

und zur vertragszahnärztlichen

Versorgung in einer Berufsaus-

übungsgemeinschaft (BAG) zu-

gelassen. Die beklagte KV berich-

tigte die Honorarabrechnung

des Klägers in den Quartalen

III/2009 und IV/2009 um insge-

samt 67.647 Euro, weil gegen

das Splittingverbot verstoßen

worden sei. Danach dürfen Leis-

tungen aus einem einheitlichen

Behandlungsfall nicht in zwei

Abrechnungsfälle aufgeteilt und

teilweise gegenüber der KÄV und

teilweise gegenüber der KZÄV

abgerechnet werden.

Das BSG wies die Revision des

Arztes zurück und entschied in

letzter Instanz, dass die Doppel-

zulassung nichts daran ändert,

dass der MKG-Chirurg nur einen

Versorgungsauftrag hat. Infolge-

dessen ist die Versorgung eines

Patienten mit allen ärztlichen

und zahnärztlichen Leistungen

ein Behandlungsfall im Sinne

der Gesamtverträge und kann

wegen des Splittingverbots nur

einheitlich gegenüber KV oder

KZV abgerechnet werden.

Für das Splittingverbot spielt es

keine Rolle, dass die vertragsärzt-

lichen Leistungen von dem

MKG-Chirurgen in seiner Einzel-

praxis und die vertragszahnärzt-

lichen Leistungen von den Mit-

gliedern der BAG erbracht und

abgerechnet werden. Da die

BAG nach außen als Rechtsein-

heit auftritt, sind die vertrags-

zahnärztlichen

Leistungen

grundsätzlich allen Mitgliedern

zuzurechnen. Ansonsten könne

durch die Wahl der Organisa-

tionsform das Splittingverbot

umgangen werden.

Das Verbot, Leistungen in einem

einheitlichen Behandlungsfall

teilweise gegenüber der KV und

teilweise gegenüber der KZV ab-

zurechnen, verstößt damit nicht

gegen das Grundrecht der Be-

rufsausübungsfreiheit, sondern

dient der Sicherstellung einer

effizienten Wirtschaftlichkeits-

kontrolle der besonderen Arzt-

gruppe der MKG-Chirurgen, die

als einzige Arztgruppe bei einem

einheitlichen Versorgungsauftrag

sowohl über eine ärztliche als

auch über eine zahnärztliche

Zulassung verfügen. Demnach

wird die Berufsausübung dieser

Gruppe durch das Splitting-

verbot nicht unverhältnismäßig

beeinträchtigt.

ck

BSG

Urteil vom 4. Mai 2016

Az.: B 6 KA 16/15 R

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